Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Einwände gegen die Moderatoren des Obersächsischen und des Schwäbischen Kreises. Unterbliebene Inquisition zu Moderationsanträgen. Ausbleibende Verordnete anderer Kreise. Erklärung der Gesandten des Obersächsischen Kreises. An den Kg.

Supplikation an den Kg. (Worms, 28. 12. 1556; gemäß kgl. Dekret vom 8. 1. 1557 präs. im RR am 10. 1. 1557, kopiert am 12. 1.)1 , unterzeichnet von den [namentlich nicht genannten] Moderatoren der 3 Kreise: Sie, die Moderatoren der 3 Kreise, sind dem RAb 1555 zufolge mit entsprechenden Vollmachten beim Moderationstag in Worms erschienen. Hingegen können die Verordneten des Obersächsischen Kreises, Dr. Andreas von Blumenthal, Komtur zu Wildenbruch in Pommern, und Johann von Germar, Landkomtur der Ballei Thüringen, für ihre Legitimierung keine Vollmacht und Eidesentbindung vorlegen, sondern nur die Kopie eines KAb zu Zerbst. Sie übergaben daneben die versiegelten Anträge aus dem Obersächsischen Kreis, die der Moderationstag 1551 nicht erledigt hatte. Die Moderatoren aus dem Schwäbischen Kreis waren an der dortigen Inquisition der Moderationsanträge beteiligt und verweisen darauf, dass 1551 die damaligen Inquisitoren unbeanstandet als Moderatoren zugelassen wurden. Einige Kreise wollen die Erkundigung zu den Moderationsanträgen erst vornehmen, andere wollen sie ohne Inquisition dem Moderationstag übergeben. Haben aufgrund dieser Umstände und wegen der Absenz der Moderatoren mehrerer Kreise Bedenken, die Verhandlungen ohne vorherige Genehmigung durch den Kg. aufzunehmen und bitten um baldigen Bescheid.

Beschluss im KR am 14. 1.2 : Vertagung mangels Weisung der Gesandten von 4 Kff.

Beschluss im SR am 14. 1.3 : Anschluss an KR und FR.

Beschluss im FR am 15. 1.4 : Verhandlungsaufnahme, falls die Mehrheit der Kreise vertreten ist, und Mahnung an die säumigen Kreise, ihre Moderatoren unverzüglich abzuordnen. Verordnete mit unzureichender Vollmacht sollen zunächst unter Vorbehalt teilnehmen und auch ihre Eidesentbindung anstreben. Moderatoren, die zuvor als Inquisitoren tätig waren, sind zuzulassen, falls ihre Verpflichtung als Inquisitor beendet ist. Keine Annahme von Moderationsanträgen ohne vorherige Inquisition mit Ausnahme von Spezialfällen5.

KR/FR am 16. 1.6 : Referat des FR-Beschlusses ist nicht möglich, da KR nur die Vertagung der Beratung mitteilt.

Beschluss im KR am 26. 1.7 : Neuerliche Vertagung, da die Weisungen noch ausstehen. Die Gesandten nur für sich votieren mehrheitlich dafür, den Kg. auf die klaren Regelungen der RAbb 1548, 1551 und 1555 zu verweisen.

Beschluss im KR am 9. 2.8 : Die Supplikation wird nicht wie andere noch unerledigte Eingaben an den Supplikationsrat gewiesen, sondern verbleibt in den Kurien.

