Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Bitte um Schutz seines Sessionsvorrechts gegen die Ansprüche Gf. Hermanns von Henneberg-Römhild.

Augsburg, [März 1510]

Meiningen, StA, GHA, Sektion I Nr. 6464, fol. 8a u. b, Konz. (Vermerk unter dem Text: Ist nit ausgangen).

Allerdurchleuchtigster, großmechtigister, unuberwintlichster Ks., allergnst. H., auf itzigem reichstage alhie zu Augspurg begert mein vetter, Gf. Herman von Hennenberg, ine ob mir zu stellen und session zu geben. Darob ich nicht wenig befrembden trage, nachdem mein voreltern und vater seiliger [Gf. Wilhelm III. von Henneberg-Schleusingen] alle wege im Reiche vor gedachts meins vettern voreltern gestanden, auch vor ahundert und vil mer jaren von weilend Ks. Ludwigen hochloblicher, seliger gedechtnus–a gefurst. Und obwol meins vettern, Gf. Hermans, eltern je zu zeiten durch todesfelle, sich uf mein teile begeben, der jare und persone elter dan die meinen gewesen, hant dennest solichs unangesehen meine eltern in reichsversamlungen alle zeit vorgangen und -gestanden, als dan das vilen den stenden des hl. Reichs und andern wissen und ein gemein gerucht istb. Solich meiner eltern seiligen begnadunge von Kss., Kgg. und Kff. ich gruntlich anzeigen mage, euer ksl. Mt. unterteniglich bittende, mich als des eltesten gefursteten stammes aus der Gft. Hennenberg bei meinem stand, wie meine eltern seiligen den gehabt, vor meinem vettern, Gf. Herman von Hennenberg des eltern, als unläugenbar gar in kurzen jaren furstlich wirde angenomen, genediglich pleiben lassen. Mag mich dan gedachter mein vetter derhalb forter anzihens nicht erlassen, darumb wil ich ime vor euer ksl. Mt. c zu austrag furkomend. Euer ksl. Mt. wollen sich hirinnen gnediglich erweisen. Das will ich in aller untertenigkeit umb dieselben gehorsamlich und willig verdienen.

Anmerkungen

a
–a Von anderer Hand korrigiert aus: vil jaren vom hl. Reiche.
b
 Folgt gestrichen: nachdem meine voreltern auch vor gezeiten, als die Burggff. zu Nürmberg Mgff. zu Brandenburg und Kff. worden sein, gefurstet.
c
 Folgt gestrichen: oder aber vor andern unparteyschen aus des Reichs stenden, so dieselbe euer ksl. Mt. zu comissarien verordenen werden; ersetzt durch die ebenfalls wieder gestrichene Passage: auch Kff., Ff. und stenden des hl. Reichs oder aber wohin es euer ksl. Mt. fur einen iglichen gemessen, unpartischen comissarien weist zu recht, stiller stehen und rechtlich erkennen lassen, wer den vorstand und session unter uns beden haben solle.
d
 Wohl an dieser Stelle folgt die am Rand von anderer Hand hinzugefügte Passage: und itzund zu euer ksl. Mt. rechtlichen erkennen gestelt haben.