Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Bitte um eine kleine Soforthilfe zur Unterstützung des Feldzugs Ehg. Ferdinands in Ungarn sowie um Fortsetzung der Verhandlungen zur Hauptwerbung.

Der Mainzer Kanzlei übergeben und im RR vorgetragen am 3. 10. 15561. Von den Reichsständen kopiert am 4. 10.

HStA München, KÄA 3177, fol. 400–401’ (Kop. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 4. Octobris 1556. Dorsv.: Copia der funff nider osterreichischen lannde gesanndten anmanungs schrifft, die vergleichung der religion und thurckhenhilf betreffend. F. 4. Octobris anno 56.) = Textvorlage. HHStA Wien, RK RTA 40, unfol. (Kop. Dorsv.: N. der fünff nider österreichischen lanndt gesandten an die chur- und fürsten, auch gemainer stennde deß Hailligen Reichs pottschafften unnd gesandten verrer gehorsambs anrueffen unnd bitten.) = [B]. HStA Stuttgart, A 262 Bü. 47, fol. 242–244’ (Kop.) = [C]. HStA Dresden, Loc. 10192/4, fol. 354–355’ (Kop.). HStA Düsseldorf, JB II 2297, fol. 52–53’ (Kop.). StA Darmstadt, E 1 A 23 Nr. 2, unfol. (Kop.).

/400 f./ An die Reichsstände: Sie, die Gesandten2 , gehen davon aus, dass die Beratung zu ihrer Werbung um eine stattliche beharrliche Türkenhilfe und wegen der Beilegung des Religionsstreits inzwischen aufgenommen worden ist. Dennoch bitten und mahnen sie die Reichsstände nochmals: Nachdem Ehg. Ferdinand mit einem beachtlichen Heer, das überwiegend Söldner bilden, die der Kf. von Sachsen zur Unterstützung geschickt hat, ins Feld gezogen ist3 , der Feind sich aber allen Kundschaften nach zur stärksten Gegenwehr bereit macht, bitten sie, sofort eine kleine eilende Hilfe4  zur Unterstützung des Ehg. zu bewilligen und daneben die Verhandlungen zur Religionsfrage sowie zur großen, beharrlichen Türkenhilfe für eine umfassende Expedition fortzusetzen.

Unterzeichnet von den Gesandten der fünf niederösterreichischen Lande.

Anmerkungen

1
  Kurmainz, pag. 131 [Nr. 17].
2
 Die niederösterreichischen Gesandten hatten am 30. 9. die kgl. Kommissare von Helfenstein und Zasius um eine Empfehlung wegen der Anmahnung gebeten. Diese verwiesen darauf, dass die CA-Stände im derzeitigen Beharren auf der Voranstellung der Religionsfrage als Argument vorbrächten, sie, die niederösterreichischen Gesandten, welche die Türkenhilfe am meisten betrifft, hätten in ihrer Werbung selbst um baldige Klärung des Religionsstreits gebeten. Sie sollten deshalb in der Anmahnung klarstellen, es sei nicht ihre Meinung gewesen, /161’/ das von befürderung wegen der religion die türggenhilff verzogen oder eingestellt werden sollt etc. (Bericht von Helfenstein und Zasius an Ferdinand I. vom 1. 10. 1556: HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 159–163’, hier 161 f. Or.). Im Bericht vom 4. 10. mussten sie feststellen, dass die Anmahnung in keiner Weise ihrer Empfehlung entsprach und sie ihnen nicht zur Einsichtnahme vorgelegt worden war. Die niederösterreichischen Gesandten verhindern also mehr alls sy fürdern (ebd., fol. 174–176’, hier 176. Or.).
3
 Vgl. Anm.3 bei Nr. 8.
4
  Kg. Ferdinand I. wandte sich infolge des Berichts seiner Kommissare vom 4. 10. (vgl. Anm. 2) am 8. 10. 1556 (Wien) direkt an die niederösterreichischen Gesandten: Ist befremdet über die nicht zutreffende Aussage, der Kf. von Sachsen habe Söldner zur Unterstützung geschickt, sowie über die Bitte um eine eilende Hilfe, da diese in der Instruktion für sie, die Gesandten, nicht enthalten sei und die vom Kg. geforderte beharrliche Hilfe beeinträchtige. Zudem sei die Anmahnung der Empfehlung der kgl. RT-Kommissare /51’/ ungemeß. Befehl, künftig die Instruktion strikt zu beachten und etwaige Eingaben an die Reichsstände zuvor den kgl. Kommissaren vorzulegen (Schreiben integriert in das Protokoll der niederösterreichischen Gesandten: SBB PK Berlin, Ms. germ. quart. 1196, hier fol. 50’–51’. Kop. Vermerk: Präs. 18. 10. 1556). Die Gesandten rechtfertigten im Schreiben vom 22. 10. 1556 (Regensburg) an Ferdinand ihre Bitte um eine eilende Hilfe und sagten zu, künftige Eingaben nur mit Vorwissen der kgl. Kommissare an die Reichsstände zu richten, insoweit /320/ unnß vermug unsserer habendten instructionen zu thuen gebuerdt (ebd., fol. 52–53’. Kop. HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 319–320’. Or.). Vgl. Loserth, Innerösterreich, 59; Burkert-Dottolo, Landstände, 15 f.