Wider Erwarten Annahme der Magdeburger Eingabe durch den Ks. ohne Zurückweisung des ungerechtfertigten Sessionsanspruchs. Ablehnung einer Debatte zur Eingabe aufgrund der klaren Vorgaben im Religionsfrieden gegen das Sessionsrecht. Forderung, die katholischen Stände gegen diese und andere, gegen den Religionsfrieden verstoßende Ansprüche zu verteidigen. Protest, falls Ks. jetzt oder künftig die Session Magdeburgs und anderer protestantischer Hochstiftsadministratoren durch Zugeständnisse, Dekrete oder Indulte gestattet.
Konzipiert von einem Ausschuss der katholischen Stände des FR am 19. 7. 15941, gebilligt zunächst in der Versammlung der katholischen Stände des FR, dann von den geistlichen Kff. am 20. 7.2 Dem Ks. übergeben am 21. 7.3
HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 375–380’ (Or. Dorsv. Hd. Hannewald:Statuum Sacri Romani Imperii catholicorum protestatio, des erzstiffts Magdeburg session betreffend. Exhibita caesari 14. Julii [!]anno 94, Ratisbonae in comitiis. Ad acta.) = Textvorlage. HStA München, KÄA 3231, fol. 205–210’ (Kop. Dorsv.:Der chatholischen chur-, fursten unnd stennden erclerunng und protestation contra Magdenburg in puncto sessionis, ir ksl. Mt. den 21. Jullii stylo novo anno 94 ybergeben.) = B. StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1128, unfol. (Kop. Dorsv.:Catholischer Reichs stände anbringen an die ksl. Mt., die magdenburgische praetendierende session belangendt. Übergeben den 21. tag Julii anno 94.) = C. LA Salzburg, GA IV/1, fol. 290–297‘ (spätere Kop.). HStA Dresden, GA Loc. 10204/4, fol. 140–147 (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 915–920’ (Kop.).
/375/ An den Ks.: Die unterzeichnenden katholischen Reichsstände beim RT bitten den Ks., ihr nachfolgendes Anbringen anzunehmen:
/375 f./ Ks. kennt die Vorfälle im RR vor wenigen Tagen infolge der von den Gesandten Mgf. Joachim Friedrichs von Brandenburg4zu Unrecht beanspruchten Session5, die dazu geführt haben, dass die Verhandlungen zu den HAA der ksl. Proposition aufgehalten werden. Die katholischen Stände haben den Ks. unmittelbar anschließend über den Vorfall unterrichtet und ihn um Abhilfe gebeten6in der Erwartung, /375’/ es würde dissem werck sein schleüniger außtrag geben und ermelte abgeordnetea von solchem ihrem ohnzeitlichem und ohnbefuegtem vorhaben abgewiesen, auch wir, die catholische stende und gesanten, bey unserm undisputirlichem rechten und inhaben wie auch undb nicht weniger bey dem aigentlichen verstandt und inhalt des hiezuvor anno 55 aufgerichten wie auch hernach zu underschiedlichen mahlen von römischen kaisern, churfursten, fursten und reichsstenden einhellig confirmirten und so hoch bedeüerten religions friden7 geschutzt und gehandthabt worden sein. So haben wir aber in neulichkheit sovil in erfahrung gebracht, können auch auß noch wehrenden verschueb des algemainen wercks anderst nit spüren noch abnemmen, dann das obgedachte abgeordnete sich nicht allein nit abweisen lassen, sonder auch die in der angegebenen brandenburgischen räthe und gesanten namen ubergebene /376/ schrifft8 von hochstgedachter euer ksl. Mt. angenommenund ihnen, den katholischen Ständen, mit dem Dekret des Ks. vom 6. 7. übergeben worden ist, das ihnen schriftliche Einwände offenlässt, damit der Ks. anschließend gütlich vermittelt oder eine Entscheidung herbeiführt9.
