Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[1.] An Jakob Heller übermittelte Vorschläge für Verbesserungsmöglichkeiten am Reichskammergericht; [2.] Stellung von zwei oder vier städtischen Gerichtsbeisitzern; [3.] Änderungsvorschläge in Sachen Beiurteile und Aktenverlesung; [4.] Schutz vor leichtfertigem Erlaß von Pönalmandaten; [5.] Begrenzung der Vorgehensmöglichkeiten des Fiskals gegen Kaufleute zu Messezeiten.

Frankfurt, 23. Juli 1512

Frankfurt, IfStG, Ratschlagungsprotokoll 1510-1517, fol. 166b-167a, Orig. Pap.

[1.] Feria sexta post Marie Magdalene Ao. 1512 [23.7.12]: Als Jacob Heller begert underrichtung etlicher gebrechen halber, so sich an dem camergericht halten und gut getan were, an die ksl. Mt. langen zu laissen [vgl. Nr. 1717 [2.]], darzu unser H. von Serentin gut und dinlich sin mag, ersuchen, nemlich:

[2.] Erstlich, daß des Richs frihe und Rstt. zum mynsten zwene oder vier assessores an dem camergerichte zu setzen hetten, angesehen, dwile die stet den merer teile zu enthaltunge des camergerichts geben.

[3.] Zum andern, daß die procuratores am camergericht nit uber zwo schrift inne byorteln furbrengen solten, davon die sachen inne lengerunge gedient werden, und daß in den endeorteiln die assessores, alle oder der mererteile und zum minsten der halbe teile, alle acta vor besloß oder begriff der ortel verlesen wurden.

[4.] Zum dritten, daß das camergericht nit lichtlich penalemandate usgeen ließ, die partien weren dan zuvor ersucht, es were dan, daß eyner mit der tat uffentlich understunde zu uberziehen.

[5.] Zum firden, daß der fiscale nit lichtiglichen die kauflute inne den messen und merkten anfalle, er hette dan warhaftig wissens, daß dieselben in der acht sien, und wo der kaufman in der unschult erfunden wurde, daß der fiscal, darumb dem unschuldigen abetrag, kosten und scheden abezulegen, schuldig sin solle, auch nyemant anneme dan die, [die] inne die achte gesprochen were oder der gemeinschaft solle er müsig steen.