Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Köln, 31. August 1512

Orig. Pap.: Wien, HHStA, RK, Maximiliana 27 (alt 21a) 1512 Aug., fol. 103a-105b, 118a.

Kop.: Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol. (Überschrift: Dise nachvolgende schrift haben die würzburgische[n] rete ksl. Mt. zu einer unterricht uberantwort, dae sie vornamen, das ine furschlag gescheen sollt).

Die Vergänger Bf. Lorenz’ waren seit Menschengedenken im Besitz und Gebrauch des Geleits bei Mainberg und wurden darin von den Ahnen Gf. Wilhelms von Henneberg-Schleusingen niemals angefochten. Erst vor etwa einem Jahr hat der Gf. deswegen einen Konflikt vom Zaun gebrochen. Obwohl er in seinen in Trier eingereichten Schriften mehr als zehnmal zugegeben hat, daß er von dem Geleit bei Mainberg keinen Gebrauch macht, da dies nicht erforderlich ist, erweist sich doch dort täglich die Notwendigkeit des Geleitgebens. Bitten deshalb den Ks., in erster Linie die begründeten Würzburger Rechtsansprüche, darüber hinaus aber auch die treuen Dienste zu berücksichtigen, die Bf. Lorenz und seine Amtsvorgänger allezeit, on rumb zu schreyben, euer ksl. Mt. vorfaren, auch ir selbst vor andern mit vleys begirlich erzeygt und on zweyfel hinfuro zu tun urbutig synd, und dorumb solch einsehen in diese sachen [zu] haben, das unser gn. H. und seiner Gn. stift an irem gebrauche, ubung und beseß in eynich wege oder durch eynich furschlag nit beswert werde.

Sollte der Ks. vorhaben, beyden partyen di tate zu vorbieten, so gilt es festzuhalten, daß Gf. Wilhelm Bf. Lorenz mit gewaltsamer Tat am rechtmäßigen Gebrauch des Geleits hindert und die Schiffsleute per Eid zwingt, ausschließlich sein Geleit zu nehmen. Deshalb muß zunächst dafür gesorgt werden, daß Bf. Lorenz im unbeeinträchtigten Besitz und Gebrauch seines Geleits bleibt. Ist der Ks. aber dazu nicht bereit, bitten die Gesandten untertänig, euer ksl. Mt. wolle uns doch sunst mit andern furschlegen, der sich hernach Gf. Wilhelm beromen mocht, nit besweren, das wir ichts unserm gn. H. wider obgemelte anzeygung anheymsbringen sollten, sunder die sachen eher, wie die ytzo steet, in dem namen Gottes pleyben lassen.

Der Ks. möge sich auch nicht durch das Argument Gf. Wilhelms beeinflussen lassen, ihm solle ein Besitzteil des Hst. Würzburg übertragen werden, weil er viele kleine, unmündige Kinder habe, denn auch Bf. Lorenz hat viele Kinder in Form von 54 Domherren aus dem Fürsten-, Grafen-, Herren- und sonstigem Adelsstand, die ebenfalls ihre Bedürfnisse haben.

Während des Kölner Reichstags haben die Leute Gf. Wilhelms einen Würzburger Gerichtsboten gefangengenommen, nach Mainberg gebracht, geschmäht und ihn dann schwören lassen, keinen geistlichen Prozeß gegen sie anzustrengen. Zudem traf gestern die eigenhändige Nachricht Bf. Lorenz’ ein, sein Verwandter zu Schwanfeld, ein sehr frommer und ehrbarer Mann, sei durch Gf. Wilhelm bzw. dessen Leute gefangengenommen und in den Turm des Schlosses Mainberg gesperrt worden, wo er vor etlichen Wochen, als Gf. Wilhelm noch zuhause gewesen sei, jämmerlich verstorben sei. Hieraus ist das allgemeine Verhalten des Gf. gegenüber dem Hst. Würzburg ersichtlich.

Bitten nochmals, euer ksl. Mt. wolle auch unser person gnediglich bedenken [und] uns mit eynichem beswerlichen abschyde oder furschlag nit belestigen.