Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Erläuterung des 1555 erlassenen Mandats zum Verbot der Wollausfuhr aus dem Reich. An Kg. und Reichsstände.

Supplikation an Kg. und Reichsstände (dem Kg. übergeben am 28. 1. 1557; im RR nicht vorgelegt und von den Reichsständen nicht kopiert)1 , unterzeichnet von den Gesandten des Lgf.: Bitten um Erläuterung, ob das vom RT 1555 verabschiedete Mandat zum Verbot der Wollausfuhr aus dem Reich2  auch den Handel nach Antwerpen und Burgund untersagt. Sollte dies der Fall sein, ginge für die Lgft. Hessen die Haupteinnahmequelle und das wesentliche Gewerbe für den Bargelderwerb verloren. Bitten darum, das Verbot entweder aufzuheben oder so zu deklarieren, dass die Wollausfuhr nach Antwerpen und Burgund vom Verbot ausgenommen wird.

Mandat Kg. Ferdinands I. (Regensburg, 8. 3. 1557)3 : Kg. erklärt hiermit als Verlautbarung für das gesamte Reich: Da die burgundischen Erblande dem Reich auf verschiedene Weise verwandt und zugetan sind, gilt das Wollausfuhrverbot von 1555 für diese Gebiete nicht. Deklariert ausdrücklich, dass die Wollausfuhr nach Burgund freisteht. Ansonsten bleibt das Verbotsmandat unverändert in Kraft.

Anmerkungen

1
 StA Marburg, Best. 3 Nr. 1248, fol. 215–216. Konzeptkop. mit Korrekturen. Ebd., Nr. 1246, fol. 157–158’. Kop. einer Erstfassung, auf die sich die Korrekturen beziehen. Die korr. Fassung wurde vom Lgf. mit der Weisung vom 18. 1. 1557 (Marburg) an die Gesandten von der Tann und Lersner geschickt (ebd., Nr. 1248, fol. 213, 217’. Or.; präs. 21. 6.). Übergabe an den Kg. laut Bericht von der Tanns und Lersners vom 29. 1. (ebd., Nr. 1245, fol. 201–202’, hier 201’. Or.; präs. Marburg, 7. 2.). Die Supplikation war auch an die Reichsstände gerichtet, doch unterblieb die Übergabe und Vorlage im RR wohl, da weder die Verlesung noch die Abschrift protokolliert werden. Auch fehlt die Supplikation in der reichsständischen Überlieferung.
2
  Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 331 S. 2870–2872.
3
  StA Marburg, Best. 3 Nr. 1246, fol. 349–352’. Abschrift einer beglaubigten Kop.