Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Anweisungen für die Einsammlung des Augsburger Reichsanschlags.

[Augsburg, ca. 18. Juni 1510]1

Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII 393, fol. 334a u. b, Kop.

Edler, lb. getreuer, nachdem die commissarien, so neben und zusambt dir von uns und den stenden des Reichs, die ansläg von denen von Augspurg und Frankfurt zu emphahen und furter in unsern kriegsnotturften auszugeben, geordent, nit stätigs bey uns noch beyeinander sein, dardurch uns des gelts halben irrung, versaumen und nachtail begegnen mochte, so haben wir bey dem von Zollern fur sich selbs, auch von wegen Eitlwolfen vom Stain, des gewalts er hat, auch bey Adamen von Frundsperg und Dr. Conraden Peutinger bestelt, iren gewalt dir allein zu ubergeben, als sy auch tun und dir dieselb gewaltsam zuschicken werden.2 Darauf haben wir auch den stetten Augspurg und Frankfurt geschriben [wohl Nr. 608] und sy beschaiden, wie du aus eingelegter copi vernemen wirdest. Demnach wirdet not, daz du zu ainer yden stat ain person von deinen wegen verordnest und substituirest, in deinem namen zu handlen. Wolten wir dir nicht verhalten. Und begern demnach an dich mit besonderm und ernstlichem vleys, daz du solhes also annemest und in die obbemelten stet, in aine yede, ain geschickte person von stund an mit gewaltsam, bevelh und beschaid, in deinem namen mit dem gelt zu handlen, schickest und fursehest auf form und maynung, wie du nach gestalt der sach zu vertigen und zu tun wol wayst. Daran tust du unser ernstliche maynung. Datum.

Anmerkungen

1
 Das Schreiben dürfte in etwa zeitgleich mit dem Brief Ks. Maximilians an Frankfurt vom 18. Juni (Nr. 608) ergangen sein.
2
 In dieser Vollmacht vom 29. Mai 1510 erklären Gf. Franz Wolfgang von Zollern und Eitelwolf vom Stein, daß sie zusammen mit anderen Personen durch Ks. und Reichsstände auf dem Augsburger Reichstag zu Kommissaren für die dort bewilligte Hilfe ernannt worden sind, also das die Bmm. und rete der stett Augspurg und Frankfort als verordent ynnemer angezaigter hilf dasselb gelt nach unser und andern commissarien gescheft und bevelh ausgeben sollen, wie dann das der articl in dem abschid hie solhs lauter anzaigt. Da sie jedoch diese Tätigkeit derzeit wegen dringender anderer Geschäfte nicht ausüben können, bevollmächtigen sie ihren Mitkommissar Paul von Liechtenstein, bis zu ihrer Rückkehr an den ksl. Hof den Reichsanschlag zu empfangen, dafür zu quittieren und alles zu tun, was sie selbst gemäß der Augsburger Ordnung tun würden, doch das solh gelt nicht in ander hende oder anderswo, dann wie der abschid vorangezaigts reichstag vermag und zugibt, gewendt werde. Den entsprechenden Maßnahmen Liechtensteins soll niemand zuwiderhandeln. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/1510, fol. 48a u. b, Konz.