Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Fiskalischer Prozess wegen der Reichssteuern für das Stift Schleswig und die Stadt Hamburg. Klärung von deren Status. An den Kg.
Supplikation an den Kg. (Kopenhagen, 4. 12. 1556; gemäß kgl. Dekret vom 17. 1. präs. im RR am 20. 1. 1557, kopiert am 21. 1., die Beilagen am 25./28. 1.)1 , unterzeichnet vom Kg.; mit 8 Belegdokumenten2 (ksl. und päpstliche Urkunden als Beleg für die Zugehörigkeit des Fst. und des Stifts Schleswig zu Dänemark, die Landsässigkeit der Stadt Hamburg und die Grenzziehung zwischen dem Reich und Dänemark): Beklagt Prozesse des RKG-Fiskals gegen ihn und seine Brüder wegen des Fst. Schleswig, Südjütland genannt, des Stifts Schleswig und der Stadt Hamburg mit dem Bestreben, ihm diese Gebiete zu entziehen und sie dem Reich zu unterstellen, indem sie zu dessen Steuern herangezogen werden. Führt dagegen aus: Fst. und Stift Schleswig gehören von alters her unmittelbar zu Dänemark und gehen von dort zu Lehen. Die Untertanen sprechen dänisch und gebrauchen dänisches Recht. Hamburg untersteht seit jeher unmittelbar dem Fst. Holstein und hat stets dem dortigen Hg. gehuldigt. Wegen des Fst. Schleswig hat auf seine Bitte hin bereits Ks. Karl V. das Vorgehen des Fiskals untersagt. Da dieser weiterhin wegen des Stifts Schleswig und der Stadt Hamburg prozessiert, legt er, Kg., Belege vor, welche die Zugehörigkeit der Stadt zum Hgt. Holstein und jene des Stifts zum Fst. Schleswig und damit zum Kgr. Dänemark beweisen. Auch liegt es mit allen Zugehörungen innerhalb der Grenze des Kgr., die von den Flüssen Elbe und Eider gebildet wird. Bittet um Weisung an den Fiskal, keine weiteren Forderungen wegen des Stifts Schleswig und der Stadt Hamburg zu stellen.
Beschluss im KR am 9. 2. 15573 : Die Supplikation verbleibt in den Kurien.
Gegen diesen Beschluss Beratung im Supplikationsrat4 am 26. 2. Das dort beschlossene Dekret (o. D.)5 wurde nach der Billigung im RR am 1. 3.6 als Ständedekret (dem Kg. übergeben am 4. 3.)7 übernommen: Einstellung des fiskalischen Prozesses; grundsätzliche Klärung am RKG durch den Fiskal, ob das Stift Schleswig und die Stadt Hamburg immediat dem Reich unterstehen und Reichsstände sind. Hierzu Anhörung Kg. C.s und der Hgg. von Holstein. Nach der Klärung sind die Akten dem nächsten RT vorzulegen, der abschließend über den Status von Stift und Stadt befindet. Wird die Reichsstandschaft festgestellt, hat der Kg. die rückständigen Steuern zu entrichten. Andernfalls sind keine Reichssteuern einzufordern.
Schreiben Kg. Ferdinands I. an Kg. C. (Regensburg, 11. 3. 1557)8 : Weiteres Vorgehen gemäß Inhalt des Ständedekrets.
Schreiben Kg. Ferdinands I. an den Reichsfiskal (Regensburg, 11. 3. 1557)9 : Befiehlt die Einstellung des fiskalischen Prozesses und ordnet die Klärung der Reichsunmittelbarkeit des Stifts Schleswig und der Stadt Hamburg an.