Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
4.1.1. Erzbischof Jakob von Mainz
Nr. 279 Deklaration Kg. Maximilians für Ebf. Jakob von Mainz
Lgf. Wilhelm von Hessen erhielt auf dem RT zu Köln ein kgl. Zollprivileg.1 Ebf. Jakob von Mainz berichtet nun, daß der Zoll auch an Orten erhoben werde, wo Ebf. und Erzstift die Obrigkeit und alle Rechte einschließlich des Geleit- und Zollrechts innehätten. Lgf. Wilhelm d. J. habe sich seinerzeit gegenüber Ebf. Berthold von Mainz vertraglich verpflichtet, an diesen Orten keine Neuerungen, wie etwa die Erhebung von Zöllen und Wegegeldern, einzuführen.2 Lgf. Wilhelm d. M. habe sich als dessen Erbe zur Einhaltung dieses Vertrags verpflichtet.3 Dessenungeachtet habe der Lgf. neue Zollstätten eingerichtet und Zölle erhoben. Dies könne er, der Ebf., als Verletzung der hergebrachten Rechte und Privilegien des Erzstifts und der Ebff. von Mainz nicht hinnehmen.
Erklärt auf Bitte des Ebf., daß Lgf. Wilhelm und seine Erben den Zoll ausschließlich in ihrem eigenen Fm. erheben dürfen, wie dies auch das Privileg besagt. Die Erhebung von Zöllen in Gebieten, wo der Ebf. von Mainz und sein Erzstift die Obrigkeit, das Geleit- und Zollrecht oder die Straßen innehaben, ist künftig zu unterlassen bzw., wo dies schon geschehen ist, unverzüglich einzustellen. Das wegen des strittigen Zolls zu Kostheim und an anderen Orten vor den kgl. Kommissaren Bf. Philipp von Speyer und Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden anhängige Verfahren wird durch diese Verfügung gegenstandslos.4 Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Deklaration unter Androhung der kgl. und des Reichs Ungnade, der in den Kurmainzer Privilegien vorgesehenen Strafe und darüber hinaus der Zahlung von 50 Mark lötigen Goldes.5
Würzburg, StA, Mainzer Regierungsarchiv, Hessen-Darmstadt K 371/120, fol. 70–72’ (Kop., Kollationsvermerk J[odocus] R[uperti]) = Textvorlage A.6 Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 34’-35 (Kop.) = B. Marburg, StA, Best. 81, A
Nr. 280 Belehnung Ebf. Jakobs von Mainz mit den Reichsregalien
Ebf. Jakob von Mainz bat ihn, den Kg., – in Gegenwart einer beträchtlichen Anzahl von Kff. und Ff. und mit seinen kurfürstlichen Insignien ausgezeichnet – um die Belehnung mit den Regalien, Lehen und Temporalien des Est. Mainz mit allen dazugehörigen Besitzungen und Rechten. In Würdigung der bereits geleisteten und der künftigen Dienste des Kf. für Kg. und Reich belehnt er den Ebf. mit dem Rat von Kff. und Ff., auch Gff., Edlen und Getreuen kraft kgl. Gewalt auf Lebenszeit mit den Regalien, Lehen und Temporalien des Est. Mainz samt allen dazugehörigen Besitzungen und Rechten.
Ebf. Jakob hat den üblichen Lehnseid geleistet. Befiehlt allen Untertanen des Erzstifts bei Androhung der kgl. schweren Ungnade, den Ebf. als rechtmäßige weltliche Obrigkeit anzuerkennen. Beim Empfang der Regalien und Lehen waren anwesend: Ebf. Jakob von Trier, Kf. Friedrich von Sachsen, Ebf. Ernst von Magdeburg, Bf. Georg von Bamberg, Bf. Lorenz von Würzburg, Bf. Gabriel von Eichstätt, Bf. Wilhelm von Straßburg, Bf. Heinrich von Augsburg, Philipp, Administrator des Bm. Freising, Bf. Christoph von Basel, Bf. Georg von Trient, Bf. Matthäus von Gurk, Paul, Administrator des Bm. Chur, Hg. Albrecht von Bayern, Hg. Georg von Sachsen, Pfgf. Friedrich, Mgf. Kasimir von Brandenburg-Ansbach, Hg. Heinrich d. M. von Braunschweig-Lüneburg, Hg. Albrecht von Mecklenburg, Hg. Ulrich von Württemberg, Hg. Georg von Liegnitz [= Brieg] sowie Prälaten, Gff., Hh., Ritter und Knechte in beträchtlicher Zahl.1
Konstanz, 1. Juli 1507.
