Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

4.1.1. Erzbischof Jakob von Mainz

Nr. 279 Deklaration Kg. Maximilians für Ebf. Jakob von Mainz

Lgf. Wilhelm von Hessen erhielt auf dem RT zu Köln ein kgl. Zollprivileg.1 Ebf. Jakob von Mainz berichtet nun, daß der Zoll auch an Orten erhoben werde, wo Ebf. und Erzstift die Obrigkeit und alle Rechte einschließlich des Geleit- und Zollrechts innehätten. Lgf. Wilhelm d. J. habe sich seinerzeit gegenüber Ebf. Berthold von Mainz vertraglich verpflichtet, an diesen Orten keine Neuerungen, wie etwa die Erhebung von Zöllen und Wegegeldern, einzuführen.2 Lgf. Wilhelm d. M. habe sich als dessen Erbe zur Einhaltung dieses Vertrags verpflichtet.3 Dessenungeachtet habe der Lgf. neue Zollstätten eingerichtet und Zölle erhoben. Dies könne er, der Ebf., als Verletzung der hergebrachten Rechte und Privilegien des Erzstifts und der Ebff. von Mainz nicht hinnehmen.

Erklärt auf Bitte des Ebf., daß Lgf. Wilhelm und seine Erben den Zoll ausschließlich in ihrem eigenen Fm. erheben dürfen, wie dies auch das Privileg besagt. Die Erhebung von Zöllen in Gebieten, wo der Ebf. von Mainz und sein Erzstift die Obrigkeit, das Geleit- und Zollrecht oder die Straßen innehaben, ist künftig zu unterlassen bzw., wo dies schon geschehen ist, unverzüglich einzustellen. Das wegen des strittigen Zolls zu Kostheim und an anderen Orten vor den kgl. Kommissaren Bf. Philipp von Speyer und Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden anhängige Verfahren wird durch diese Verfügung gegenstandslos.4 Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Deklaration unter Androhung der kgl. und des Reichs Ungnade, der in den Kurmainzer Privilegien vorgesehenen Strafe und darüber hinaus der Zahlung von 50 Mark lötigen Goldes.5

Konstanz, 26. Mai 1507.

Würzburg, StA, Mainzer Regierungsarchiv, Hessen-Darmstadt K 371/120, fol. 70–72’ (Kop., Kollationsvermerk J[odocus] R[uperti]) = Textvorlage A.6 Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 34’-35 (Kop.) = B. Marburg, StA, Best. 81, A/182/2, unfol. (einer Deklaration Ks. Karls V. [spätere koll. Kop. Worms, 21.5.1521] inserierte Abschrift).

Nr. 280 Belehnung Ebf. Jakobs von Mainz mit den Reichsregalien

Ebf. Jakob von Mainz bat ihn, den Kg., – in Gegenwart einer beträchtlichen Anzahl von Kff. und Ff. und mit seinen kurfürstlichen Insignien ausgezeichnet – um die Belehnung mit den Regalien, Lehen und Temporalien des Est. Mainz mit allen dazugehörigen Besitzungen und Rechten. In Würdigung der bereits geleisteten und der künftigen Dienste des Kf. für Kg. und Reich belehnt er den Ebf. mit dem Rat von Kff. und Ff., auch Gff., Edlen und Getreuen kraft kgl. Gewalt auf Lebenszeit mit den Regalien, Lehen und Temporalien des Est. Mainz samt allen dazugehörigen Besitzungen und Rechten.

Ebf. Jakob hat den üblichen Lehnseid geleistet. Befiehlt allen Untertanen des Erzstifts bei Androhung der kgl. schweren Ungnade, den Ebf. als rechtmäßige weltliche Obrigkeit anzuerkennen. Beim Empfang der Regalien und Lehen waren anwesend: Ebf. Jakob von Trier, Kf. Friedrich von Sachsen, Ebf. Ernst von Magdeburg, Bf. Georg von Bamberg, Bf. Lorenz von Würzburg, Bf. Gabriel von Eichstätt, Bf. Wilhelm von Straßburg, Bf. Heinrich von Augsburg, Philipp, Administrator des Bm. Freising, Bf. Christoph von Basel, Bf. Georg von Trient, Bf. Matthäus von Gurk, Paul, Administrator des Bm. Chur, Hg. Albrecht von Bayern, Hg. Georg von Sachsen, Pfgf. Friedrich, Mgf. Kasimir von Brandenburg-Ansbach, Hg. Heinrich d. M. von Braunschweig-Lüneburg, Hg. Albrecht von Mecklenburg, Hg. Ulrich von Württemberg, Hg. Georg von Liegnitz [= Brieg] sowie Prälaten, Gff., Hh., Ritter und Knechte in beträchtlicher Zahl.1 

Konstanz, 1. Juli 1507.