Dazu konstatieren sie, die katholischen Stände, einen Widerspruch zwischen dem Dekret des Ks. und der Eingabe der vermeintlichen Brandenburger Gesandten, indem diese erklären, sie hätten keine Vollmacht, sich diesbezüglich in disputat, process oder einige handlung einzulassen. Und dan uns vilmehr beschwerlicher und bedencklicher fallen würde, in dergleichen offenbaren, wolberechtigten sachen weitterung zusuechen und das jenige, so in angeregtem religions friden mit claren und teutschen wortten begriffen und albereit /376’/ verstendtlich und ohngezweiffelt determinirt und beschlossen worden, gleichsam von neuem widerumb inc zweiffell zuziehen und disputirlich zumachen. Unnd haben euer röm. ksl. Mt. bey disem so wichtigen werckh allergnedigist zubedencken, waß massen das vorgeloffene brandenburgische attentat wegen des stiffts Magdenburg ein solches werck und handlung sey, so an ihm selbsten dem hochbedeüerten religions friden außtrücklich zuwidder, und dz hingegen die catholische stende in der würcklichen possess, gewehr und inhaben jederzeit gewesen und noch seien, darneben auch dergleichen stiffts inhaben (wie Brandenburg ex parte Magdenburg ist) niemal kein session gestattet und derowegen ohne sonderbahres praeiudicium so wohl der catholischen religion als auch ihres habenden rechtens in einige disputation oder handlung einlassen können noch mögen. Und zwar solches auchd nit darumb, als wehren ihre furgebrachte praetensiones und argumenta also begründet und geschaffen, das dieselben mit bestendigem grundt nit widersprochen oder abgelainet werden möchten, sonder und vilmehr, dieweil sie kheiner antwortt nöttig, und sich in vleissiger erkundig- und erwegung disser ihrer allegirten vermainten behelff /377/ das widerspiel ex facti notorietate befinden thuet: Sintemalh euer ksl. Mt. forderist allergnedigstes wissen tragen, wie auch ohne das mennigclich im Reich ohnverborgen, in was wesen, stant und exercitio der ertzstifft Magdenburg zur zeit des aufgerichten religions friden gewesen, auch wan und durch wene die catholische, allein sehligmachende religion sambt derselben christ- und gottsehligen kirchengebreuch und ceremonien abgeschaffet10 und dardurch neben andern den catholischen stenden zugefuegten beschwerungen und eingefuhrten neuerungen deme so hoch bedeuerten religions friden entgegen gehandlet und zu allerseits nachtheiliger consequenz und ungelegenheitt ursach geben worden. Neben dem auch euer ksl. Mt. allergnedigistes wissen tragen und allen Reichs stenden in gemain kunthbar und offenbar ist, wie steiff und vesst, ob solcher so hoch bedeüerten und verpoenten religions pacification so wohl mehr hochstgedachter euer ksl. Mt. als andern des Heiligen Reichs churfursten, fursten und stende[n] in gemain und besonderbar zuhalten, obligen und gebueren thuet, und dz sie dieselbige durch etliche angezogene privat schreiben, ehrwort, inscriptiones, requisitiones und dergleichen, inmassen dieselben /377’/ durch mehr berurte brandenburgische mit weittschweiffiger deduction allegirt und angezogen werden, keines wegs schwechen noch dannen hero denen catholischen stenden tanquam iis, quorum maxime interest, zu nachtheil und praeiuditio geraichen mögen. Wöllen geschweigen, das andere ihre mit eingefurte nichtige fundamenta und nebenbehelff durch die ordenliche gehaltene Reichs prothocoll, acta und actitata anullirt und umbgestossen werden mogen; uns daselbsthin geliebter kürtz willen referirent.
Deshalb bitten die katholischen Reichsstände den Ks., sie nit allein mit dissen und dergleichen praejudicirlichen und gefehrlichen decreten hinfurter zuverschonen und uns derselben zuenthebene, sonder auch in betrachtung ihres kaiserlichen ambts und verwantnus, damit sief dem Reich, der religion und religions friden (alls welche lex praecipua et fundamentalis Imperii ist) zugethan, uns, die catholischen stendt, bey unserer rechtmessigen possession und mehrgedachten religions friden zu schutzen und zu defendiren, auch dem andern theil keines wegs gestatten, sich de facto oder in einigerley andere wege, wie anjetzt angemast /378/ würdet, darwider einzutringen und uns mit dergleichen praejudicirlichen neuerungen zubeschweren und also gefehrlicher weiß die gemeine wolfahrt und handlungen mit euer Mt. und des Reichs nit geringer verkleinerung zu sperren und zu hindern.
