Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Augsburg, 22. März 1510 (freitag nach dem sontag judica)

Frankfurt, IfStG, RTA Bd. 25, fol. 72, Orig. Pap. m. S.

Wie die beiliegende Supplikation zeigt, hat Gelnhausen ihn über das Ersuchen Frankfurts wegen des Darlehens für den Ks. informiert und ihn als Pfandherrn um Vertretung in dieser Angelegenheit gebeten.1 Da die Stadt ihm und der Gft. Hanau vom Reich vorbehaltlich der Wiederlösung verpfändet ist und die von Geylnhausen alwegen frey und zu unserm dinst gelassen sein, er sich zudem gegenwärtig beim Ks. um einen Verzicht auf besagte Geldforderung bemüht, ersucht er Frankfurt, bis zu einem Resultat gegen Gelnhausen stillzustehen.

Anmerkungen

1
 In dieser undatierten, jedoch wohl um den 10. März 1510 entstandenen Supplikation heißt es, nachdem Gelnhausen Kf. Ludwig auf dem Reichstag zu Worms (1509) unter Hinweis darauf, daß es ihm und der Gft. Hanau vom Reich verpfändet sei, wegen der Anschläge zu Köln (1505) und Konstanz (1507) um Hilfe gebeten habe, habe er zugesagt, es von den Anschlägen zu befreien und dafür Sorge tragen, daß es, wie von alters her, bei ihm und der Gft. Hanau bleiben könne. Dennoch sei es nunmehr durch Gf. Philipp von Leiningen-Westerburg und Jörg Mosbach sowie durch Frankfurt zur Zahlung einer Anleihe für den Ks. aufgefordert worden. Der Anleihebetrag solle vom Anschlag des gegenwärtigen Augsburger Reichstags abgezogen werden. Die Zahlung einer derartigen Summe übersteige allerdings nicht nur die Möglichkeit Gelnhausens, sondern bringe es auch in das Reichsregister und damit aus dem Dienst für Kf. Ludwig und die Gft. Hanau. Gelnhausen hoffe, daß dies nicht in seinem Sinne ist, da es nicht dem Herkommen entspreche und Gelnhausen sich auch nicht in der Lage sehe, zugleich dem Ks. und Kf. Ludwig zu dienen. Es bitte ihn, vor einer derartigen Neuerung bewahrt zu werden. Frankfurt, IfStG, RTA Bd. 25, fol. 73a, Kop. (Kanzleivermerk: Der von Geylnhusen suplicacion das anlehen betreffende).