Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Gegenseitige Beschwerden und Forderungen des Hauses Brandenburg und der Fränkischen Einung. Übergang der Mgft. Kulmbach an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach. An den Kg.

Supplikation des Hauses Brandenburg an den Kg. (vom Kg. den Reichsständen übergeben am 20. 2. 1557, kopiert am 21. 2.)1 , unterzeichnet von den Gesandten der Kff. von Sachsen und Brandenburg, der Hgg. von Sachsen, des Mgf. von Brandenburg [-Küstrin] und des Lgf. von Hessen als Mitgliedern der Erbeinung sowie des Hg. von Württemberg und des Mgf. [Karl] von Baden als Beiständen: Die beim RT 1555 von den Mitgliedern des Hauses Brandenburg mit Unterstützung der Erbeinung vorgebrachten Beschwerden2  gegen die Fränkische Einung wegen deren Verwüstungen in der Mgft. Brandenburg-Kulmbach, die nach dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades jetzt direkt an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach als mitbelehnten Agnaten und Lehnsnachfolger übergeht3 , wurden im Augsburger Abschied [26. 9. 1555] an die Vermittlungskommission gewiesen. Dabei hat das Haus Brandenburg es bis heute belassen, obwohl die Einung die Verwüstungen unter Verstoß gegen den Augsburger Abschied fortsetzt. Nachdem das Mandat der Vermittlungskommission infolge des Todes von Mgf. Albrecht Alkibiades erloschen ist, ohne dass die Supplikation erörtert wurde, bringt das Haus Brandenburg sie erneut vor. Die Verwüstung des Landes unter Verstoß gegen das allgemeine Recht, den Landfrieden und die Goldene Bulle ist offenkundig. Sie schädigt Mgf. Georg Friedrich als Lehnsnachfolger und das gesamte Haus Brandenburg. Bitten, Kg. möge der Fränkischen Einung gebieten, alle von ihr verursachten Schäden an Städten, Schlössern, Dörfern und Befestigungen zu beseitigen und die Gebäude instand zu setzen. Für nicht mehr reparable Schäden soll Mgf. Georg Friedrich eine finanzielle Entschädigung erhalten. Urkunden, Verträge, Briefe, Siegel und Gerichtsakten des Hauses Brandenburg sind dem Mgf. zu übergeben, das von der Einung unbefugt eingenommene Ungeld in der Mgft. Kulmbach ist rückzuerstatten. Bitten daneben, die Differenzen zwischen dem Haus Brandenburg und der Einung abschließend beizulegen und damit Ruhe, Einigkeit und Vertrauen im Reich zu ermöglichen. Falls Kg. die Fränkische Einung nicht entsprechend anweist, kann dies das Haus Brandenburg dazu veranlassen, andere Wege gegen sie vorzunehmen.

Erklärung des Hauses Brandenburg an den Kg. (vom Kg. den Reichsständen übergeben am 20. 2. 1557, kopiert am 21. 2.)4 , Unterzeichnung wie auf der Supplikation: Haben über ihre heute übergebene Supplikation hinaus keine weitergehenden Weisungen, bringen aber [zunächst] erläuternd zur Übernahme der Mgft. Kulmbach durch Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach vor: Nach dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades fällt dessen Land vollständig und direkt an Mgf. Georg Friedrich als mitbelehnten Agnaten und Lehnsnachfolger. Lande und Untertanen haben Georg Friedrich bereits in der Vergangenheit eine entsprechende Erbhuldigung und Lehnspflicht geleistet. Deshalb ist nunmehr, nach dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades, die vom Kg. angeordnete Administration der Mgft. eo ipso beendet. Mgf. Georg Friedrich ist entschlossen, die Lande in Besitz zu nehmen. Teilen dies dem Kg. lediglich zur Information mit und bitten ihn, seinen Kommissar in der Mgft. davon zu unterrichten, damit dieser die Übernahme durch den Mgf. nicht behindert. Übergeben ihre mündliche Erklärung der Forderung des Kgs. entsprechend hiermit schriftlich mit der Erläuterung, dass ihre Obrigkeiten dazu weder Verhandlungen noch eine Resolution der Reichsstände erwarten.