An solchem thuen euer kaiserliche Mt. neben der billicheit und ihrem tragendem kaiserlichen ambt auch uns catholischen stenden und gantzem Heiligen Römischen Reich ein hohe gnad und grosse wohlthat, die wir umb dieselb sambt und sonders ungesparts leibs, guets und bluets aller underthenigist zuverdienen uns befleissen wöllen. Herentgegen aber und auf den widerigen fall, da euer röm. ksl. Mt. vielbemelten brandenburgischen gesanten und ihren herrn principaln als unqualificirten occupanten des ertzstifft Magdenburg oder aber andern seines gleichen im Reich jetzt oder in kunfftig durch einigerley concession, decreten, schrifftliche schein, indult oder andere mittell, wie dieselben namen haben können undg mögen, viel oder wenig, so unserer alten, wahren und allein sehligmachenden catholischen religion, auch uns, denen catholischen churfursten, fursten und stenden, desgleichen auch dem mehr angeregtem, so hoch bedeüertem religions friden und unserm daselbsther angebuerenden /378’/ und habenden ruhwigem und ohnwidersprechlichen besitzh, inhaben, recht und gerechtigkheitten etwas widerwerttiges und nachtheiligs statuiren, furnemmen, decretiren oder bewilligen solten oder würden (dessen wir uns gleichwohl, disser zeit einigen solchen ungleichen gedancken zufassen unnd zuschöpfen, nit gesinnet sein), sonder in euer ksl. Mt. als unsern allergnedigisten herrn das underthenigist vertrauen und zuversicht setzen wölleni, sie werden vielmehr alle unsere obangedeüte beschwer und höchstes obligen mit angebornem christlichen eiffer, auch kaiserlicher auctoritet, ernst und volmacht auf annembliche, gepuerliche und ohnpraejudicirliche wege richten und dirigiren und zugleich wie wir als euer ksl. Mt. und des Heiligen Reichs gehorsamiste vasallen und mitglider mit allem underthenigistem gehorsamb und treuen gemaint und zuegethan und derwegen weder derselben noch dem Heiligen Reich nichts ungleichs zuzumuethen, sonder allen gebüerenden und schuldigen gehorsamb und respect zuleisten und zuerzeigen so willig als schuldig befinden und erkennen, also und herentgegen auch uns in dissem und dergleichen billichen anbringen und werbungen mit kaiserlichen gnaden mainen, /379/ schuetzen und defendiren: So bezeugen und protestiren wirj hiemit vor Gott und euer ksl. Mt., da deme zuentgegen etwas vorkommen oderk verhengt werden solte, das wir weder an jetzt noch in kunfftig ohne eüsserste gefahr und verletzung unser conscienz darein nit willigen sollen, können noch mögen11. Wöllen auch dessen vor Gott und allen wohlmainenden christlichen gemüetheren und unserer volgenden posteritet hierinnen fur endtschuldigt und ohnentgolten sein, bleiben und gehalten werden und sonsten alles anders von rechtens und loblicher gewonheitenl gebuerendes recht und gerechtigkheit fur uns und unsere nachkommen hiemit expresse bevorbehallten und bedingt haben, allermassen solches uns und unserer posteritet jetzt oder inkunfftig an dem furtreglichisten immer sein soll, kan oder mag, in aller besten und bestendigisten form, maß und gestalt uns solches die geschriebene recht, auch des Heiligen Reichs ordnungen undm constitutiones sambt allen andern loblichen gepreüchen und herkommen zulassen.
Daneben bitten sie den Ks., diese ohnvermaidentliche /379’/ declaration und protestation in dem jenigen verstandt, dahin sie von uns (und nemblichen anderer mainung nit, dan allein zu erhaltung der catholischen religion und deren im Reich vermög des vil angedeüten religionfridens habenden rechten und gerechtigkheitten) gemaint und wir auß obverstandenen ehehafften anderst nit thuen sollen, können noch mögen, mit kaiserlichen gnaden verstehen undn aufnemmen. Zu dero kaiserlichen gnaden, schuetz und schirm wir uns hiemit demuetigclichen und aller underthenigistes vleiß bevehlen thuen.
Unterzeichnet von den beim RT persönlich anwesenden oder gesandtschaftlich vertretenen katholischen Ständeno.