Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Erfurt, 5. Juni 1512 (sonnabends in der hl. phingstwochen)

Orig. Perg. m. S.: Erfurt, StadtA, 1-0/A IX 6a vol. 4, Nr. 612a.

Orig. Perg. o. S.: Ebd., Nr. 612b.

Kop.: Weimar, HStA, EGA, Reg. G Nr. 208, fol. 234a-235a (mit eigenhändiger Unterschrift Christoph Hofmanns); Magdeburg/Wernigerode, LHA, A 37b I, I III Nr. 10, fol. 6a-7a.

Ratmeister und Rat von Erfurt erklären öffentlich, daß Ks. Maximilian sie wegen des Konflikts zwischen EB Uriel von Mainz, Kf. Friedrich und den Hgg. Georg, Johann und Heinrich von Sachsen, ihnen und den Bürgern von Erfurt sowie den ausgetretenen Erfurter Bürgern des abscheids halben, zu Augspurg gegeben [Nr. 158], darauf geschehene verhore und handlung der stend geordente commissarien, auch etlich artikel, zu Geilnhausen eroffend [Nr. 1076 [3.]], betreffend, aufgefordert hat, durch ihre Anwälte vor ihm und den Reichsständen zu erscheinen. Haben deshalb ihre Ratsmitglieder und Bürger Dr. utr. jur. Bertold Bobenzan, Dr. med. Wendel Backhaus, Mag. Johann Mey, Martin Pinckebank, Adam Sachs, den Stadtschreiber Andreas Tuchhefter, Apel Markgraf, Heinrich Backhaus, Paul Stang und Nikolaus Frank zu ihren Anwälten, Syndici, Prokuratoren, Sachwaltern, Klägern und Bevollmächtigten ernannt und sie beauftragt, Erfurt auf dem anberaumten Tag und allen anderen Tagen vor Ks., Reichsständen und verordneten Kommissaren gegen die sächsischen Hgg., die ausgetretenen Erfurter Bürger und andere Personen zu vertreten. Bevollmächtigen die Verordneten zu allen (näher bezeichneten) Rechtshandlungen, es sey zu friede, guetlicher sune und einigung oder zu rechte und rechtlichem austrag, wie sy daz uns und gemeiner stadt nutz und guet zu sein bedeucht. Sichern zu, alles einzuhalten, was die Verordneten vereinbaren.1

Anmerkungen

1
 In einem gleichfalls am 5. Juni 1512 (sonnabends in der hl. pfingstwochen) ausgestellten Kredenzschreiben teilte Erfurt Ks. Maximilian mit, es habe gemäß seiner Aufforderung, zur Verhandlung der Differenzen mit Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen sowie den ausgetretenen Erfurter Bürgern Anwälte zu ihm und den Reichsständen zu schicken, die anwesenden Ratsmitglieder entsandt. Der Ks. möge diesen Glauben schenken und Erfurt vor allen durch die Gesandten geschilderten Beschwerungen und Gewalttätigkeiten schützen. Magdeburg/Wernigerode, LHA, A 37b I, I III Nr. 7a, fol. 119b-120a, Kop. – Ein weiteres, auf dieselben Personen wie in der Vollmacht lautendes Kredenzschreiben ging, ebenfalls am 5. Juni 1512, an EB Uriel von Mainz. Erfurt, StadtA, 1-1/XXI 1a 1c vol. 2, fol. 27b-28a, Konz.; Magdeburg/Wernigerode, LHA, A 37b I, I III Nr. 7a, fol. 116a u. b, Kop.