Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[Regensburg, Mitte März 1510]

München, HStA, Gemeiners Nachlaß 28, fol. 69-70, Orig. Pap.

Hat nach dem Tod seiner Ehefrau ain diern dienstsweis in sein Haus aufgenommen und sie etwa anderthalb Jahre lang ohne Nachteil für andere bei sich wohnen lassen. Dann wurde ihm aber auf Betreiben der ersamen meins hantwerks durch den Hansgrafen verboten, die Frau weiter bei sich zu behalten. Außerdem mußte er geloben, binnen eines Jahres wieder zu heiraten. Zwar forderte er daraufhin die Frau auf, sein Haus eine Weile zu meiden, doch kam sie nach einiger Zeit wieder zu ihm zurück. Deshalb wurde sie zunächst in das Gefängnis unter dem Rathaus gelegt und schließlich aus der Stadt gewiesen. Anläßlich des bald darauf erfolgten Besuchs des Ks. in Regensburg kam sie mit Erlaubnis des ksl. Marschalls (Gf. Wolfgang von Fürstenberg) zurück und begab sich in sein (Popps) Haus. Seinem Heiratsversprechen gemäß ehelichte er sie. Alsbald wurde er, wohl auf Betreiben seines Handwerks, vor die Hanse zitiert und ihm die Ausübung seines Berufs untersagt mit der Begründung, er habe eine Frau geheiratet, der die Stadt verboten gewesen und die trotzdem beim Einritt des Ks. in die Stadt eingedrungen sei. Außerdem soll die Frau vor ihrer Eheschließung bereits anderweitig verheiratet gewesen sein. Diese Anschuldigungen sind jedoch unberechtigt, da in dem röm. Reich ein ksl. loblicher gebrauch ist, wo euer ksl. Mt. in aigner person einreiten oder –ziehen tun, welichs sich manche person erfreuben und des wol pillich geniessen. Es trifft auch nicht zu, daß seine Frau zuvor einen anderen Ehemann hatte. Sie beide werden deshalb ganz zu Unrecht geschmäht. Hat deshalb auch bereits an den Regensburger Rat suppliziert, jedoch zur Antwort bekommen, man lasse es bei der Entscheidung der Hans bleiben. Dieser offenkundig auf Neid beruhende Beschluß kommt ihm schwer an, da er nicht nur ungerechtfertigt ist, sondern ihm die Möglichkeit zur Ausübung seines Handwerks nimmt. Bittet den Ks., den Rat von Regensburg zu veranlassen, ihn, einen armen Handwerker, und seine Frau nicht länger in ihrer Ehre zu schmähen und seines Handwerks zu entsetzen.1

Anmerkungen

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 Mit Schreiben aus Augsburg vom 26. März 1510 übersandte Ks. Maximilian dem Regensburger Rat die Supplikation Popps mit der Feststellung, wenn der darin geschilderte Sachverhalt zutreffe, erscheine es nicht billig, derart streng gegen Popp vorzugehen. Er befehle deshalb dem Rat, die Angelegenheit zu überprüfen und dafür zu sorgen, daß Popp nicht unbillig beschwert, in seiner Ehre verletzt und seines Handwerks entsetzt werde, vielmehr dieses zusammen mit seiner Ehefrau in häuslichen Ehren in Regensburg ausüben könne. München, HStA, Gemeiners Nachlaß 48, o. Fol., Orig. Pap. m. S. (a.m.d.i.c.; Gegenzeichnung: Serntein). – Am 14. Mai 1510 schrieb der Ks. aus Augsburg erneut an den Regensburger Rat, Hans Popp habe ein weiteres Mal um Hilfe gebeten, da der Rat erklärt habe, er könne dem vorigen ksl. Befehl nicht Folge leisten, da das Kürschnerhandwerk drei Gründe vorgebracht habe, derentwegen es Popp sein Handwerk nicht mehr ausüben lasse und ihn aus der Stadt vertreibe. Dies verletze nach Popps Aussage seine Ehre und gereiche ihm zu größtem Schaden. Damit dieser aber nicht Opfer seiner Mißgönner werde, befehle er (der Ks.) dem Rat, das Kürschnerhandwerk zu veranlassen, Popp sein Handwerk bis zur Rückkehr des Reichshauptmanns und ksl. Rats Sigmund von Rorbach ungehindert ausüben zu lassen. Dieser werde die Angelegenheit in ksl. Auftrag weiter untersuchen. Ebd., o. Fol., Orig. Pap. m. S. (a.m.d.i.c.; Gegenzeichnung: Serntein).