Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Linz, 13. Januar 1512

Worms, StadtA, 1 B 1944/1, o. Fol., Kop. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: N. Ziegler).

Druck: Harpprecht, Staatsarchiv, S. 277f.

Im Landshuter Erbfolgekrieg unterstützte Bf. Reinhard die Geächteten entgegen den ksl. Gebotsbriefen und wurde wegen dieses Ungehorsams selbst in die Acht erklärt. Seine vom Reich rührenden Regalien fielen heim und wurden konfisziert; das Recht, Rat und Gericht in der Rst. Worms zu besetzen, und andere Befugnisse wurden auf Bm. und Rat von Worms als besondere Gnade übertragen. Bf. Reinhard erhielt die Auflage, Worms ungehindert bei besagter Übertragung bleiben zu lassen. Falls er sich dadurch beschwert fühlt, soll ihm der ksl. Kammerprokuratorfiskal zu Recht stehen. Nunmehr ist zu hören, daß der Bf. die Rst. Worms doch wegen besagter Rechte am Reichskammergericht belangt, was ihm (dem Ks.) zur Verachtung und der Stadt zu erheblichem Schaden gereicht. Wann wir nu allzeit des gemüts gewesen und entlichen noch sein, das dir alles das, des du fug und recht hast, verfolgen soll und ir zu beider seiten langer rechtfertigung und unkostens vertragen beleibet und dann die sachen aus unser und des Reichs oberkeit herflüsset und uns allein darinnen zu handeln zusteet, haben wir dieselben sachen an unserm ksl. kamergericht aus ksl. machtvolkomenheit suspendirt und angestelt, meniglichem an seinem rechten unschedlich, in meynung, auf unserm nehstkünftigen reichstag mitsambt unsern und des Reichs stenden darinnen zu handeln. Befiehlt deshalb dem Bf. unter Hinweis auf seine Pflichten gegenüber dem Reich und unter Androhung einer Strafe von 20 Goldmark, auf dem Reichstag alle seine Rechte und Forderungen, die er gegenüber der Rst. Worms zu haben glaubt, vorzubringen. Dagegen wollen wir unsers camerprocuratorfiscals und der gemelten von Wormbs einrede auch hören und ferrer mitsambt des Reichs stenden aller billicheit gemeß darinnen handeln. Bis dahin soll der Bf. gegen die von Worms mit aller rechtfertigung und in ander unguetlich wege vollkommen stillstehen und seine Vermittlung abwarten, damit er sich nicht zu weiterem Vorgehen gegen den Bf. und sein Hst. veranlaßt sieht.