Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

4.4.1. Sigmund Freiherr von Brandis

Nr. 294 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Sigmund Frh. von Brandis

Bestätigt eine von Sigmund Frh. von Brandis vorgelegte, für diesen und dessen verstorbenen Bruder Ludwig ausgestellte (inserierte) Urkunde Ks. Friedrichs III. (Bestätigung der Reichsregalien, insbesondere des Blutbannes und der Bergwerksgerechtigkeit, sowie der Freiheit von fremden Gerichten, Verleihung von Befugnissen zur Ahndung bei Umgehung ihrer Zollstätten, Linz, 16. Oktober 14921) und belehnt ihn von neuem mit dem Blutbann und der Bergwerksgerechtigkeit sowie allen übrigen Reichsregalien. Brandis hat den üblichen Lehnseid geleistet. Kassiert alle dem widersprechenden Verfügungen. Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung der kgl. Ungnade und der in der inserierten Urkunde vorgesehenen Strafe [von 100 Mark lötigen Goldes].

Konstanz, 2. August 1507.

Vaduz, LLA, U 44 (Or. Perg., Verm. amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 58–61 (Kop.) = B.

Druck: Ritter, Freiheiten, S. 19–27.

Regest: Kaiser/Brunhart, Geschichte I, S. 334f.

4.4.2. Graf Eberhard von Eppstein-Königstein

Nr. 295 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Gfin. Katharina von Eppstein-Königstein

Vidimiert und bestätigt das mit Zustimmung ihres Gemahls Gf. Eberhard verfaßte (durch das inserierte Notariatsinstrument Nikolaus Hugos wörtlich wiedergegebene) Testament Gfin. Katharinas von Eppstein-Königstein (geb. von Weinsberg) vom 21. April 1505, behebt die darin enthaltenen formalen Mängel und setzt für Zuwiderhandlungen eine Strafe von 20 Mark lötigen Goldes fest.

Konstanz, 7. August 1507.

Wertheim, StA, G-Rep. 11 A, Lade V A, Nr. 13 (Or. Perg. m. S., Verm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Frankfurt, ISG, Reichssachen II/201, fol. 1–6 (Kop. mit imit. Vermm. und Gegenz. wie Or.) = B.

4.4.3. Graf Wolfgang von Fürstenberg

[Siehe Nr. 430].

4.4.4. Graf Philipp von Hanau-Lichtenberg

Nr. 296 Privileg Kg. Maximilians für Gf. Philipp von Hanau

Laut Beschwerde Gf. Philipps von Hanau machen etliche Untertanen in seiner Gft. Lichtenberg geltend, daß sie als Bürger umliegender Städte von den Steuern und Abgaben für die an sie verkauften Güter befreit seien. Verfügt, daß Gf. Philipp und seine Erben das Recht haben, Steuern und Abgaben von allen in ihrer Gft. gelegenen Gütern zu erheben, ungeachtet ob ihre Untertanen die stadtbürgerliche oder eine andere von Kss. oder Kgg. herrührende Freiheit innehaben. Kassiert diese Freiheiten, insofern sie gegen Gf. Philipp geltend gemacht werden, und gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes.

Konstanz, 8. Juli 1507.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 48–48’ (Auszug).

4.4.5. Grafen von Hohenlohe

Nr. 297 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für die Gff. Albrecht, Sigmund, Ludwig, Georg und Philipp von Hohenlohe

Bestätigt den zwischen den Gff. Albrecht, Sigmund, Ludwig, Georg und Philipp von Hohenlohe im Jahre 1503 geschlossenen (inserierten) Vertrag1 und erklärt jegliche Zuwiderhandlung eines oder mehrerer Vertragspartner gegen diese Regelung für unwirksam. Befiehlt allen Reichsangehörigen unter Androhung der kgl. Ungnade und einer Geldstrafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.

Konstanz, 16. Juli 1507.

Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, GA 5, Schubl. XL, Nr. 68 (Or. m. anh. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Ba 30, Bü. 29, unfol. (spätere Kop.) = B.

4.4.6. Graf Ludwig von Löwenstein

Nr. 298 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Gf. Ludwig von Löwenstein, H. zu Scharfeneck

Bestätigt vorbehaltlich der Obrigkeit von Kg. und Reich und etwaiger Rechte Dritter ein von Gf. Ludwig (kgl. Rat) vorgelegtes (inseriertes) Privileg Kg. Wenzels für die Hh. von Scharfeneck (Prag, montag nach St. Dorotheen tag [13.2.]1385)1.

Konstanz, 4. August 1507.

Wertheim, StA, G-Rep. 8, Lade I-II, Nr. 41 (Or. Perg., Verm. prps., Gegenz. Serntein).

4.4.7. Wolfgang von Rechberg zu Hohenrechberg

Nr. 299 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wolfgang von Rechberg

Belehnt Wolfgang von Rechberg mit dem von seinem Vater [Ulrich] ererbten, vom Reich lehnbaren Schloß und Markt Neuburg an der Kammel (Camlach) samt allen zugehörigen Rechten und Besitzungen.

Konstanz, 12. Juni 1507.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78’ (Auszug) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Schatzarchiv I, Putsch-Repertorium, Bd. 5, fol. 346’ (Kurzbeschreibung) = B.

Nr. 300 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wolfgang von Rechberg

Belehnt Wolfgang von Rechberg mit dem von seinem Vater Ulrich ererbten, vom Reich lehnbaren Blutbann zu Hohenrechberg.

Konstanz, 12. Juni 1507.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78’ (Auszug) = Textvorlage A. Innsbruck, TLA, Schatzarchiv I, Putsch-Repertorium, Bd. 5, fol. 346’ (Kurzbeschreibung) = B.

4.4.8. Siegmund Schenk von Tautenburg

Nr. 301 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Siegmund Schenk von Tautenburg

Bestätigt auf deren Bitte den zwischen Siegmund Schenk von Tautenburg und Margarethe von Bollweiler geschlossenen Heiratsvertrag.

Konstanz, 12. Juni 1507.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 41’ (Auszug).

4.4.9. Graf Philipp von Solms-Lich

Nr. 302 Jahrmarktsprivileg Kg. Maximilians für Gf. Philipp von Solms

Bestätigt auf Bitte von Gesandten Gf. Philipps das seit über hundert Jahren ausgeübte Recht zur Veranstaltung eines Jahrmarkts in und vor der Feste Laubach am 15./16. Oktober (St. Gallen abent und St. Gallen tag) und gewährt allen Teilnehmern an dem Jahrmarkt die üblichen Freiheiten und Rechte. Doch erfolgt diese Begnadung vorbehaltlich der Rechte anderer Jahrmärkte im Umkreis von zwei Meilen um Laubach. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.

Konstanz, 26. Juli 1507.

Darmstadt, StA, Archiv Laubach, Nr. 3 (Or. Perg. m. besch. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 56’-57 (Kop.) = B.

Nr. 303 Bergwerksprivileg Kg. Maximilians für Gf. Philipp von Solms

Erlaubt Gf. Philipp und seinen Erben, in ihrem Territorium nach Erzen zu suchen und Bergwerke einzurichten. Doch müssen sie diese Bergwerke von ihm und seinen Nachfolgern im Reich zu Lehen empfangen.

Konstanz, 3. August 1507.

Darmstadt, StA, Archiv Laubach, Nr. 2 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 56’ (Kop.).

Druck: Roeschen, Belehnung, S. 147.

4.4.10. Wilhelm Truchseß d. Ä. Freiherr von Waldburg

Nr. 304 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wilhelm Truchseß Frh. von Waldburg

Belehnt Wilhelm Truchseß von Waldburg auf dessen Bitte mit der von seinem Vater Johann und seinem Bruder Jakob ererbten, vom Reich lehnbaren Vogtei zu Eisenharz und dem Wildbann der Hft. Trauchburg1, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Wilhelm Truchseß hat den üblichen Lehenseid geleistet.2

Konstanz, 14. Juni 1507.

