Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

2. HA (Türkenhilfe): Quintuplik des Kgs. RKG-Visitation – Reichsjustiz [4. HA]: Vorlage der Akten auf dem RT. Beratungen zur Reichsjustiz. Koadjutorfehde in Livland: Keine Teilnahme Hessens an der Vermittlungsgesandtschaft.

/722/ (Nachmittag, 5 Uhr) Kgl. Herberge. Versammlung der Reichsstände vor dem Kg.

Kg. lässt von G. Gienger1  vortragen: /722 f./ Kg. hat die Quadruplik der Reichsstände zum 2. HA (Türkenhilfe) geprüft und lässt dazu eine weitere schriftliche Erwiderung vorlegen. Übergabe der Quintuplik des Kgs. 2 , verbunden mit der Bitte und Ermahnung, die Stände /723/ wolten in betrachtung der sachen notwendigkait sich mit irer Mt. entlichen vergleichen und dissen puncten seiner hochwichtigkait nach zum beschluß pringen helffen.

Daneben Vortrag und anschließend schriftliche Übergabe der Erklärung des Kgs. zur Bitte der Reichsstände um die Vorlage der RKG-Visitationsakten von 15563 : Kg. hat den Visitationsbericht4  nicht erhalten, geht aber davon aus, dass dieser ebenso wie die Akten bey der meintzischen als des Heiligen Reichs cantzley vorhanden ist. /723 f./ Kg. billigt, dass die Reichsstände die Akten von der Mainzer Kanzlei anfordern, dazu beraten und auf deren Grundlage ein Gutachten zur Beförderung der Reichsjustiz vorlegena.

Anmerkungen

1
  Dr. Georg Gienger (1500–1577), seit 1539 Geheimer Rat Kg. Ferdinands Vgl. Kap. 4.2.3, Anm.205.
2
 Nr. 439.
3
 Vortrag der Bitte am 5. 2.: Kurmainz, pag. 722 [Nr. 82]. Schriftliche Antwort als Bestandteil der kgl. Erklärung vom 9. 2. auf das Ständedekret vom 5. 2. zu mehreren Supplikationen (HHStA Wien, MEA RTA 42, unfol. HStA München, KÄA 3178, fol. 5–8. StA Nürnberg, ARTA 37, fol. 26–28’. Kopp.). Die Wiedergabe im Protokoll entspricht wörtlich der schriftlichen Fassung, beschränkt auf den Passus zur RKG-Visitation.
4
 Vgl. Nr. 496.
a
 vorlegen] Kurpfalz (fol. 506 f.) zusätzlich: Referat des Beschlusses der Reichsstände zu der am 5. 2. vorgelegten Supplikation Hessens wegen der Teilnahme an der Vermittlungsgesandtschaft nach Livland (vgl. Nr. 82; Beschlussfassung vgl. bei der Supplikation [Nr. 540]): Aufgrund der hessischen Entschuldigung sollen allein Braunschweig und Pommern die Gesandtschaft nach Livland durchführen. Kg. billigt diese Entscheidung und will die Instruktion entsprechend ausfertigen lassen.