Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Absolution und Restitution der Stadt. Nachlass des rückständigen Strafgelds. Restitution des katholischen Klerus. An den Kg.
Supplikation der Stadt M. an den Kg. (Regensburg, 4. 1. 1557; gemäß Dekret des Kgs. vom 26. 1. im RR um Gutachten der Reichsstände vorzulegen; kopiert am 29. 1.)1 , unterzeichnet von den Gesandten der Stadt: Der RT 1555 hat die im Zusammenhang mit der Kapitulation von 1551 erbetene Aussöhnung an den Ks. und das Ansuchen um Erlassung des rückständigen Strafgelds an den nächsten RT verwiesen2 . Der Ks. hat auf die anschließende Bitte der Stadt um Absolution und Restitution hin alle Unterlagen an Kg. Ferdinand gereicht mit dem Auftrag, sie beim nächsten RT zu erledigen. Da die Stadt inzwischen mit jedermann vertragen ist und alle Punkte der Kapitulation erfüllt hat mit Ausnahme der vom Strafgeld ausständigen Hälfte von 25 000 fl., bittet sie zum einen um Wiederaufnahme in Schutz und Schirm von Ks., Kg. und Reich sowie um Absolution und Restitution, zum anderen um den Erlass des rückständigen Strafgeldes.
Beschluss im KR am 9. 2. 15573 : Verweisung an den Supplikationsrat.
Erklärung und Supplikation des Magdeburger Domkapitels an Kg. und Reichsstände (im RR verlesen am 16. 2. 1557, kopiert am 17. 2.)4 , unterzeichnet von Domdechant, Senior und Kapitel der ebfl. Kirche zu M.: Sind in der Vergangenheit von der Stadt M. ohne jegliche Veranlassung aus ihren Kirchen und Wohnungen sowie von Hab und Gut vertrieben worden. Wiederholte Mahnungen sowie Supplikationen an Ks. und Kg. um die im Anschluss an die Exekution gegen die Stadt zugesagte Restitution und Schadenserstattung blieben fruchtlos. Entnehmen dagegen der jetzigen Supplikation der Stadt die irrige Behauptung, sie sei mit jedermann vertragen, während die Restitution der Domkirche in keiner Weise erfolgt ist. Bitten um Veranlassung beim Rat der Stadt, sie umfassend in Hab und Gut sowie Rechten und Einkünften zu restituieren, sie unbedrängt bei der katholischen Religion zu belassen, darin vor Übergriffen zu versichern und die Schadenserstattung zu regeln. Kommt die Stadt dem nicht nach, sollte die Aussöhnung und Absolution unterbleiben.
Beschluss im SR am 22. 2.5 : Anforderung einer Stellungnahme von den Gesandten der Stadt, die beim RT anwesend sind. Falls KR/FR bereits einig sind, plädiert SR für eine vom Kg. anzuordnende kommissarische Vermittlung. Absolution der Stadt überlässt man dem Kg., bittet aber um Berücksichtigung des hohen Schadens, den M. erlitten hat. Falls KR/FR einen Beschluss gegen die Stadt fassen, wird SR um Vertagung bitten, um ein Plädoyer für die Stadt beraten zu können.
Erwiderung des Gegenberichts durch die Stadt M., an Kg. und Reichsstände (kopiert am 28. 2. 1557, die Beilage am 1. 3./4. 3.)6 , unterzeichnet von den Gesandten der Stadt; mit 1 wohl nachgereichtem Belegdokument (Vertrag zwischen Stadt und Ebf.)7 : Gegen die Darstellung im Gegenbericht ist unleugbar, dass der am 22. 8. 1555 von Kf. Joachim von Brandenburg zwischen Ebf., Domkapitel und Klerus einerseits und der Stadt andererseits vermittelte Vertrag den Konflikt beigelegt hat. Er regelt die bereits erfolgte Rückgabe der Häuser, von Hab und Gut, Renten und Zinsen an das Domkapitel. Für zerstörte Häuser und andere Schäden wurde eine Gelderstattung vereinbart, von der die Stadt bereits einen Teilbetrag gezahlt hat. Da der Vertrag das Domkapitel vor jeglicher Gewalt seitens der Stadt sichert und die Schlichtung künftiger Konflikte regelt, ist das Domkapitel damit restituiert und versichert. Die hiermit wiederholt erbetene Absolution bedeutet für das Domkapitel keinerlei Nachteil, sondern fördert die gute Nachbarschaft.
Beratung im Supplikationsrat am 3. 3. und 5. 3. 15578 mit Beschluss (durch die Mehrheit der katholischen Mitglieder) des Dekrets9 , das am 7. 3. im RR als Ständedekret gebilligt und dem Kg. am 9. 3. übergeben wurde10 : Da aufgrund der widersprüchlichen Darlegungen nicht festzustellen ist, ob das Domkapitel bereits restituiert ist, und da die Aussöhnung zuvor dem Kg. in Vertretung des Ks. anvertraut worden ist, möge Kg. die Stadt zur Beachtung der Reichsordnung und der ihr auferlegten Kapitulation ermahnen. Werden Vollzugsversäumnisse festgestellt, kann Kg. vermittelnd eingreifen. Der Nachlass des rückständigen Strafgelds wird davon abhängig gemacht, ob die Stadt sich gehorsam erzeigt und die Aussöhnung durch den Kg. erlangt. Für diesen Fall befürworten die Reichsstände den Nachlass, den M. von der nächsten Reichsversammlung nochmals erbitten kann.