Würzburg, StA, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank, L. 7, Nr. 24 (Or. Perg., Verm. prps., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher 48, fol. 97–98’ (koll. Kop. mit imit. Verm. prps. und Gegenz. Serntein, Kollationsverm. M. G. [= Martin Goel, Kurmainzer Kanzleischreiber]) = B. Würzburg, StA, Mainzer Regierungsarchiv 5/L 44, fol. 89–92 (spätere Kop.). Würzburg, StA, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank L. 8, Nr. 7, unfol. (spätere Kop.).

Druck: Lünig, Reichs-Archiv XVI (= Spicilegii Ecclesiastici Fortsetzung des I. Theils), Nr. CIX, S. 100f.

Regest: Scriba, Regesten, 3. Abt., Nr. 4500, S. 301.

Nr. 281 Lehnseid Ebf. Jakobs von Mainz

Beeidet auf das hl. Evangelium, Kg. Maximilian und nach dessen Tod dessen Nachfolger gehorsam zu sein, nicht gegen ihn bzw. sie zu raten oder zu helfen, sondern sich jederzeit um den Nutzen des Kg. und des Reiches zu bemühen. Falls er von Plänen gegen den Kg. erfahren sollte, wird er diesen unverzüglich warnen und auch sonst alles tun, was einem Kf. und Lehnsmann des röm. Kg. und des Hl. Reiches gebührt.1 

s.l., s.d., jedoch Konstanz, 1. Juli 1507.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 53 (Kop.).

4.1.2. Kurfürst Friedrich und Herzog Johann von Sachsen

Nr. 282 Exspektanzbrief Kg. Maximilians für Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen

Bekundet, daß er dem kgl. und Reichsstatthalter Kf. Friedrich von Sachsen und seinem Bruder Hg. Johann wegen ihrer Dienste für Kg. und Reich aus aigner bewegnus bewilligt hat, mit Hg. Magnus von Sachsen-Lauenburg einen Vertrag folgenden Inhalts abzuschließen: Das Hm. Lauenburg soll im Fall seines Todes ohne legitime männliche Erben an Kf. Friedrich und Hg. Johann und an ihre Erben bzw., falls solche fehlen, an die Hgg. Georg und Heinrich von Sachsen und deren Erben fallen. Falls hingegen Kf. Friedrich und Hg. Johann vor Hg. Magnus erbenlos sterben sollten, soll Kursachsen an ihn und seine Erben fallen und diese künftig den Titel eines Hg. von Sachsen führen.

Er, der Kg., sagt zu, einen solchen Vertrag zu konfirmieren, die Vertragspartner entsprechend zu belehnen und Hg. Magnus und seinen männlichen Erben den Titel eines Hg. von Sachsen zuzuerkennen. Falls der Vertrag nicht zustandekommen sollte, verpflichtet er sich, das Hm. Sachsen-Lauenburg im Falle des erbenlosen Todes Hg. Magnus’ als heimgefallenes Reichslehen an Kf. Friedrich und Hg. Johann sowie ihre männlichen Erben bzw., falls solche fehlen, an die Hgg. Georg und Heinrich von Sachsen zu verleihen, als wir auch hiemit gelihen haben wellen zu gleicher weys, als ob der falle ytzo beschehen were1 . Er wird sich um die Einwilligung der übrigen Kff. bemühen. Alle dieser Begnadung widersprechenden bereits bestehenden oder künftigen Verfügungen sind hiermit nichtig.

Konstanz, 28. Juli 1507.

Hannover, HStA, Celle Or. 12, Nr. 194 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. im Umbug wahrscheinlich N. Ziegler) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Ältere Urkunden 13910a (imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. N. Ziegler; Transumpt Ks. Leopolds für Kf. Johann Georg III. von Sachsen, koll. Kop. m. S., Wien, 19.9.1687, Verm. Ad mandatum sacrae caesareae majestatis proprium; Gegenz. Gf. Leopold Wilhelm von Königsegg, Registraturverm. Franz Martin von Menßhengen; Kollationsvermerk des ksl. Rates, geheimen Reichssekretärs und Archivars Franz W. von Bertram vom 18.11.1687) = B. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8059/6, fol. 1–2’ (Kop.).

Druck: Weber, Landes-Anfall, S. 41–43.