Ftl. Waldburg-Zeil’sches Gesamtarchiv Schloß Zeil, Tr U 277 (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 79 (Auszug, irrtümlich datiert auf den 13.6.).

Nr. 305 Lehenbrief Kg. Maximilians für Wilhelm Truchseß Frh. von Waldburg

Belehnt Wilhelm Truchseß von Waldburg mit dem von seinem Vater Johann und seinem Bruder Jakob ererbten, vom Reich lehnbaren Blutbann zu Trauchburg (Trutperg), vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Wilhelm Truchseß hat persönlich den üblichen Lehenseid geleistet.

Konstanz, 14. Juni 1507.

Ftl. Waldburg-Zeil’sches Gesamtarchiv Schloß Zeil, Tr U 276 (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 78’-79 (Auszug).

Nr. 306 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Wilhelm Truchseß Frh. von Waldburg

Bestätigt auf Bitte Wilhelms Truchseß Frh. von Waldburg die (inserierte) Urkunde Ks. Friedrichs (Wien, 24. März 1460)1 sowie alle übrigen Freiheiten, Rechte und Privilegien der Truchsessen von Waldburg, vorbehaltlich der Obrigkeit und Rechte von Kg. und Reich. Befiehlt allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung der kgl. Ungnade und der in der inserierten Urkunde vorgesehenen Strafe.

Konstanz, 16. Juni 1507.

Ftl. Waldburg-Zeil’sches Gesamtarchiv Schloß Zeil, Tr U 278 (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 46–48 (Kop.).

Nr. 307 Standeserhöhung der Truchsessen von Waldburg-Trauchburg

Wilhelm Truchseß von Waldburg wird mit seinen ehelichen Nachkommen in den Stand eines Frh. zu Waldburg erhoben. Er ist befugt, alle daraus resultierenden Freiheiten und Rechte bei Versammlungen und Ritterspielen, gegenüber Domstiften und anderen geistlichen und weltlichen Ständen sowie bei allen sonstigen Gelegenheiten zu gebrauchen. Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes. Diese Begnadung gilt vorbehaltlich der Rechte und Obrigkeit von Kg. und Reich.

Act. Konstanz, 16. Juni 1507.

Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 98’ (Auszug).

4.4.11. Graf Eitelfriedrich von Zollern

Nr. 308 Reversbrief Gf. Eitelfriedrichs von Zollern (kgl. Hofmeister) bezüglich der Verpfändung der Reutlinger Stadtsteuer durch Kg. Maximilian

Kg. Maximilian hat ihm und seinen männlichen Erben mit Einwilligung der Kff. für 5000 fl. gemäß folgender Urkunde die Reutlinger Stadtsteuer verschrieben: Er, der Kg., hat die Belehnung Gf. Eitelfriedrichs mit dem Erbkämmereramt durch Kf. Joachim von Brandenburg sowie seinen Vertrag mit dem letzten H. von Weinsberg, Philipp (III.), konfirmiert.1 Er will die Dienste der Gff. von Zollern für Kg. und Reich zusätzlich vergüten und dafür sorgen, daß der Gf. das Erbkämmereramt mit großzügigerer Ausstattung wahrnehmen kann. Der Gf. hat eine Verschreibung Ks. Friedrichs (III.) in Höhe von 4000 fl.rh. auf Schloß und Hft. Donaustauf (Thumbstauf)2 vorgelegt und übergeben. Er selbst hat den Gf. außerdem für 1000 fl. auf die Lindauer Stadtsteuer verwiesen.3 Für die Gesamtsumme von 5000 fl. belehnt er den Gf. künftig mit der Reutlinger Stadtsteuer von jährlich 275 fl. Dieses Lehen mit allen Rechten und Pflichten soll künftig jeweils der älteste Gf. von Zollern, der auch als Erbkämmerer fungiert, innehaben. Dem Reichsoberhaupt bleibt dabei die Möglichkeit zur Ablösung der Stadtsteuer durch Zahlung von 5000 fl. vorbehalten.4 Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde (Salzburg, 6.12.1506)5.

