Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 1388 Ks. Maximilian an die Beisitzer des Reichskammergerichts sowie in gleicher Form an Straßburg, Frankfurt a. M. und Worms
Aerschot, 7. Juli 1512
Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Juli, fol. 40a u. b, Konz.
Zwischen Bm. und Rat von Speyer einerseits und der dortigen Gemeinde andererseits ist ein Konflikt entstanden, dardurch sy zu aufruor und emporung gegeneinander kumen sein. Da er dies nicht untätig hinnehmen kann. beauftragt er die Adressaten, sich unverzüglich nach Speyer zu begeben, sich die Klagen beider Parteien anzuhören und ihm darüber Bericht zu erstatten, damit er zur Vermeidung von Aufruhr weiter in der Sache tätig werden kann. Zudem sollen sie den Streitparteien gemäß dem bereits ergangenen (nicht vorliegenden) ksl. Mandat weitere Tätlichkeiten gegeneinander untersagen.
Nr. 1389 Köln an Speyer
Köln, 10. Juli 1512
Orig. Pap. m. S.: Speyer, StadtA, 1 A 20/8, fol. 15.
Kop.: Köln, Historisches A., Briefbücher Nr. 46, fol. 288a u. b.
Inhaltsangabe: Ennen, Geschichte, S. 666f.
Hat von dem Konflikt zwischen dem Rat und der Gemeinde von Speyer gehört und deshalb mehrere Ratsmitglieder nach Speyer entsandt in der Absicht, die Auseinandersetzungen gütlich beizulegen. Da jedoch der in Trier begonnene Reichstag vom Ks. nach Köln verlegt worden ist und hier beendet werden soll, bereits etliche Kff. und Ff. erschienen sind und auch der Ks. in zwei bis drei Tagen erwartet wird, kann Köln, wie Speyer wohl verstehen wird, seine Leute derzeit nicht entbehren. Im übrigen möge Speyer sich an den enormen Schaden erinnern, der aus dem Kölner Aufruhr im Jahr 1482 erwachsen ist, und demzufolge alles daransetzen, daß die aktuelle Zwietracht baldmöglichst gütlich beigelegt und weiterer Zwist zwischen Rat und Gemeinde verhindert wird. Auf alle Fälle will Köln die Seinen noch nach Speyer schicken und sich zusammen mit den anderen Freunden an den Schiedsverhandlungen beteiligen. Bittet aus diesem Grund um nähere Informationen über die Auseinandersetzung durch den Boten. Ist stets bereit, Speyer Freundschaft zu beweisen.
Nr. 1390 Speyer an Ks. Maximilian
[Speyer, ca. Mitte Juli 1512]
Speyer, StadtA, 1 A 20/6, fol. 2a-7a, Konz.
Informiert den Ks. über den Verlauf und die Hintergründe des Konflikts mit der hiesigen Gemeinde, bittet ihn, sich um die Angelegenheit zu kümmern und dafür Sorge zu tragen, daß der Speyerer Rat bei seiner Obrigkeit bleiben kann und Derartiges nicht mehr passiert. Wann wo solichs nit beschehe, mocht ein erbar rat euer ksl. Mt., dem hl. Reich und gemeiner stat Spier nit mehr dienen, gewertig noch fur sein.
Nr. 1391 Frankfurt a. M. an den Wormser Schultheißen Dr. Balthasar Myhel
Frankfurt, 24. Juli 1512 (samstags nehst nach St. Marien Magdalenentag)
Frankfurt, IfStG, RTA Bd. 29, fol. 37a, Konz. (Kanzleivermerk auf der Rückseite: Dr. Balthasar Myel zu Worms antwort geben des verbots halber, so von gemeynen Fry- und Rstt. bescheen solt).
Die aus Speyer zurückgekehrten Frankfurter Ratsmitglieder haben berichtet, er (Dr. Myhel) habe ihnen gesagt, das wole die notturft sy, ob die gemein Fry- und Rstt. sich umb vielerley beswerungen, so inen itzt begegen, an gelegene malstat beschrieben, [diesen] ire anligen zu eroffenen etc. Hat darüber zwar reiflich nachgedacht, vertraut aber letztlich darauf, daß unser frunde von Worms und andere Fry- und Rstt. haben ire frunde itzt uf dem richstage, wie wir, zu Collen. Die werden ungezwifelt allerley miteynander ermessen und yeder teil sin anligen dem andern zu erkennen geben, als wir den unsern, soviel uns beruret, zugeschrieben haben. Haben wir euch, unser gemute darus zu vernemen, im besten nit verhalten wellen, mit unsern frunden von Worms darnach haben zu richten, dan gemeynen Fry- und Rstt. und euch fuglichen willen zu bewisen sin wir geneigt.1
Nr. 1392 Ks. Maximilian an Straßburg
Köln, 27. Juli 1512
Speyer, StadtA, 1 A 20/8, fol. 16, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).
