Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Textvorlage: Österreich B, fol. 669’–675.
2. HA (Türkenhilfe): Keine Einigung zwischen KR und FR über die Höhe der Bewilligung.
Fürstenrat (Gesandte: Salzburg, Bayern, Österreich, Pfalz-Zweibrücken, Deutschmeister, Brandenburg-Küstrin, Bamberg, Brandenburg-Ansbach, Würzburg, Jülich, Eichstätt, Pommern, Speyer, Straßburg, Württemberg, Augsburg, Baden [Mgf. Karl], Freising, Hessen, Regensburg, Passau, Naumburg, Hersfeld, Prälaten, Wetterauer Gff., schwäbische Gff.).
Umfrage zur letzten Resolution des KR.
Salzburg: Laßt es bei vorigem gegebnem voto unnd der bewilligten doppel hilff bleiben. Haltten darfür, daß die mainungen solltten gespalltten referiert werden, da man sich nitt vergleichen möcht.
Bayern: Vermelden iren vorigen bevelch. Wolltten darbei pleiben und wüßten auff der churfürsten mittel1 sich nitt einzuelassen. Der annschläg halben: Daß deß fürsten raths specification2 bei der meintzischen canntzlei zue prothocollieren, und daß solches arbitrarium auch dem fiscal zuerkhennen zue geben sein solltte.
Pfalz-Zweibrücken: Wer noch inndifferennt wie vor. Warbey man belib, davon wolltt er sich seinns herren halb nitt sonnderen.
Deutschmeister: Bleibt bei vorigem beschluß auff die doppell hilff.
Brandenburg-Küstrin: Er wüßte sich voriges beschluß wol zuerinneren. Weill aber jetzo ain mittel von den churfürstischen fürgeschlagen, deß er im darumb nit ließ zuewider sein, damitt ain ainhellige mainung an die kgl. Mt. referiert unnd jetzo allain für daß erst bedennckhen also an ir Mt. gebracht wurde versuechenns weißa.
Bamberg: Innheriert vorigem beschluß auff denn doppelltten romerzug.
Brandenburg-Ansbach: Wie Brandenburg-Küstrin. Reichsanschlag: Wie Bayern.
Würzburg: Wann man gleich daß versuechen bei kgl. Mt. mitt den churfürstischen thuen wolltt, so wurde es doch nur verlenngerung geberen. Deshalb wie zuvor.
Jülich: Der Hg. hätte die von den Kff. angeführten Argumente gegen eine höhere Steuer sovil fürzuwennden alls yemannd annderer, und sonderlich die mergkhliche grosse theürung, so sich inn seines herrn landen jetzo erhielltt etc. Aber er wüßte nachmalls von vorigem
Eichstätt: Bleibt bey vorigem beschluß auff duppel römerzug.
Pommern: Wiewol er auch der mainung, daß man vom vorigen beschluß nitt abtretten solltt, so achtete er doch, daß sich jetzo von mehrer ainigkheit weegen mit den churfürstischen zuvergleichen.
Speyer: Votiert ebenfalls, falls man mit KR ain vergleichunng finden möcht, daß es guet wer. Weill sy4 dann umb ain halb thail auffgestigen unnd daß unvermögen seins herren groß, hett er wol ursach, diß vahls auch mit denn churfürstischen sich zuvergleichen. Yedoch hett er bevelch, waß gemeine stend ainhellig beschlüssen, sich darvon nit abzusönnderen. Wer derweeg inndifferennt.
Württemberg: Wie Brandenburg-Küstrin; ließ im denn churfürstischen fürschlag ganntz annemlich sein.
Augsburg: Die spaltung mit dem churfürsten rath sei nit guet. Darumb wer er indifferennt. Der anschläg halben ut supra.
Freising: Ist auch inndifferent.
Hessen: Ires herren bevelch sey dem fürschlag der churfürstischen nit gar ungemeßb. Doch da man bei heüttigem beschluß blib, wolltten sy sich ad ratificationem auch einlassen und nit absönnderen. Anschläg halben: Bleiben sy bey der moderation.
Regensburg: Laßt inen gefallen, sich mitt denn churfürstischen zuvergleichen.
Passau, Naumburg, Hersfeld: Bleiben beim mehreren.
Prälaten, Gff.: Bleiben bey voriger beschlossnen mainung.
Mehrheitsbeschluss: Bei vorigem beschluß zue bleiben.