Anmerkungen

1
 Weinzollprivileg Kg. Maximilians vom 24.6.1505 (Druck: Kleinschmid, Sammlung II, S. 352f.; Regest: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 517, S. 839f.).
2
 Vertrag zwischen Lgf. Wilhelm III., Ebf. Berthold von Mainz und dem Mainzer Domkapitel vom 14.11.1491 (Klibansky, Entwicklung, S. 28f.).
3
 Höchster Vertrag vom 7.3.1502 (Scriba, Regesten I, Nr. 2058, S. 187; Ledderhose, Schriften V, S. 123–126; Ziehen, Mittelrhein II, S. 652).
4
 Noch am 23.5. hatte Gf. Adolf der Stadt Frankfurt wegen dieser Angelegenheit seine Ankunft für den 29.5. angekündigt und die Bereitstellung eines Schiffes erbeten (Or., hl. pfingstage; ISG Frankfurt, Reichssachen II, Nr. 198, Stück-Nr. 42). Kurze Zeit später ging ihm und Bf. Philipp die vom 24.5. [!] datierende Mitteilung Kg. Maximilians über die Konstanzer Deklaration und die Weisung zur Einstellung der Kommission zu (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein; StA Würzburg, Mainzer Regierungsarchiv, Hessen-Darmstadt K 371/106, unfol.). Im Widerspruch dazu verwies Zyprian von Serntein noch am 31.5. gegenüber Lgf. Wilhelm auf den von Gf. Adolf und Bf. Philipp anberaumten Schiedstag, dessen Ergebnisse der Kg. angeblich abwarten wollte (Or. Konstanz; StA Marburg, Best. 2, Nr. 109, fol. 198–199’).
5
 Ks. Maximilian bekräftigte die Konstanzer Deklaration am 10.5.1508, um etwaige Irritationen über deren Fortgeltung angesichts der erneuten Kommission für Bf. Philipp und Gf. Adolf zur Herbeiführung eines gütlichen Entscheids über den strittigen Zoll zu Kostheim zu vermeiden (Or. Perg. m. S., Köln, Verm. prps., Gegenz. Serntein; StA Würzburg, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank 30/7. Kop.; HHStA Wien, Maximiliana 19, Konv. 3, fol. 41–42’).
6
 Das Original im StA Würzburg (Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank, Lade 30, Nr. 6) ist im März 1945 verbrannt.
1
 Kg. Maximilian hatte Ebf. Jakob, der bereits am 29./30.12.1504 gewählt und am 31.3.1505 von Papst Julius II. konfirmiert, jedoch nicht zum Kölner RT 1505 geladen worden war (Heil, RTA-MR VIII/1, S. 116f.), am 13.1.1506 ein sechsmonatiges Indult für den Empfang der Reichslehen und -regalien bewilligt und ihm die vorläufige Ausübung des Blutbannes genehmigt (koll. Kop., Linz, imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein, Kollationsverm. M. G. [Martin Goel]; StA Würzburg, Mainzer Ingrossaturbücher 48, fol. 96’-97). Ebf. Jakob bestätigte dem in dieser Angelegenheit als Vermittler fungierenden Bf. Lorenz von Würzburg am 5.2.1506 den Empfang des Indults. Der Ebf. wünschte zwar einen möglichst raschen Abschluß der Angelegenheit, die seinem Dafürhalten nach jedoch durch einen Schriftwechsel nicht ausreichend gründlich abgehandelt werden konnte. Aufgrund der kursierenden Gerüchte über einen baldigen Aufbruch des Kg. zum Romzug erschien ihm auch die Abfertigung einer Gesandtschaft als aussichtslos. Bf. Lorenz sollte sich deshalb für einen Aufschub bis zur Rückkehr Kg. Maximilians in das Reich einsetzen (Kop. Aschaffenburg, dornstags nach purificationis Marie; StA Würzburg, Adel 27/658, unfol.). Was den Vorgang aus Kurmainzer Sicht so problematisch machte, war die von Kg. Maximilian behauptete Reichsunmittelbarkeit der Stadt Mainz. Vgl. Nr. 148, Pkt. 31.
1
 Vermerke über Eide in simili durch Bf. Heinrich von Bamberg [! – richtig: Augsburg], Bf. Georg von Trient und Bf. Reinhard von Worms (HHStA Wien, Reichsregisterbuch TT, fol. 53).
1
 Die im Wortlaut wiedergegebene Passage wurde in einem Gutachten aus dem Jahre 1689 über den Anspruch Kursachsens auf Sachsen-Lauenburg hervorgehoben (Kop., s.d.; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 8059/7, fol. 1–3’). Vgl. Krüger, Streit, S. 84f.