Verhandlungen zwischen KR und FR am 20. 2. 15575 : KR wünscht zunächst Abschrift der Eingaben und nachfolgende Beratung. Dagegen votiert FR für die sofortige Übergabe an die Fränkische Einung, um deren Gegenbericht bis spätestens 22. 2. verlangen zu können. KR beharrt auf der vorrangigen Abschrift und will dem Kg. überlassen, den Gegenbericht anzufordern. FR billigt dies nach wiederholtem Korreferat unter der Bedingung, dass Abschrift und Unterrichtung des Kgs. unverzüglich erfolgen. Information des SR, der sich KR/FR anschließt.

Beschluss des KR am 22. 2., nachfolgend im Korreferat (KR/FR) vorgetragen6 : Die Übernahme der Mgft. Kulmbach durch Mgf. Georg Friedrich betrifft die Reichsstände nicht und ist deshalb dem Kg. anheimzustellen. Die Vergleichung zwischen dem Haus Brandenburg und der Fränkischen Einung ist einer neuen Vermittlung zu übergeben, da das Mandat der bisherigen Kommission mit dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades erloschen ist.

Beschluss des FR: Bitte an den Kg. um Vorkehrungen, die eine neuerliche bewaffnete Auseinandersetzung7  [wegen der Übernahme der Mgft. Kulmbach durch Georg Friedrich] verhindern, sowie in der Hauptsache um die Beilegung der Differenzen, sei es gütlich oder rechtlich. KR stellt weitgehende Übereinkunft fest und schließt sich dem allgemeiner formulierten Bedenken des FR an.

Beschluss im SR am 22. 2.8 : Übergabe der Supplikationen an die Fränkische Einung. Anschließend wird SR vom Beschluss in KR/FR unterrichtet und schließt sich dem an.

Resolution der Reichsstände, dem Kg. übergeben am 23. 2. 15579 : Übernahme der Mgft. Kulmbach durch Mgf. Georg Friedrich wird dem Kg. anheimgestellt mit der Empfehlung von Vorkehrungen, die etwaigen Tätlichkeiten vorbeugen. Bezüglich der Beschwerden des Hauses Brandenburg gegen die Fränkische Einung möge Kg. entscheiden, durch wen und auf welche Weise, ob gütlich oder rechtlich, sie beigelegt werden.

Gegenbericht der Fränkischen Einung an den Kg. (dem Kg. übergeben am 23. 2.10 ; von diesem wohl nicht an die Reichsstände weitergereicht11 ), unterzeichnet von Bf. Melchior von Würzburg sowie den Gesandten des Bf. von Bamberg und der Stadt Nürnberg)12 : Haben bei der allgemeinen Kopie anfallender Akten am 21. 2. beiläufig festgestellt, dass das Haus Brandenburg und die unterstützenden Ff. eine Erklärung an den Kg. gereicht haben, in der sie ihn von der Übernahme der Mgft. Kulmbach durch Mgf. Georg Friedrich in Kenntnis setzen und weitere Beratungen der Reichsstände ablehnen. Stellen dazu fest: Eine Erwiderung ist nicht notwendig, da sich die Lande des verstorbenen Mgf. Albrecht Alkibiades noch immer unter ksl./kgl. Administration befinden. Die angekündigte eigenmächtige Inbesitznahme schmälert nicht nur die Autorität von Ks. und Kg., sie verstößt auch gegen den Augsburger Abschied zum Markgrafenkrieg, der eine Vergabe des Landes ohne Vorwissen des Kgs. verbietet. Zudem bedingt ein Dekret Ks. Karls V. von 1555 die Assekuration und Entschädigung der Fränkischen Einung als Voraussetzung. Bieten an, die Übergabe des derzeit ksl./kgl. Verwaltung unterstehenden Landesteils gegen die Erstattung der Exekutionskosten und die Ausgleichung der Kriegsschäden an Mgf. Georg Friedrich zu billigen. Bitten den Kg., ein gewaltsames Vorgehen des Mgf. zu unterbinden, ihn zur Annahme des Angebots zu veranlassen und die Einung in Schutz zu nehmen. Die in der anderen Supplikation vorgebrachten Beschwerden werden strikt zurückgewiesen, da die Einung auf die im gesamten Reich bekannten Verstöße von Mgf. Albrecht Alkibiades gegen jede Rechtsordnung entsprechend der Goldenen Bulle, der EO und anderen Reichsgesetzen reagiert hat. Da sie infolge der gegen den Mgf. verhängten Reichsacht dazu vollauf berechtigt war, ist sie in keiner Weise zur Restituierung, Schadenserstattung oder Leistung von Abtrag verpflichtet, während Mgf. Georg Friedrich als Nachfolger des Geächteten ihre Defensions- und Exekutionskosten zu erstatten hat. Wie ihr Bericht an den RT 1555 und der publizierte Druck13  genauer ausführen, erfolgte die Zerstörung von Gebäuden oder Dörfern ausschließlich zur Verhinderung weiterer Angriffe von Albrecht Alkibiades. Die Rückgabe von Dokumenten und Siegeln ist längst erfolgt. Hingegen steht die Rückgabe der ihr, besonders dem Hst. Bamberg bei der Plünderung der Residenz und der Burg Altenburg [Bamberg] vom verstorbenen Mgf. entwendeten Dokumente noch aus. Der Ertrag des Ungelds reichte in der kurzen Zeit der Einnahme nicht zur Bestreitung von Recht und Gericht aus. Vielmehr ist Mgf. Georg Friedrich zur Rückzahlung der wesentlich höheren Einkünfte und Nutzungen von Klöstern, Prälaturen und Propsteien an die Einung verpflichtet. Die Abholzung von Wäldern erfolgte nur, so weit es für den Wiederaufbau der von Albrecht Alkibiades zerstörten Dörfer notwendig war. Bitten den Kg., bei der Übergabe der Mgft. Kulmbach an Mgf. Georg Friedrich gemäß dem Erbieten der Einung zu verfahren, sowie um Verfügung beim Haus Brandenburg, die entwendeten Urkunden und sonstigen Dokumente zurückzugeben. Sollte Mgf. Georg Friedrich diese Wege ablehnen, ist die Einung zum rechtlichen Austrag der Differenzen bereit. Der Gegenbericht benimmt etwaigen Forderungen Hg. Heinrichs von Braunschweig und der Bgff. von Meißen an das Haus Brandenburg nichts.

