Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Sessionsstreit mit Württemberg. An den Kg.

Supplikation an den Kg. (gemäß Dekret des Kgs. vom 8. 1. präs. im RR am 10. 1. 1557, kopiert am 12./13.1.)1 , unterzeichnet von den Gesandten der Hgg.; mit 1 Beilage2  (Urkunde Ks. Ludwigs IV. von 1338): Replizieren im Sessionsstreit der Hgg. von Pommern mit den Hgg. von Mecklenburg, Jülich und Württemberg sowie den Mgff. von Baden und dem Lgf. von Hessen auf einen Gegenbericht, den Hg. Ulrich von Württemberg beim RT 1548 als Erwiderung auf eine Supplikation Pommerns beim RT 1530 vorgebracht hat. Begründen den Vorrang Pommerns umfassend anhand vieler Beispiele, gestützt auf folgende Hauptargumente: Von alters her Mitglied in der „curia Imperiali“, wobei das Hgt. seit jeher dem Reich unmittelbar unterworfen war, wie der Brief Ks. Ludwigs IV. beweist. Gegenüber anderen Hgtt. begründen keine Ämter oder Würden den Vorrang, wie das Jägermeisteramt, über das Pommern verfügt, oder die Belehnung mit Fahnen und Adler, mit der Württemberg argumentiert, sondern allein die frühere Verleihung der Herzogswürde. Über diese verfügt Pommern unbestritten wesentlich länger (seit 1152), da Württemberg erst 1495 zum Hgt. erhoben wurde. Die frühere Teilnahme am RT, die Württemberg anführt, ist nicht stichhaltig, da der RT-Besuch Pommerns vielfach durch äußere Umstände wie Kriege verhindert wurde. Die Hgg. waren zur Teilnahme berechtigt und konnten die Session lediglich nicht wahrnehmen. Dies begründet, warum Pommern in einigen RAbb nicht genannt wird. Der faktisch eingenommene Vorsitz Württembergs auf vielen RTT schafft keinen Rechtsanspruch und kann den Vorrang Pommerns nicht präjudizieren: Pommern ist länger im Besitz der Herzogswürde und hat folglich länger Anspruch auf Sitz und Stimme im RR, unabhängig davon, ob dieser wahrgenommen wurde. Bitten den Kg. um die Aufforderung an den Hg. von Württemberg, den begründeten Vorrang Pommerns anzuerkennen.

Beratung im Supplikationsrat am 8. 2.3  mit Beschluss des Dekrets4 , das im RR am 13. 2. als Ständedekret gebilligt wurde5 : Klärung des Streits durch den Kg. unter Berufung auf die Regelung in den RAbb 1548 und 1551.

Protest der Jülicher Gesandten an die Reichsstände (präs. 13. 3. 1557)6 , unterzeichnet von den Gesandten: Da die Supplikation Pommerns gegen Württemberg Jülich zwar nicht direkt betrifft, aber gleichwohl den Vorrang des Hg. als strittig bezeichnet, stellen sie unter Protest fest, dass Jülich stets den Vorsitz vor Pommern hatte.

Anmerkungen

1
  HHStA Wien, MEA RTA 42, unfol. HStA Düsseldorf, JB II 2297, fol. 276–290’, 292’. Kopp. Vorlage im RR gemäß Mainzer Einlaufprotokoll (HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 5’) und Kursachsen, fol. 301’.
2
  HHStA Wien, MEA RTA 42, unfol. HStA Düsseldorf, JB II 2297, fol. 291–292. Kopp.
3
  HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 22’ (Protokoll).
4
 Ebd., fol. 69–74’, hier 71’ f. Kop.; Konz. ebd., fol. 81.
5
 Ebd., fol. 63–67, hier 65 f. Kop. KURSACHSEN, fol. 374’; Kurpfalz, fol. 521 (Billigung im RR).
6
  HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, fol. 158–159’. HStA Düsseldorf, JB II 2297, fol. 293–294. Kopp.