Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

2. HA (Türkenhilfe): Geteilter Beschluss zur Höhe der Bewilligung von zwölf oder 16 Römermonaten.

/636/ (Vormittag) Kurfürstenrat. [Mainzer Kanzler] proponiert: Abschließende Beratung zur Triplik des Kgs. beim 2. HA (Türkenhilfe).

1. Umfrage. Trier, Köln: Repetieren ire vorige vota1.

Pfalz: Erwarten noch immer die Weisung des Kf. Dweil aber furstenrathe alberait nit allein vergleichen, sonder auch in diessen rathe dringet: Domit dan konig nit aufgehalten, welten sie sich schließlichen auch mit einlassen, zuversichtlichen, ehe man mit furstenrathe gentzlich verglichen, wurdet ir pot2 komen. Da aber die vergleichung also paldt zutreffen und ad resolutionem zuprocedieren, were bei der kgl. Mt. der vorbehalt zethun, wie auch hievor bei der anderen relation3 gethan.

Sachsen: Erachtet, ein beharliche hilff zwei oder drei jar zubewilligen, yedes jars sechs monat /637/ langk die gedopplete anschlege, uff das die hilff erschießlich. Da aber andere der mainung nit sein wolten, sonder das 8 monat gedoplet yetztmolß zulaisten, so welten sie sich auch vergleichen; doch das abgeschnitten, wes konig darneben begert fur rust- und anrit gelt, auch ergentzung der anschlege etc. Da man auch auf dissen fall wolte von eim beharlichen werck reden, hetten sie auch befelch4.

Brandenburg: Hetten befelch, auf den angepottenen 6 monaten gedoplet zuverharren. Aber wes das meher hierin sein wurdet, sol inen auch nit zuwider sein. Doch da ad relationem procediert werden solte, weren sie auch der mainung wie Pfaltz.

Mainz: In effectu wie Pfaltz.

/638/ 2. Umfrage. Trier: Hetten befelch, 8 monat gedopplet zubewilligen, doch das alle anhengk, so per konig begert, abzuschneiden. Uff beharlichs konten sie sich nit einlassen. Dweil man dan ad relationem numeher komen mag, so were der vorbehalt zethun, wie per Pfaltz. Achten, das man den unglimpff nit auff dissem rathe pleiben lasse5.

Köln: Weren gehort, befelch zu haben auf 6 monat gedoplet. Dabeneben sie angezeigt, das sie, was es meher sein wurde, nit weheren konten. Der relation halb wie Pfaltz.

Pfalz: Befunden noch funfferlei meinung, namblich: Trier auf 8 monat. Sachssen zweierlei meinung: Entweder uff 6 monat beharlich oder aber, das die 8 monat zu bewilligen wie Triera. Item Brandenburg erachtet, das konig zupitten, es bei den 6 monaten pleiben zulassen. Meintz /639/ het allein befelch auf 8 monat simpliciter. Nun hetten sie weder auf die 6 monat gedoplet, vil weniger auf die 8 monat gedoplet [Befehl]. Darumb weren sie der meinung wie Coln und Brandenburg, also das konig zu pitten, das es ire Mt. bei den angepottenen 6 monaten wolt wenden lassen. Da man aber wolte auf die 8 monat schliessen gedoplet und sich in deme mit dem furstenrathe vergleichen, so wellen sie solchs irenthalben auch nit verhindern, doch das die relatio furgehe, wie sie vorhin gemeldet.

Sachsen: Erachtet, das relation zethun, wie etliche bewilligt, etliche hetten noch kein befelch. Ires thails auch verglichen sie sich mit Trier.

Brandenburg: Wie sie gehort.

Mainz: Weren ires befelchs gehort auf die 8 monat einfach, dan Meintz von wegen unvermogens nit meher willigen konte. Bei solchem /640/ befelch6 musten sie es pleiben lassen. Und wofer man auf ein anders schliessen wolte, so trugen sie kein scheuch, ire notturfft selbst kgl. Mt. furzupringen. Aber wolten durch ir verwaigern die hilff und was konig zu gutem gelangen mag, nit verhindern. Erbitten Einigung in weiterer Umfrage.

3. Umfrage. Trier: Referat der Bewilligung von acht doppelten Römermonaten. /640 f./ Köln geht wie Trier davon aus, dass Pfalz in der 2. Umfrage ebenfalls acht Monate bewilligt hat, und schließt sich dem an. Dagegen stellt Pfalz klar: /641/ Dweil Coln, Brandenburg und sie der meinung, das die kgl. Mt. zupitten, es bei den 6 monaten wenden zulassen, wofer dan es meher gelten solte, so hetten Trier und Sachssen sich mit inen [zu] vergleichen. Wes sie der 8 monat halben angezeigt, da were ire meinung gewesen, wen andere durchauß ainig. Sachsen erwähnt nochmals die beharrliche Hilfe und besteht darauf, dass ir und das trierisch votum auch referiert werde auf den fall, das man die 3 vota Colln, Pfalz und Brandenburg für ein mehers referieren wolte. /642/ Brandenburg: Referat beider Meinungen vor FR. Mainz: Können weder die sechs noch die acht doppelten Monate bewilligen. Darumb hetten die andere sich zuvergleichen der relation halben et conclusive.

/642–643/ 4. Umfrage. Pfalz beharrt darauf, dass /642/ der prauch also herkomen, wen drei churfursten einer und 3 andere churfursten einer andern meinung gewesen, das man alß /643/ dan zweispaltig meinung referiert. Aber wen zwen churfursten abgangen, hette man das meher gereferiert. Darumb were zu referieren, wie das meher der meinung, das konig zupitten, bei den 6 monaten es pleiben zu lassen, aber etliche erachten, das 8 monaten zubewilligen.