Dekret Kg. Ferdinands I., gerichtet an die Angehörigen des Hauses Brandenburg, die Erbeinungsmitglieder und die Beistände (Regensburg, 27. 2. 1557; den Reichsständen mit der Forderung um Stellungnahme übergeben am 25. 2., kopiert am 26. 2.)14 : Kg. hat zur Erklärung und zur Supplikation des Hauses Brandenburg sowie zum Gegenbericht der Fränkischen Einung mit Rat der Reichsstände15  beschlossen: Obwohl er befugt wäre, Land und Leute des verstorbenen Mgf. Albrecht Alkibiades unter kgl. Administration zu belassen, bis die Differenzen endgültig beigelegt sind, wird er dennoch anordnen, dass der von ihm eingesetzte Kommissar nur das Land, das er bisher verwaltet hat, am 29. 3. 1557 an Mgf. Georg Friedrich übergibt und die Untertanen an den Mgf. weist. Bedingungen: Beide Parteien vollziehen hinsichtlich der Rückgabe von Urkunden und Privilegien, namentlich was die entwendeten Bamberger Dokumente betrifft, den Augsburger Abschied. Von den Nutzungen und Einkommen, die bis zum Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades angefallen sind, werden die Amts- und Dienstleute bezahlt, die zunächst von der Fränkischen Einung und anschließend vom ksl./kgl. Kommissar beansprucht wurden. Ein etwaiger Überschuss steht der Fränkischen Einung zu. Reichen die Gelder dagegen für die Bezahlung nicht aus, sollen auch die Einkünfte dafür verwendet werden, die bis zur Abtretung am 29. 3. noch anfallen. Zur Klärung der gegenseitigen Forderungen bietet Kg. eine neuerliche gütliche Vermittlung an, an der auch die Reichsstände beteiligt werden. Scheitert die Vermittlung, werden die Differenzen rechtlich ausgetragen. Abschließendes Friedensgebot des Kgs. an die Mitglieder des Hauses Brandenburg bezüglich des vergangenen Kriegs und derzeitiger oder künftiger Differenzen mit der Fränkischen Einung oder mit Hg. Heinrich von Braunschweig und den Bgff. von Meißen. Kg. untersagt jegliches gewaltsame Vorgehen und verweist nochmals auf den rechtlichen Austrag. Kg. richtet ein entsprechendes Gebot auch an die Mitglieder der Fränkischen Einung16.

