Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Innsbruck, 28. Januar 1510
Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein; leicht defekt): Erfurt, StadtA, 0-0/A XI – 4, fol. 4.
Kop.: Weimar, HStA, EGA, Reg. E Nr. 57, fol. 35a-36a (Vermerk fol. 36b: Wir, ratsmeister und rate der stat Erfurt, haben auf heut, montag nach dem sontag estomichi Ao. domini etc. decimo [11.2.10], das recht versigelt ksl. originalmandat, dieser copien gleichlautend, mit zimlicher und gepürlicher ereerbietung entpfangen; Unterschrift des Notars Johann Zimmermann; Prüfvermerk des öffentlichen Schreibers Johann Taubenheim, Kleriker des Bistums Meißen).
Hat glaubhaft erfahren, daß Erfurt eine Gesandtschaft zu EB Uriel von Mainz, seinem rechten, natürlichen Erbherrn, geschickt, ihm die großen Probleme und Konflikte, mit denen es derzeit behaftet ist, dargelegt und ihn um Hilfe bei deren Bewältigung gebeten hat. Als der EB daraufhin Räte nach Erfurt sandte, widersetzte sich allerdings der dortige Rat und wollte die Räte bey die verhor der rechnung und handlung eur getanen administration, auch der irrung, zwischen eu, dem rat, und der gemainde swebend, nit kommen lassen haben, sonder understanden, frembde gewelt dareinzuziehen. Wenn er als Ks. sich hier nicht einschaltet, entstünde wohl aus dieser Sache erheblicher Aufruhr, der sein geplantes Unternehmen zum Wohl des Reiches, der deutschen Nation und seiner Erblande zu vereiteln drohe. Gebietet deshalb unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe und unter Verweis auf die Pflichten Erfurts gegenüber EB Uriel, diesen oder seine Räte zu jedem von ihnen gewünschten Zeitpunkt bei der Rechnungslegung und anderen Handlungen beratend und helfend mitwirken zu lassen, damit die Schwierigkeiten und Konflikte, in denen Erfurt derzeit steckt, behoben und Friede und Einigkeit in der Stadt wiederhergestellt werden können. Falls erforderlich und gewünscht, wird er selbst dabei Hilfe leisten und seinen Schutz gewähren.1