Vgl. Kf. Joachim von Brandenburg an Kf. Johann Friedrich von Sachsen, Cölln an der Spree, 1541 Februar 12, Weimar HStA, EGA, Reg. E 139, fol. 161r–162v (Ausf.): Auf das ihm neulich zugegangene, ernstliche ksl. Mandat hin will er sich persönlich zu dem ausgeschriebenen Reichstag begeben und wird deshalb eine Zeit lang außer Landes sein. Bittet deshalb, sich in der Zeit seiner Abwesenheit seine junge herrschaft,
seine Lande und Leute befohlen sein zu lassen. Bittet, sich gegenüber seinen zurückgelassenen Räten und Statthaltern, wenn sie sich an Johann Friedrich um Rat und Hilfe wenden müssen, so zu erzeigen, wie er es im umgekehrten Falle auch tun würde. Wird auf der Reise mit seinem Gefolge von 250 Pferden kursächsisches Territorium berühren müssen. Bittet, ihn am Freitag nach Invocavit [= 1541 März 11] an der Grenze zwischen Wittenberg und Treuenbrietzen mit Geleit zu versehen und ihn dann nach Wittenberg, folgend uf Dieben und dan abermaln Dinstags nach Reminiscere
[1541 März 15] zwischen Leyp
[zig] und Zeitz, Gera und Schletz, do yedes orts wir ein nachtlager halten werden
, und dann von Schleiz nach Hof, soweit sich kursächsisches Territorium erstreckt, geleiten zu lassen. Datum Coln an der Sprew, Sonnabents nach Dorothee anno 41. –
Vgl. Kf. Johann Friedrich von Sachsen an Kf. Joachim von Brandenburg, Torgau, 1541 Februar 20, Weimar HStA, EGA, Reg. E 139, fol. 163r–164r (Mundum mit Korr.): Bezug: Schreiben Kf. Joachims von Brandenburg vom 12. Februar 1541. Wünscht Glück zur Reise zum Reichstag. Wünscht weiter, das euere
L. uf solchem reichstag das handeln helfe, so zu Gottes lob und ehre und erweiterung seines hailsamen und seligmachenden worts und rainen lhere, auch friden und ruhe des
hl. reichs deutzscher nation raichen mag.
Will sich gern die junge Herrschaft, Land und Leute befohlen sein lassen und sich unverweislich erzeigen, wenn Kf. Joachims Statthalter und Räte sich um Rat an ihn wenden. Will das gewünschte Geleit, das von der Grenze zwischen Wittenberg und Treuenbrietzen durch sein Land führen soll, anordnen. Geht davon aus, dass Kf. Joachim solches Geleit für diejenigen, die kursächsisches Territorium und kursächsische Untertanen geschädigt haben, nicht beansprucht. Solche Personen will er nicht in Schutz und Geleit nehmen. Bittet dies nicht als unfreundlichen Akt aufzufassen. Datum Torgau, Sontags nach Valentinj anno etc. im 41. –
Vgl. dazu Kf. Joachim von Brandenburg an Kf. Johann Friedrich von Sachsen, Cölln an der Spree, 1541 Februar 28, Weimar HStA, EGA, Reg. E 139, fol. 189r–190v (Ausf.): [...]. Sollen auch euere
L. daran nicht zweiffeln und es vor gewiß dafur halten, das wir, sovil an uns und Gott der almechtig gnad vorleihet, dasjhenig nach unserm besten vorstand handeln, rathen und furdern helfen wollen, so zu Gottes lob und ehre, auch zu erweitterung seins heilsamen worts und reinen lere, auch frid und ruhe des
hl. reichs deutzscher nation reichen mag, wie dan anhere unser gemuth und maynungk on allen erdichten schein nie anders gewesen noch hinfuro, ob Got wil, sein solle.
Dankt für die Bereitschaft, sich seine Lande und die junge Herrschaft befohlen sein zu lassen. Johann Friedrich wird sich diesbezüglich sicher unverweislich halten. Die Verweigerung des Geleits allerdings für diejenigen, die Johann Friedrichs Lande geschädigt haben sollen, bedarf weiterer Resolution. Nimmt an, dass damit Hans Grasmus gemeint ist. Wenn dem so ist, hat es seine Wege. [...]. Hat je mit Landesbeschädigern, Räubern, Friedbrechern oder mutwilligen zunottigern
noch nie gern Umgang gehabt. Will viel lieber nur diejenigen mitnehmen, die nicht nur zur Förderung der Ehre Gottes, sonder auch zu eusserlicher erbarckeit, zucht, fried und einigkeit zu rathen und zu furdern gnaigt weren.
Möchte deshalb gern von dem Verdacht verschont sein, gern mit leichtfertigen Leuten umzugehen. Hat sich auf Johann Friedrichs Ersuchen gegen Landesbeschädiger korrekt verhalten. Und do die sach uns antroffen het, were uns villeicht dergleichen oder so vil nit widerfaren.
Bittet deshalb nochmals, die Namen derjenigen, die Johann Friedrich im Verdacht der Landesbeschädigung hat, mitzuteilen. Johann Friedrich kann ermessen, dass ihm gebührt, seine Diener gegen Schimpf zu vertreten. Geht davon aus, dass Johann Friedrich dies nicht unfreundlich aufnimmt. Datum Coln an der Sprew, Montags nach Esto michi anno etc. 41.
Vgl. dazu Kf. Johann Friedrich von Sachsen an Kf. Joachim von Brandenburg, Torgau, 1541 März 5, Weimar HStA, EGA, Reg. E 139, fol. 202r–205v (Konz.): Bezug: Schreiben Kf. Joachims vom 28. Februar 1541: Haben auch keinen zweifel, dan euere
L. werde dasjenige zuefurderst der relligion halben uf solchem reichstag rathen, handeln und furdern helfen, was zu Gottes lob und eher, auch zue erweitterung seins heilsamen worths und rainen lere und demnach zu christenlichem friden und ruhe des
hl. reichs deutzscher nacion gereichen muge. Dan euere
L. wissen gotlob fur sich selbst, haben es auch von unserm freundlichen, lieben vedtern und brudern, dem landtgrafen, auch unsern mitverwandten jungst zu Frankfurt wol vernomen, waran diese des allerhochsten sachen stehen, das sie sich nit wollen mit gewissen umb tzeitlicher ruhe und fridens willen dermaßen eintziehen, vorknupfen ader verengern lassen, wie die welt und der ander teil bisher vermaynt hadt.
Joachim kann sich auf sein jüngst gegebenes Versprechen, seine Lande und die junge Herrschaft in Obhut nehmen zu wollen, fest verlassen. Dies Versprechen gilt auch für seinen Statthalter und seine Räte, wenn er persönlich nach Regensburg reisen sollte. Verweigerung des Geleites für Landesbeschädiger: Begründung für den Fall Graßmans [sic!]. Datum Torgau, Sonnabents nach Esto mihi anno etc. 41.