Das Dekret des Kgs. wurde in den Kurien am 26. 2. beraten17 . Beschluss der Reichsstände18 : Grundsätzliche Billigung. Die Übergabeform der Mgft. Kulmbach an Mgf. Georg Friedrich wird gänzlich der Entscheidung des Kgs. überlassen, da dies die Reichsstände nicht betrifft und auch die derzeitige Vermittlungskommission in die ksl./kgl. Verwaltung der Lande nicht involviert war. Bitten deshalb um Streichung der Passage, Kg. habe dies mit Rat und Vorwissen der Reichsstände beschlossen.

Referat des Beschlusses vor dem Kg. am 26. 2. 155719 . Kg. billigt widerwillig die gewünschte Streichung der Passage.

Antwort des Hauses Brandenburg und der unterstützenden Stände zum Dekret des Kgs. 20 , an diesen gerichtet, unterzeichnet von den Gesandten der Kff. von Sachsen und Brandenburg, der Hgg. von Sachsen, des Mgf. von Brandenburg [-Küstrin] und des Lgf. von Hessen als Mitgliedern der Erbeinung sowie des Hg. von Württemberg und des Mgf. [Karl] von Baden als Beiständen: Danken für die Anordnung der Übergabe des Landesteils Mgf. Albrecht Alkibiades’ an Mgf. Georg Friedrich und bitten Kg. um dessen Belehnung. Bezüglich der Bamberger Dokumente sind sie, die Gesandten, nicht bevollmächtigt. Bitten um Klärung der Forderungen des Hauses Brandenburg an die Fränkische Einung möglichst noch beim RT.