Will am 10. August ( St. Laurenzentag) im Konflikt zwischen Bm. und Rat von Speyer einerseits und der dortigen Gemeinde andererseits tätig werden und dabei auch Straßburg einbeziehen, da es durch frühere Vermittlungsbemühungen gut über die Sache Bescheid weiß. Ersucht deshalb darum, einige Vertreter auf besagten Tag nach Speyer zu schicken, die dort zusammen mit den ksl. Räten und anderen Städtevertretern gemäß der ksl. Instruktion, die sie vorfinden werden (Nr. 1393), handeln sollen.
Nr. 1393 Instruktion Ks. Maximilians für seine Räte Gf. Bernhard von Eberstein, Fh. Kaspar von Mörsberg, Fh. Hans Jakob von Mörsberg, Landvogt im Unterelsaß, und Valentin von Sunthausen, Lehrer der Rechte, sowie für die Abgesandten von Straßburg, Frankfurt a. M., Worms und Weißenburg im Elsaß zu einer Werbung bei Bm. und Rat von Speyer sowie der dortigen Gemeinde
Köln, 27. Juli 1512
Konz.: Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1512, fol. 158a-158ab.
Kop.: Frankfurt, IfStG, Reichssachen II Nr. 328, o. Fol.; Speyer, StadtA, 1 A 20/8, fol. 18a-19a.
Inhaltsangabe: Kaser, Bewegungen, S. 86-88.
Sollen zunächst erklären, er sei davon ausgegangen, daß der in Speyer zwischen den Streitparteien schwebende Konflikt durch die Bemühungen seiner Räte beigelegt und die Empörung beendet werde. Nu werden wir aber bericht, das noch kain guetlichait zwischen inen verfangen, Bm. und rat irer empter, slussl zu den toren, regierung und verwaltung entsetzt und zu unpillichen glubden und ayden gedrungen sein, alles wider unser als röm. Ks. oberkait, herlichait und gerechtigkait, gemeine recht, des hl. Reichs ordnung und alle pillichait. Darein uns dann als irem rechten und obristen H. aus oberkeit zu sehen und die stat vor unrat, schaden und verdeerben zu verhueten gepurt und genzlichen gemeint ist. Die Abgesandten sollen deshalb nachdrücklich darauf hinwirken, daß die Mitglieder der Gemeinde solch ir conspiracion und verpuntnus, under inen selbs aufgericht und gemacht, desgleichen die phlicht, so sy einander getan haben, von stund und furderlichen abstellen und die Bm. und rat irer phlichten und glubd, darzu sy sy gedrungen, ledig zelen, sy in ire empter, regierung und verwaltung widerumb einsetzen, auch die slussel zu den toren und andern orten, so sy inen genomen haben, wider geben, und wann sy das getan haben, alsdann auf ir artikl, mengl und geprechen, so sy uch vormals ubergeben haben, zimlichen einsehet, daryn gut ordnung, form und mas begreifet und uns des berichtet. So wollen wir uns darauf entsliessen und die beswerung nach zimlichen dingen messigen und abtun. Falls die Gemeindemitglieder diesen gütlichen Modus wider Erwarten nicht annehmen, sollen sie durch die Abgesandten darauf hingewiesen werden, daß sie durch ihre Konspiration massiv gegen Ks. und Reich handeln, und sie unter Hinweis auf ihre Pflichten und Eide gegenüber Ks. und Reich ersucht werden, besagter Aufforderung Folge zu leisten, damit der Ks. nicht veranlaßt werde, gegen sie als Ungehorsame vorzugehen. Wenn sie sich erneut weigern, sollen die Abgesandten ihnen sagen, der Ks. betrachte ihre Vereinigung als kraftlos und hebe sie auf. Eine Bestrafung für ihr Fehlverhalten behalte er sich vor.1