Würzburg, StA, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank, L. 7, Nr. 24 (Or. Perg., Verm. prps., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher 48, fol. 97–98’ (koll. Kop. mit imit. Verm. prps. und Gegenz. Serntein, Kollationsverm. M. G. [= Martin Goel, Kurmainzer Kanzleischreiber]) = B. Würzburg, StA, Mainzer Regierungsarchiv 5/L 44, fol. 89–92 (spätere Kop.). Würzburg, StA, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank L. 8, Nr. 7, unfol. (spätere Kop.).
Druck: Lünig, Reichs-Archiv XVI (= Spicilegii Ecclesiastici Fortsetzung des I. Theils), Nr. CIX, S. 100f.
Regest: Scriba, Regesten, 3. Abt., Nr. 4500, S. 301.
Nr. 281 Lehnseid Ebf. Jakobs von Mainz
Beeidet auf das hl. Evangelium, Kg. Maximilian und nach dessen Tod dessen Nachfolger gehorsam zu sein, nicht gegen ihn bzw. sie zu raten oder zu helfen, sondern sich jederzeit um den Nutzen des Kg. und des Reiches zu bemühen. Falls er von Plänen gegen den Kg. erfahren sollte, wird er diesen unverzüglich warnen und auch sonst alles tun, was einem Kf. und Lehnsmann des röm. Kg. und des Hl. Reiches gebührt.1
s.l., s.d., jedoch Konstanz, 1. Juli 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 53 (Kop.).
4.1.2. Kurfürst Friedrich und Herzog Johann von Sachsen
Nr. 282 Exspektanzbrief Kg. Maximilians für Kf. Friedrich und Hg. Johann von Sachsen
Bekundet, daß er dem kgl. und Reichsstatthalter Kf. Friedrich von Sachsen und seinem Bruder Hg. Johann wegen ihrer Dienste für Kg. und Reich aus aigner bewegnus bewilligt hat, mit Hg. Magnus von Sachsen-Lauenburg einen Vertrag folgenden Inhalts abzuschließen: Das Hm. Lauenburg soll im Fall seines Todes ohne legitime männliche Erben an Kf. Friedrich und Hg. Johann und an ihre Erben bzw., falls solche fehlen, an die Hgg. Georg und Heinrich von Sachsen und deren Erben fallen. Falls hingegen Kf. Friedrich und Hg. Johann vor Hg. Magnus erbenlos sterben sollten, soll Kursachsen an ihn und seine Erben fallen und diese künftig den Titel eines Hg. von Sachsen führen.
Er, der Kg., sagt zu, einen solchen Vertrag zu konfirmieren, die Vertragspartner entsprechend zu belehnen und Hg. Magnus und seinen männlichen Erben den Titel eines Hg. von Sachsen zuzuerkennen. Falls der Vertrag nicht zustandekommen sollte, verpflichtet er sich, das Hm. Sachsen-Lauenburg im Falle des erbenlosen Todes Hg. Magnus’ als heimgefallenes Reichslehen an Kf. Friedrich und Hg. Johann sowie ihre männlichen Erben bzw., falls solche fehlen, an die Hgg. Georg und Heinrich von Sachsen zu verleihen, als wir auch hiemit gelihen haben wellen zu gleicher weys, als ob der falle ytzo beschehen were1 . Er wird sich um die Einwilligung der übrigen Kff. bemühen. Alle dieser Begnadung widersprechenden bereits bestehenden oder künftigen Verfügungen sind hiermit nichtig.
Konstanz, 28. Juli 1507.
Hannover, HStA, Celle Or. 12, Nr. 194 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. im Umbug wahrscheinlich N. Ziegler) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Ältere Urkunden 13910a (imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. N. Ziegler; Transumpt Ks. Leopolds für Kf. Johann Georg III. von Sachsen, koll. Kop. m. S., Wien, 19.9.1687, Verm. Ad mandatum sacrae caesareae majestatis proprium; Gegenz. Gf. Leopold Wilhelm von Königsegg, Registraturverm. Franz Martin von Menßhengen; Kollationsvermerk des ksl. Rates, geheimen Reichssekretärs und Archivars Franz W. von Bertram vom 18.11.1687) = B. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8059/6, fol. 1–2’ (Kop.).
Druck: Weber, Landes-Anfall, S. 41–43.