Anmerkungen

1
  HHStA Wien, MEA RTA 43/II, fol. 430–432’. HStA München, KÄA 3179, fol. 168–171. Kopp. Zur Vorlage im RR am 20. 2. vgl. Anm. 4. Vgl. zu den Verhandlungen: Bauer, Zobel, 500–502 f.; Zeissner, Hochstift, 158 f.
2
 Vgl. Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 293 S. 2707–2715.
3
 Vgl. zum unmittelbar nach dem Tod von Albrecht Alkibiades erhobenen Anspruch Georg Friedrichs auf die Mgft. Kulmbach dessen Korrespondenz u. a. mit Kf. August von Sachsen (HStA Dresden, Loc. 9156/5 passim) und Lgf. Philipp von Hessen (StA Marburg, Best. 3 Nr. 1481 passim, bes. fol. 3–6’), jeweils mit der Bitte um Unterstützung.
4
  HHStA Wien, MEA RTA 43/II, fol. 428–429’. HStA München, KÄA 3179, fol. 163–165. Kopp. Übergabe an die Reichsstände: Köln, fol. 35 f.; Augsburg, fol. 117’ f. Ausführlicher im Protokoll Bagens zum mgfl. Vergleichstag (HHStA Wien, MEA RTA 26 Fasz. 1, unfol.): Am 20. 2. (vormittags) Audienz der Ständegesandten mit Ausnahme der Fränkischen Einung sowie des Hauses Brandenburg mit Erbeinungsverwandten und Beiständen beim Kg., der vortragen lässt: Am Vortag haben die Gesandten des Hauses Brandenburg mit der Erbeinung und den Beiständen ihm gegenüber erklärt, die Mgft. Kulmbach falle nach dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades direkt an Mgf. Georg Friedrich, womit die dortige kgl. Verwaltung erloschen sei. Haben daneben eine schriftliche Eingabe vorgelegt [obige Supplikation wegen der Schadenserstattung]. Da sie die Nachfrage des Kgs., ob die Eingabe auch ihren mündlichen Vortrag beinhalte, verneinten, befahl Kg. dessen schriftliche Vorlage. Kg. fordert Gutachten der Reichsstände zu beiden Eingaben und empfiehlt seinerseits die Anhörung eines Gegenberichts der Fränkischen Einung. Am Nachmittag des 20. 2. Übergabe der Supplikation und der Erklärung an die Reichsstände. Gemäß Bericht Zasius’ an Kg. Maximilian von Böhmen vom 27. 2. 1557 lehnten die Gesandten des Hauses Brandenburg die schriftliche Vorlage ihrer Erklärung zur Übernahme der Mgft. durch Georg Friedrich zunächst ebenso ab wie die vom Kg. geforderte Einbeziehung der Reichsstände. Erst als der Kg. wiederholt und /543’/ mit etwaß scharpffer vermeldung auf der schriftlichen Eingabe bestand, willigten die Gesandten ein (HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 540–546’, hier 542’–543’. Or.; präs. o. O., 7. 3.).
5
  HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 127 f. (Mainzer Protokoll); Klärung der dort nicht eindeutigen Datierung anhand eines inhaltlich entsprechenden Protokollauszugs in HStA München, K. blau 106/3, fol. 356–357’ (Rap.), sowie von Köln, fol. 35’.
6
  HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 128–129’ (Protokoll); inhaltlich entsprechend im Protokoll Bagens zum mgfl. Vergleichstag (HHStA Wien, MEA RTA 26 Fasz. 1, unfol.).
7
 Vgl. Bericht W. Hundt an Hg. Albrecht von Bayern vom 21. 2. 1557: „Kompt es aber [wegen der Übernahme der Mgft. durch Mgf. Georg Friedrich] zu ainer unrue, so ist das colloquium, die turckenhilff und alles, was man hie lange zeit gehandelt, gar umb sonst und vergebens (HStA München, KÄA 3180, fol. 11–14, hier 11’ f. Or.; präs. o. O., 23.2. Druck: Mayer, Hundt, 228–230).
8
  Köln, fol. 36 f.; Augsburg, fol. 121.
9
 Enthalten im Protokoll Bagens zum mgfl. Vergleichstag (HHStA Wien, MEA RTA 26 Fasz. 1, unfol.).
10
 Vgl. zur Übergabe Bericht der Bamberger Gesandten vom 24. 2. 1557: Kg. hat sie wegen der bald erwarteten Stellungnahme der Reichsstände zu beiden obigen Eingaben aufgefordert, ihren Gegenbericht rasch abzufassen. Haben diesen daraufhin gestern [23. 2.] nachmittags dem Kg. übergeben (StA Bamberg, BRK 5, unfol. Or.).
11
 Dies gibt die folgende Stellungnahme Kg. Ferdinands zu erkennen. Auch die Protokolle verzeichnen keinerlei Beratung des Gegenberichts. Die Reaktion des Kgs. auf den Gegenbericht schildert ein undatiertes Postskriptum, das gemäß Weisung vom 28. 2. eindeutig dem Bericht der Bamberger Gesandten vom 24. 2. 