Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Änderung des Steuererhebungssystems. An den Kg.
Supplikation an den Kg. (gemäß Dekret des Kgs. vom 8. 1. präs. im RR am 11. 1. 1557, kopiert am 12.1.)1 , unterzeichnet von den Gesandten der Hgg.: Bei der Erhebung von Reichs- und Landsteuern ist im Hgt. von alters her die ungerechte Praxis üblich, dass die Abgaben auf Häuser und Höfe ohne Rücksicht auf das Vermögen der Einwohner veranschlagt werden. Deshalb muss ein armer Bauer oder wenig vermögender Bürger die gleiche Steuer entrichten wie ein sehr reicher Bürger. Versuche der Hgg., das System zu ändern, scheitern am Widerstand der Landstände, namentlich der vermögenden. Bitten den Kg., den Missstand von Amts wegen reichsgesetzlich zu beheben, indem im RAb bei den Modalitäten der Türkenhilfe eine Generalklausel eingefügt wird, die das ungerechte Erhebungssystem verbietet und die Besteuerung auf der Grundlage des Vermögens verbindlich festlegt.
Beschluss im KR am 30. 1. 15572 : Die Hgg. selbst sollen mit den Landständen das Besteuerungssystem ändern. Sie können sich dabei auf die Klausel im RAb bezüglich der Umlage der Türkensteuer auf die Untertanen berufen. Vergabe der Supplikation an den Supplikationsrat, wo die kfl. Verordneten auf dieser Meinung beharren sollen.
Beratung im Supplikationsrat am 8. 2.3 mit Beschluss des Dekrets4 , das im RR am 13. 2. als Ständedekret gebilligt wurde5 : Im RAb ist weder eine für das Reich noch allein für das Hgt. Pommern gültige Regelung der Steuererhebung in den Territorien möglich. Da der RAb aber eine allgemeine Klausel für die Umlage der Türkenhilfe auf die Untertanen ohne Rücksicht auf bestehende Verträge, Statuten oder Gewohnheiten enthält6 , können die Hgg. selbst unter Berufung darauf eine gerechte Besteuerung veranlassen. Auch können sie kraft eigenen Rechts in ihrem Hgt. mit den Landständen neue Statuten und Gesetze erlassen.