Gegen dieses Votum Beschluss: Solte dißfalß dem furstenrathe zureferieren sein, das etliche der meinung, es solte die kgl. Mt. zu erpitten [sein], das es ire Mt. bei den angepottenen 6 monaten gedopliert allergnedigst wolte dißmolß wenden lassen, etliche aber bedacht, wofer ire kgl. Mt. ferner angehalten wurde, das die 8 monat gedopplet zubewilligen, darin die andere doch auß mangel befelchs nit willigen konten.

Anmerkungen

1
 Vgl. Kurmainz, pag. 623, 626 [Nr. 73].
2
 = der Bote mit der erwarteten Weisung des Kf.
3
 Bezugnahme auf die bei der Übergabe der Duplik zum 2. HA an den Kg. nur mündlich angesprochene, noch ausstehende Ratifizierung der Steuer durch ‚etliche‘ Kff. (vgl. Kurmainz, pag. 588 f. [Nr. 66]). In der Duplik war der diesbezüglich zunächst im Konz. vorgesehene Vorbehalt nicht enthalten [vgl. Nr. 436, Anm. e].
4
 Das Votum beruhte auf einer umfangreichen Weisung Kf. Augusts (Dresden, 21. 1. 1557) zur Triplik des Kgs. [Nr. 437]: /122/ Kf. ist generell zu diesem hochnotwendigem, christlichem wergk gantz wol geneigt, wo fern das jhenige, so man bewilligte, auch nutzlich angewandt und nicht, wie hiebevor vielmals gescheen, wir und andere stende des Reichs und die armen underthanen von jharen zu jharen durch die viel- /122’/ geleisten turckenhulf ausgemattet, dadurch wenig oder gar nichts ausgerichtet. /123–125/ Unterstützt deshalb gemäß Vorgabe in der Instruktion aufgrund der geringen Effektivität eilender Steuern die Forderung des Kgs. um eine beharrliche Hilfe, um damit den Feind dauerhaft zurückzudrängen, indem die Grenzfestungen verstärkt, die Untertanen des Kgs. in Ungarn im Widerstand bestärkt und andere christliche Potentaten zur Mithilfe veranlasst werden. Auch könnten so künftige Einberufungen von RTT für die Bewilligung eilender Hilfen erübrigt und die damit verbundenen Kosten eingespart werden. Eine maßvolle beharrliche Hilfe ist sowohl für den Kg. und die Reichsstände als auch für das Kriegswesen nutzbringender als eine hohe eilende, da Letztere nach einem etwaigen Misserfolg gänzlich verloren ist, während Erstere vom Kg. je nach Bedarf eingesetzt oder aufgespart und für den Unterhalt einer ständigen Grenztruppe verwendet werden kann. /125’ f./ Vorgabe für das Votum: Umwandlung der bisher bewilligten 6 doppelten Römermonate in eine beharrliche Hilfe von 12 einfachen Monaten, die für 3, zumindest 2 Jahre geleistet werden soll und damit im Höchstfall 36 Römermonate ausmacht. /126’ f./ Falls Kg. auf der Soforthilfe besteht, kann man die geforderten 8 doppelten Römermonate für das erste und für das nächste oder die beiden Folgejahre jeweils 12 einfache Monate zusagen. /127 f./ Wird die beharrliche Hilfe mehrheitlich abgelehnt, muss Kf. sich dem beugen, wenngleich damit niemandem geholfen ist. Dagegen Ablehnung der Zusatzforderungen des Kgs. in der Triplik. /130 f./ Verordnung reichsständischer Muster- und Zahlmeister, welche die ordnungsgemäße Verwendung des Gelds nur für die Türkenabwehr gewährleisten, sowie Verordnung reichsständischer Kriegsräte. /131/ Sicherung des inneren Friedens durch besseren Vollzug der EO namentlich im Niedersächsischen Kreis sowie durch Beilegung des Konflikts zwischen dem Haus Brandenburg und der Fränkischen Einung nach dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades. /131’/ Kf. billigt die Übernahme des Oberstenamtes durch den Kg., fordert aber in Anbetracht des hohen Finanzbeitrags der Reichsstände, dass Kg. neben den Kriegsräten auch einige Ff. und hohe Stände beizieht und einen F. als Generalleutnant einsetzt, etwa Lgf. Philipp von Hessen oder Hg. Christoph von Württemberg (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 122–134’. Konzeptkop. Vgl. Ritter I, 132, 133, Anm. 2).
5
 Bezugnahme auf den fortgeschrittenen Verhandlungsstand im FR. Vgl. Kurpfalz, fol. 456’ [Nr. 75, Anm. c].
a
 Trier] Kursachsen (fol. 331) zusätzlich: Colln uf 6 monat.
6
 Vgl. zuletzt die Weisung Kf. Daniels vom 19. 1. 1557 (Aschaffenburg), auf 8 einfachen Römermonaten zu beharren, auch wenn andere mehr bewilligen. Der Kf. wollte wegen der abweichenden Mainzer Zusage selbst mit dem Kg. verhandeln, da er nunmehr den persönlichen Besuch des RT [als Reaktion auf die anhaltenden Werbungen Ferdinands] im Anschluss an einen Tag der rheinischen Kff. am 8. 2. plante (HHStA Wien, MEA RTA 44a/I, fol. 329–330’. Or.; präs. Regensburg, 27. 1.).