1557 zuzuordnen ist: Kg. hat die Antwort der Einung geprüft. Da aber Gefahr im Verzug ist, indem vonseiten Mgf. Georg Friedrichs und des Hauses Brandenburg Werbungen zu erwarten sind, befürwortet Kg., Mgf. Georg Friedrich als mitbelehntem Agnaten die Nachfolge in der Mgft. Kulmbach einzuräumen, jedoch unter Vorbehalt der Rechte und Forderungen beider Seiten, die nachfolgend gütlich oder rechtlich geklärt werden können. Der Kg. wies daneben darauf hin, dass der Augsburger Abschied von 1555 nach dem Ableben Albrecht Alkibiades’ nicht mehr gültig sei, während das ius agnationis rechtlich ausdrücklich vorbehalten sei. Da der Kg. eine sofortige Stellungnahme der Einung zu seinem Beschluss erbat, waren die Gesandten Bambergs und Nürnbergs – Bf. Melchior von Würzburg war persönlich anwesend – gezwungen, sich ohne Rücksprache mit ihren Obrigkeiten zu erklären: Nochmalige Bitte an den Kg., die Mgft. Kulmbach bis zu einer endgültigen Regelung unter kgl. Verwaltung zu belassen, da eine gütliche Einigung leichter zustande komme, wenn Mgf. Georg Friedrich noch nicht im Besitz der Mgft. sei. Lehnt Kg. dies ab, bietet man an: Falls das Haus Brandenburg Assekuration leistet, die Einungsstände bezüglich des vergangenen Kriegs sowie der gegenwärtigen und künftigen Konflikte bei recht bleibenn zulassenn, wird die Übergabe der Lande, die Albrecht Alkibiades von seinem Vater geerbt und die der kgl. Kommissar bisher verwaltet hat, nicht behindert. Mit dieser Klausel ist die Übergabe der abgenötigten bambergischen Vertragsämter an Mgf. Georg Friedrich ausgeschlossen. Weitere Bedingungen: Keine Herausgabe der mgfl. Dokumente, bis dem Bf. von Bamberg die erpressten Verträge zurückgegeben werden. Beanspruchung von ausständigen Gefällen der Mgft. für die Kostendeckung der Einungsstände (StA Bamberg, BRK 5, unfol. Or.). Bf. Georg von Bamberg billigte in der Weisung an die Gesandten vom 28. 2. 1557 (Bamberg) ihre Antwort an den Kg. und damit, wenn auch widerwillig, die Übergabe der Mgft. an Georg Friedrich noch vor einer abschließenden Klärung des Konflikts. Er bestand auf der vom Haus Brandenburg zu leistenden Assekuration, hingegen war er bereit, die mgfl. Dokumente herauszugeben, falls die Einigung daran scheitern sollte (ebd., unfol. Konz.).
12
  StA Bamberg, BRK 5, unfol. Kop.
13
 Bezugnahme auf die umfassende Darlegung der Einungsstände, betitelt mit „ [...] sumarischer bestendiger gegenbericht und veranttwortung uff des erclerten und publicierten echters, marggraff Albrechts von Brandenburg, letzt ausgangen groß unerbar leichtfertig schmachbuch.“ Handschr. Nachweise: StA Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden 167 Nr. 2/2, fol. 1–180’ (teils Kop. teils Konz.). StA Würzburg, Misc. 2814, fol. 1–262 (Kop.). StA Ludwigsburg, B 298 Bü. 240, fol. 1–400 (Kop.). Als Druck, publiziert mit Datum 19. 12. 1556: HHStA Wien, Brandenburgica 10, ab fol. 150, dann unfol. (Druck in sich foliiert: I-CLXVII). StA Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden 167 Nr. 2/1, unfol. HStA München, KÄA 4539, fol. 238–405. HStA Düsseldorf, JB II 2296, fol. 401–568’. Druck: Hortleder, Handlungen, 1753–1877. Zusammenfassung: Ortloff I, 104 f.
14
  HHStA Wien, MEA RTA 43/II, fol. 435–439’. HStA München, KÄA 3179, fol. 173–178’. Kopp., wie sie nachfolgend den Kurien zur Beratung vorlagen. Datierung nur auf einigen Kopp. enthalten (u. a. HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 336–341’). Vorlage im RR am 25. 2.: Augsburg, fol. 124 f., sowie Protokoll Bagens zum mgfl. Vergleichstag (HHStA Wien, MEA RTA 26 Fasz. 1, unfol.). Dabei jeweils die Forderung des Kgs. nach baldiger Stellungnahme, ohne die er das Dekret nicht ausfertigen wolle. Vgl. Looshorn V, 9 f.
15
 Dieser Passus wurde in der Ausfertigung des Dekrets gemäß Forderung der Reichsstände gestrichen. Vgl. die Verhandlungen am 26. 2.
16
 „Abschied“ des Kgs. (Regensburg, 25. 2. 1557) an die Mitglieder der Fränkischen Einung, nämlich die Bff. von Bamberg und Würzburg sowie die Städte Nürnberg und Windsheim, daneben an Hg. Heinrich II. von Braunschweig und die Bgff. Heinrich d. Ä. und Heinrich d. J. von Meißen: Befehl, das Dekret in den die Einung betreffenden Punkten zu vollziehen. Friedgebot wie an das Haus Brandenburg (StA Bamberg, BRK 5, unfol. Kop.).
17
 Die Kurienprotokolle verweisen entweder nur auf die Beratung, ohne diese aufzuzeichnen (Kurmainz, pag. 787; Würzburg, fol. 231 – die Würzburger Gesandten nahmen als betroffene Partei nicht an der Beratung teil; Hessen, fol. 145’) oder sie halten nur die Beschlussfassung fest (Köln, fol. 39; vgl. auch folgende Anm.).
18
 Es liegt keine schriftliche Fassung der Resolution vor. Hier Referat anhand der Protokollierung des Beschlusses in Augsburg, fol. 125 f., sowie im Protokoll Bagens zum mgfl. Vergleichstag (HHStA Wien, MEA RTA 26 Fasz. 1, unfol.).
19
  Augsburg, fol. 125’ f.; Kurpfälzer Protokollauszug: HStA München, K. blau 107/3b, fol. 464’–465’.
20
  HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 391–393’. GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 90a, Prod. 73. Kopp.