Er, Gf. Eitelfriedrich, verpflichtet sich und seine Erben, nach erfolgter Ablösung der Stadtsteuer innerhalb eines halben Jahres für die besagten 5000 fl. Eigengut zu erwerben und dem Reichsoberhaupt zu Lehen aufzutragen.

[Konstanz], 22. Juli 1507.

Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher 48, fol. 99–101 (Kop.).

Nr. 309 Konsensbrief Kf. Jakobs von Mainz1

Der röm. Kg. hat für 5000 fl.rh. die Reutlinger Stadtsteuer an Gf. Eitelfriedrich von Zollern und seine männlichen Erben überschrieben und ihn damit belehnt (laut inserierter kgl. Urkunde vom 6.12.1506). Erklärt auf Bitte des Gf. seine Zustimmung. Der Gf. hat ihm und anderen Kff. zugesagt, daß er oder seine Erben nach Auslösung der Stadtsteuer für dieses Geld innerhalb eines halben Jahres Eigengüter erwerben, die sie dem röm. Ks. oder Kg. zu Lehen auftragen werden, wie dies der gfl. Reversbrief [Nr. 308] besagt.

Konstanz, 24. Juli 1507.

Stuttgart, HStA, B 201, U 101–104/111–112, fol. 7’-13 (Kop.).

Druck: Harpprecht, Staatsarchiv III, S. 518f. (Nachweis über Gegenz. durch den Kurmainzer Sekretär Georg Griecker).

