Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage für den Vormittag: Bericht der kursächsischen Gesandten an Kf. August vom 17. 3. 15571; für den Nachmittag: Kurpfalz C, fol. 204’–205.

Kein offizieller Protest gegen den Geistlichen Vorbehalt vor dem RT, sondern nur Übergabe der diesbezüglichen Akten an die Mainzer Kanzlei ohne notarielle Bestätigung. Übergabe des Protests an den Kg.

/406/ [Vormittag] Versammlung der CA-Stände. Kursachsen beantragt gemäß der letzten kfl. Weisung2  die Ablegung des Protests zum Geistlichen Vorbehalt nicht nur vor dem Kg., sondern auch gegen dem Reich mittels schriftlicher Übergabe an die Mainzer Kanzlei in Anwesenheit von Notar und Zeugen sowie die Abfassung eines entsprechenden Notariatsinstruments.

Umfrage. Dieses Vorgehen haben sie fast alle widerfochten aus volgenden bedencken: Erstlichen darumb, das man mit den stenden des Reichs derhalben nicht zuschaffen. Dan ob wol die ding alhie und zu Augspurg in rethen disputirt, so hett man doch darinnen den stenden /406’/ der augspurgischen confession niemals aufgelegt, das sie den punct der freistellung gewilligt. Und wie dise disputation entlichen vor der kgl. Mt. zu Augsburg ergangen und durch ire Mt. allein constituirt worden, auch derhalben mit irer Mt. alhier gestritten worden, so muste man auch in terminis bleiben und vor irer Mt. und gegen derselbigen protestiren, domit mit der protestation auch nicht gegen den stenden erregt wurde, das sie den augspurgischen confession verwandten stenden uflegten, das sonst von inen niemals bescheen. Vor das ander konte auch solches eine sonderliche gegen protestation erregen, daraus zerruttung des religion fridens erfolgen möchte. Zum dritten so were es auch doneben im Reich nicht gebreuchlichen, in beisein notarien und zeugen zu protestiren. Es mocht auch disem grossen wergk fast mehr unansehenlichen dan authoritetisch sein.

Dagegen wendet Kursachsen ein, das gleichwol dise ding in rethen und sonst fast publica. Dawegen gleichwol auch publice aliquid im Reich zu thun. Und derhalben hilten wir ad minimum die protestation in die meinzische cantzlei zu ubergeben notig. Solchs wurde auch mehr dinen ad relevationem conscientiarum etc.

Kompromissvotum Kurpfalz: Man solte die schriefften, /407/ so man die zeit hero der kgl. Mt. ubergeben, in die meinzische cantzlei uberantwortten, und solchs möcht durch zwen oder drei aus uns darzu geordenten bescheen, und daran solte es genug sein.

Dieses Vorgehen wird einhellig gebilligt.

Kursachsen: Soll man auch bei der Verlesung des RAb protestieren?

Umfrage. Beschluss: Dis haben sie alle widerfochten.

Jedoch Billigung der kursächsischen Anregung, dass in den Kurien ein itzlicher in seinem voto die protestation mundtlichen thete und dorneben kurtzlich widerholet, wie es beide, in rethen und vor der kgl. Mt., ergangen, und sich auf die protestation zoge, so hievorn derhalben gegen der kgl. Mt. gethan; mit vormeldung, das man auch solche schriefften in die meinzische cantzlei ubergeben wolt3.

/204’/ (Nachmittag) Kgl. Herberge. Die Gesandten der CA-Stände erscheinen vor dem Kg. und geben bekannt4 : Da der Kg. am 27. 2. in der Duplik zur Freistellung auf dem Geistlichen Vorbehalt beharrt, und sie, die Gesandten, zuvor erklärt haben, die Antwort des Kgs. ihren Obrigkeiten um deren Bescheid zuzuschicken5 , der ihnen nun allerseits vorliegt, übergeben sie diesen dem Kg. nunmehr schriftlich6. Unnd nachdem irer Mt. derselben gnedigstem begern nach darin nit allerdings wilfart werden könndt, so were ir unnderthenigst bitt, ir Mt. wolten sie, die rethe, derohalben gnediglich enntschuldigt halten etc.

/205/ Kg. lässt vom Vizekanzler antworten: Hat den Vortrag vernommen. Will die Eingabe ersehen unnd, wes die notturfft, darauf entschliessen etc.

Anmerkungen

1
  HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 406–415’, hier 406–407. Or.; präs. o. O., 21. 3.
2
 Weisung Kf. Augusts vom 6. 3. 1557. Vgl. Anm.6 bei Nr. 384.
3
 Vgl. die mündliche Anzeige der CA-Stände im FR am 12. 3. [Nr. 210].
4
 Referent war E. von der Tann für Kurpfalz (kursächsischer Bericht vom 17. 3.: Wie Anm. 1, hier fol. 407).
5
 Duplik: Nr. 507; Antwort: Nr. 504; Beschluss der Erwiderung am 7. 2. [Nr. 376].
6
 Übergeben wurde nicht die Erwiderung auf die Antwort des Kgs. [Nr. 506] oder der Bescheid der Obrigkeiten dazu, sondern gemäß der Beratung am 3. 3. (Kurpfalz C, fol. 201’–203 [Nr. 385]) der Protest gegen den Geistlichen Vorbehalt [Nr. 508].