Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld
Würzburg StA, Wzbg. RTA 17, fol. 405r–406r (Reinkonz.); AV fol. 405r: 20. Mit Wolff Vogeln, alten kuchenschreiber, gein Wirtzburg geschickt.
Cochlaeus hat sich über die Klausel in dem ihnen vom Bischof zugeschickten Entwurf für einen Anstellungsvertrag beschwert, die vorsieht, dass, wenn ihm der Bischof zu Pfründen verhilft, deren Einkünfte mit seiner Besoldung verrechnet werden sollen. Er verspricht allerdings, sich in solchem Fall so zu verhalten, dass man seine Dankbarkeit erkennt, und bittet, die entsprechende Klausel zu streichen. Der Bischof weiß, wie sich der Kanzler jüngst zu Würzburg über diese Klausel geäußert hat. Darauf wurde ihre Streichung beschlossen. Wenn der Bischof Cochlaeus anstellen will, möge er Befehl geben, den Anstellungsvertrag ohne die erwähnte Klausel auszufertigen. Sonst wird Cochlaeus sich nicht in Dienst einlassen. Bitten um umgehende Antwort dazu.
Biß nechsten Mondag will ksl. Mt. offentlich regalia außleihen. So rust sich auch die kgl. Mt., widderumb in Osterreich zu schieffen. Achten dorfur, ir Mt. werde sich nach beschluß [der] turckenhilfe, a –so, wie wir hoffen, innerhalb 2 dagen gescheen solle–a, nit langs saumen. [...]. Datum Regenßburg, Freidags Theobaldi, prima Juli anno etc. 1541.
Zettul, so voriger schrieft eingelegt: Gnediger furst und herr, jungst verschyenen Freidags haben wir dise beigelegt schrieft an eure fstl. Gn. verfertigen lassen, in maynung, die euren fstl. Gn. alßbalde mit einem eigen botten, so auch allgereidt vorhanden war, zuzuschicken. Dweil aber dozumal, zu radt zu gehen und in der turckenhilfe zu handlen und zu beschliessen, angesagt, haben wir gemelten brief diße drei vergangen dage unterhalten, der hoffenung, die gemelt eilendt turckenhilfe sollt hiezwischen gantz beschlossen sein worden, domit euren fstl. Gn. wir, weß euren fstl. Gn. daran gepurt, mit allen umbstenden schreiben khonnen. Und wiewol seithere stattlich von unserem theil, den catholischen stenden, gehandelt, so ist es doch nit weiter khomen, dan das man entlich beschlossen, der kgl. Mt. zu einer eilenden hilf den halben romezug im 1521. zu Wormbs 3 und ime falle der notturft 4 monat lang bewilligt und das sollich hilfe an gelt erlegt werden und von den obersten und hauptleuten (so noch zu verordenen) das kriegsvolck bestellt werden solle etc. Wie dan angestern fruwe die catholischen stende der ksl. und kgl. Mt. zwo duplickschrieft [Nr. 188, Nr. 189], sollich hilfe mit etzlichen andern anhangenden condicionen belangent, ubergeben, daruff sich bede ire Mtt. zu resolviren und verner zu antworten horen lassen, darbey es dann noch stett. Unter andern condicionen ist der stende unterthenig pitt, die ksl. Mt. wolle ein summa gelts in bestellung des kriegsvolcks in der eyle darleihen und von des reichs erlegten anschlegen widder bezallt nemen. Aber ir Mt. hat es einmals abgeschlagen, so ersuchen die stende ir Mt. der eil und anderer ursachen halb itzunt noch einmals etc. Was dan in dem und anderem derhalb furgnomen und beschlossen, soll euren fstl. Gn. hernachmals von uns auch khundt gethan werden. Lauth desselbigen wormbsischen anschlags so gepurt euren fstl. Gn., wie wirs ongeferde uberschlagen lassen, zu roß und fueß zü schicken oder an gelt zü erlegen, laut beiligents zettüls, damit derhalb eure fstl. Gn. dannocht hiezwischen des entlichen beschlus nachdenckens haben mogen.
Man ist auch widderumb in handlung in der religionsache. Ob die zu vergleichung gepracht werden möcht, derhalb wir dann euren fstl. Gn., waß sich zutregt, jederzeit auch zu wissen thun wollen.
Angesternt nach mitdag hat ksl. Mt. in anwesen der kgl. Mt., auch Kff., Ff. und stende und der abwesenden bottschaften Hg. Wilhelmen von Cleüe und Gulich etc. vor denselbigen reichsstenden von des hertzogthumbs Geldern wegen verclagt und derwegen ainen schrieft ubergeben lassen, des copei den stenden durch die maintzisch cantzlei mit einem truck auch zugestellt werden solle etc.
Wir haben bei des legaten secretarien umb ain antwort, ob die der zwaier prebende halben etc. von Rome khomen, ansuchen lassen. Hat er sich horen lassen, er wisse ghar von nichts und tragen ehr und der legat die fursorge, es werde nichts heraußkhomen. Eure fstl. Gn. mussen diese sache durch iren sollicitator zu Rome verner anpringen und sollicitiren lassen. [...]. Datum Regenßburg, Mondags Ulrici, den 4. Julij anno etc. 15411.