Erklärung der am RT vertretenen Stände aus dem Obersächsischen Reichskreis an den Kg. (gemäß Dekret des Kgs. vom 11. 2. präs. im RR am 16. 2. 1557, kopiert am 17. 2.)9 , unterzeichnet von den Gesandten der Kff. von Sachsen und Brandenburg, der Hgg. von Sachsen, des Mgf. von Brandenburg-Küstrin, der Hgg. von Pommern sowie der Bff. von Meißen, Naumburg und Merseburg; mit 1 Belegdokument10  (Auszug aus dem KAb zu Zerbst vom 7. 2. 1556): Da die Gravamina der Stände im Obersächsischen Kreis aus verschiedenen Gründen von den Moderationstagen 1548 und 1551 nicht erörtert wurden, beschloss der KT in Zerbst, zu diesen Anträgen neue Inquisitionen durchzuführen und sie mit den alten Akten dem derzeitigen Moderationstag zu übergeben. Dazu kommen neue Moderationsanträge. Von den beiden Moderatoren des Kreises verfügt Blumenthal noch über die Vollmacht und Eidesentpflichtung für den Moderationstag 1551. Der neu tätige Germar ist laut KAb vom Eid entpflichtet worden. Da der Moderationstag dies als unzureichend bemängelt, hat der Kf. von Sachsen als Kreisoberst seit obiger Supplikation neue Vollmachten für beide Moderatoren ausgestellt, Germar von den Eiden entbunden und eine Abschrift des KAb notariell beglaubigen lassen. Das Or. liegt ihnen, den Gesandten, vor. Auch bestätigen sie nochmals die Eidesentpflichtung der Deputierten. Sie befürworten die Annahme von Anträgen ohne vorherige Inquisition, falls sie ausreichend begründet sind. Bitten den Kg. zum einen um Weisung an den Moderationstag, die Moderatoren aus dem Obersächsischen Kreis ohne weitere Beanstandung zuzulassen und alle vorgelegten Gravamina und Anträge zu behandeln sowie zum anderen um Anweisung an die RT-Gesandten aus den Kreisen, die den Moderationstag bisher nicht beschickt haben, die Abordnung der Verordneten zu veranlassen.

RR am 27. 2. 155711 : Bekanntgabe, dass die Beratung der Supplikationen noch aussteht.

FR am 27. 2.12 : Die bereits erfolgte Beschlussfassung soll KR referiert werden.

Ebenfalls am 27. 2. teilt der Mainzer Kanzler Verordneten des SR mit, dass KR die Beratung vertagen müsse, da nicht allen Gesandten die notwendigen Akten vorliegen13.

Beschluss im SR am 1. 3.14 : Da man vernommen hat, dass die Moderatoren Worms bereits verlassen haben, ist keine Resolution erforderlich. Jedoch Anschluss an KR und FR.

Anmerkungen

1
  HHStA Wien, MEA RTA 43/II, fol. 164–166’, 167’. Kop. HStA München, KÄA 3178, fol. 73–76’. Kop. (mit falscher Aufschr. [Kop. am 10. 1.]). Vorlage im RR gemäß Mainzer Einlaufprotokoll (HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 5’) und Kursachsen, fol. 301. Kgl. Dekret vom 8. 1.: HHStA Wien, MEA RTA 43/II, fol. 167. Kop.
2
  HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 11’ f. (Protokoll); Kurpfalz, fol. 434’.
3
  NÜRNBERG, fol. 237’.
4
  Österreich B, fol. 689–691.
5
 Die Ausnahmeregelung wurde veranlasst vom Votum der Gesandten des Deutschmeisters: Ordensgüter lägen weit verstreut im Reich, weshalb eine durchgehende Inquisition in diesem Fall kaum möglich sei.
6
  Kurpfalz, fol. 436; Österreich B, fol. 693 f.
7
  HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 13’ (Protokoll); differenzierter in Kursachsen, fol. 327’ f., und Kurpfalz, fol. 454’–455’.
8
  HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 23 (Protokoll).
9
  HHStA Wien, RK RTA 40, unfol. Kop. HStA München, KÄA 3178, fol. 78–84. Kop. (mit Vermerk des kgl. Dekrets vom 11. 2.). Vorlage im RR: Kursachsen, fol. 375’. Zur Genese der Erklärung vgl. den Bericht des pommerischen Gesandten Wolde an Hg. Philipp (24. 2. 1557): Da sich die Verhandlungen beim RT zur Supplikation der Moderatoren verzögern, Pommern aber viel daran liegt, hat er bei den kursächsischen Gesandten die Einberufung der Stände aus dem Obersächsischen Kreis veranlasst. Diese haben die Supplikation an den Kg. beschlossen (AP Stettin, AKS I/162, pag. 7–30, hier 20. Konzeptkop.).
10
  HHStA Wien, RK RTA 40, unfol. HStA Stuttgart, A 262 Bü. 50, fol. 407–408’. Kopp. Vgl. auch das Or. des KAb, der vorrangig den Vollzug der EO im Obersächsischen Kreis beinhaltet: HStA Dresden, OU 11562; GStA PK Berlin, I. HA Rep. 16 Nr. 2a Fasz 6, unfol. Orr. Zum KT vgl. Nicklas, Macht, 102–104.
11
  Würzburg, fol. 233’; Augsburg, fol. 127.
12
  Würzburg, fol. 233’.
13
  Augsburg, fol. 127’.
14
  Nürnberg, fol. 356’ f.