Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Schmähschrift Gf. Philipps von der Mark mit diffamierenden Aussagen gegen das Erbrecht der Witwen der Gff. Dietrich VI. und Joachim von Manderscheid wegen ihrer evangelischen Eheschließung. An die Reichsstände.

Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 27. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet von Freunden, Schwägern, Schwiegersöhnen und Verwandten der Witwen der Gff. Dietrich und Joachim von M.; mit 1 Belegdokument2(Supplikation Gf. Philipps von der Mark an die spanische Regierung in Antwerpen gegen ein Mandat zur Redintegration der beiden Witwen): Als nach dem Tod der Gff. Dietrich VI. und Joachim von M. deren Witwen, Elisabeth, geb. Gfn. von Stolberg-Königstein, und Magdalena, geb. Gfn. von Nassau-Wiesbaden, sowie die Töchter Gfn. Magdalenas, die alle der CA angehören, ihr Erbe antreten wollten, hat Gf. Philipp von der Mark dies unter Verstoß gegen den Religionsfrieden auf landfriedbrüchige Weise mit der Okkupierung der den Witwen verschriebenen Städte, Hftt. und Schlösser verhindert. Darüber hinaus hat er nach der ihm auferlegten Restitution der beiden Witwensitze Schleiden und Kronenburg vor der kgl. spanischen Regierung in Antwerpen in einer Supplikation [Famosschrift] behauptet, die Witwen hätten keine Befugnis zu einem Rechtsstreit mit ihm als katholischem Gf., da ihre Eheverträge nicht nach Ordnung der römisch-katholischen Kirche abgeschlossen worden seien, sondern explizit unter Verstoß gegen das Konzil von Trient. Beide Witwen seien ketzerisch, exkommuniziert und damit rechtlich nicht qualifiziert. Der Gf. bezeichnet sie deshalb nicht als „gfl. Witwen“, sondern als „manderscheidische Nachgelassene“. Daneben will er den Töchtern Gf. Joachims, ihren, der Supplikanten, Basen und Ehefrauen, das Erbe unter dem Vorwand verweigern, sie seien aufgrund der nichtigen Heirat ihrer Mutter nicht zur Nachfolge qualifiziert. Er beansprucht das Erbe allein für seine Gemahlin [geb. Gfn. Katharina von Manderscheid-Schleiden] als Schwester der beiden verstorbenen Gff. Weitere infame, gegen den Religionsfrieden verstoßende Aussagen sind der Schmähschrift zu entnehmen. Der Gf. von der Mark untersteht sich, die legitime christliche Eheschließung der Evangelischen als nichtig und sektiererisch zu verleumden und deren Nachkommen als nicht erbfähig einzustufen, obwohl die evangelische Eheschließung von jedermann, auch vom Papst, als legitim anerkannt wird. Da die unerhörte Bezichtigung nicht nur die Witwen und Töchter der beiden Gff. von M. betrifft, sondern auch sie, die Verwandten und Freunde, sowie die CA-Stände insgesamt, aber auch Katholiken, deren Eltern der CA angehört haben, ehrenrührig diffamiert und dies strikt gegen den Religionsfrieden verstößt, auf den sich die katholischen und evangelischen Stände stützen, haben diese gemeinsam dafür einzutreten, dass das Vorgehen des Gf. von der Mark bestraft und in abschreckender Weise ein Exempel an ihm statuiert werde. Bitten, dass die Reichsstände zusammen mit dem Ks. den Gf. zum Widerruf der Schmähschrift veranlassen und eine angemessene Strafe gegen ihn verhängen.

Beratung im Supplikationsrat am 3. 8.3mit Beschluss der Resolution (dort gebilligt am 5. 8.4), die im RR am 9. 8.5als Dekret der Reichsstände (signatum Regensburg, 10. 8. 1594, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei; von den Reichsständen kopiert am 12. 8.) gebilligt wurde6: Wenngleich die Reichsstände befürworten, dass die Supplikanten die Hauptsache und den Widerruf der beklagten Injurien nicht hier, sondern auf dem ordentlichen Rechtsweg einklagen, bitten sie den Ks., er möge dem Gf. von der Mark, falls die Darstellung zur Schmähschrift zutrifft, dergleichen Aussagen mit Nachdruck verweisen sowie für die Zukunft verbieten und ihn entsprechend bestrafen.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 477–481’. Or. Zu vgl. ist eine inhaltlich entsprechende Supplikation nur an die protestantischen Stände (der kursächsischen Kanzlei übergeben am 16. 7. {6. 7.} 1594, im Religionskonvent erwähnt am 20. 7. {10. 7.} [Nr. 215, Abschnitt B, Anm. b]), die in weiten Passagen wörtlich mit obiger Bittschrift übereinstimmt. Sie ergänzt lediglich den Hinweis auf das Bestreben Gf. Philipps von der Mark, seine Gemahlin, Gfn. Katharina von Manderscheid, zur Konversion zum katholischen Glauben zu bewegen, und weicht erst im Schlussabschnitt und in der Petitio ab, indem sie die Aussagen des Gf. als Früchte der Propaganda Franz Burkhards [= Andreas Erstenberger], Georg Eders und der Jesuiten im Reich einordnet mit dem Versuch, den Katholizismus gewaltsam durchzusetzen und die CA als ketzerisch zu verdammen. Bitten, ihre Supplikation als Anliegen der CA-Stände insgesamt zu betreiben oder zumindest dafür einzutreten, dass am Gf. von der Mark ein Exempel statuiert werde, damit künftig weder sie noch andere CA-Stände dergleichen zu befürchten haben. Beilage wie in der Supplikation an die Reichsstände. Nachweise: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 689–695’; Beilage: fol. 696–701’. StA Nürnberg, ARTA 59, fol. 587–592’; Beilage: fol. 594–598’. HStA Stuttgart, A 262 Bd. 72, fol. 185–193’; Beilage: fol. 195–202’. Kopp.
2
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 500–503’. Kop.
3
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 53 f.
4
 Billigung gemäß Dorsv. des Mainzer Konz. für das Dekret.
5
 Kursachsen, fol. 491’.
6
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 504–505’. Konz. als Umformulierung der Resolution des Supplikationsrats zum Ständedekret. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 255–256’. HStA München, KÄA 3231, fol. 223 f. Kopp. als Ständedekret. Referiert bei Häberlin XVIII, 660–662.