Anmerkungen

1
 Druck: Ritter, Freiheiten, S. 19–24 (Insert); Regest: Chmel, Regesta, Nr. 8854, S. 795; Kaiser/Brunhart, Geschichte I, S. 334f.
1
 Der unter Vermittlung ihrer Mutter Gfin. Helena von Hohenlohe, Gf. Johanns von Hohenlohe, Gf. Ludwigs von Löwenstein, Albrechts Schenken von Limpurg, Georgs von Rosenberg und Peters von Finsterlohe geschlossene Hausvertrag zwischen den Söhnen Gf. Krafts von Hohenlohe vom 27.9.1503 bestimmte, daß zur Erhaltung des vom Vater hinterlassenen Besitzstandes Albrecht und Georg im weltlichen Stand bleiben, Sigmund, Ludwig und Philipp jedoch die geistliche Laufbahn einschlagen sollten. Albrecht übernahm, auch für den noch minderjährigen Georg, die Regierung der Gft. Hohenlohe und deren Vertretung gegenüber dem Reich. Der Vertrag regelte weiter die jährlichen Einkünfte Albrechts und Georgs, verpflichtete sie zur Eheschließung mit Einwilligung der Vermittler – für Albrecht bestand bereits eine Heiratsabrede mit Wandelbar von Zollern (gemäß Vereinbarung zwischen Gf. Eitelfriedrich von Zollern und Gf. Kraft von Hohenlohe von 1495, Kop.; Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, GL 5, Schubl. 6, Nr. 8) – und bestimmte, daß die Gft. erst nach dem Tod der Mutter zwischen Albrecht und Georg geteilt werden durfte. Albrecht sollte von seinen vier Domherrenpfründen zugunsten seiner Brüder Sigmund, Ludwig und Philipp resignieren. Diesen wurde ein jährliches Mindesteinkommen von 300 fl. garantiert, das ggf. bis zu dieser Höhe aus den Einkünften der Gft. zu ergänzen war. Die drei Brüder erklärten ihren Verzicht auf das väterliche und mütterliche Erbe – ausgenommen den Fall des erbenlosen Todes Albrechts und Georgs. Auch für den jüngeren Bruder Gf. Johann wurde der Beitritt zum Vertrag und die geistliche Laufbahn vorgesehen (Or. m. 7 Ss.; Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, GA 5, Schubl. XXXIX, Nr. 64).
1
 Bei dem Privileg (Kop.; StA Wertheim, R-Lit. A, Nr. 164, Stück-Nr. 42) handelt es sich um eine 1507 erstmals vorgelegte Fälschung (Rödel, Burgherren). Dennoch wurde es von Ks. Karl V. im Rahmen einer Konfirmation der oben wiedergegebenen Urkunde Kg. Maximilians erneut bestätigt (StA Wertheim, R-US 1530 Okt. 29; Gross, Reichsregisterbücher, S. 93, Nr. 5382).
Am 5.8. befahl Kg. Maximilian dem Hofmeister [Philipp Forstmeister von Gelnhausen] und weiteren Räten Kf. Philipps von der Pfalz, den Kf. zu einer verbindlichen Erklärung zu veranlassen, ob Gf. Ludwig während des Landshuter Erbfolgekrieges in seinem Sold gestanden hatte oder nicht. Die Räte sollten außerdem Auskunft erteilen, ob nach ihrer Kenntnis derselb Gf. Ludwig under dem berurten Pfgf. Philipsen gesessen sy (Kop. Konstanz; StA Wertheim, Rep. 55, Nr. 22, fol. 91’-92).
1
 Die Beschreibung der Grenzen des Wildbannbezirks in der vorliegenden Urkunde stimmt mit den älteren Urkunden überein: Altmann, Urkunden I, Nr. 603, S. 35 (Lehenbrief Kg. Sigmunds, 4.8.1413); Chmel, Regesta, Nr. 514, S. 61 (Lehenbrief Kg. Friedrichs III., 14.5.1442). Vgl. Pauly, Beschreibung, S. 225 (nach dem Lehenbrief Kg. Ruprechts vom 30.8.1402); Blickle, Kempten, S. 185.
2
 Bereits zuvor hatte Kg. Maximilian als Ehg. von Österreich Wilhelm Truchseß mit der Feste Trauchburg und dem zugehörigen Dorf Weiler belehnt (Lehenbrief Kg. Maximilians, Or. m. S., Konstanz, 12.6.1507, Verm. cdrp., Gegenz. Serntein; Ftl. Waldburg-Zeil’sches Gesamtarchiv Schloß Zeil, Tr U 275. Lehnsrevers Wilhelms, Or. Konstanz, 12.6.1507; HStA Stuttgart, B 23, C 8, unfol.)
1
 Regest: Rübsamen, Urkunden Darmstadt, Nr. 173, S. 143f.
1
 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians vom 29.6.1505 (Regest: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 526, S. 845f.). Die bereits erfolgte Konfirmation wird hier lediglich erwähnt. Der Urkundentext läßt keinesfalls den Schluß zu, daß Kg. Maximilian die – am 28.5.1507 erfolgte [Nr. 534, Anm. 2] – Belehnung Zollerns mit dem Erbkämmereramt erneut bestätigte (so irrtümlich Neumann, Studien, S. 72; Dressel, Graf, S. 147).
2
 Vermutlich stand die – nicht vorliegende – Verschreibung mit der Entsendung Gf. Eitelfriedrichs zur Umsetzung des Augsburger Schiedsspruches (25.5.1492) nach Regensburg im Zusammenhang. Er war von Ks. Friedrich unter anderem beauftragt, die Übergabe der seit 1486 an Bayern verpfändeten Hft. Donaustauf zu fordern (Schmid, Herzog, S. 144f.; Mayer, Ringen, S. 67f.).
3
 Verschreibung Kg. Maximilians vom 6.9.1495 (Dressel, Graf, S. 69).
4
 Zerschnittener Reversbrief Gf. Eitelfriedrichs vom 10.12.1506 über die Möglichkeit der Ablösung der Reutlinger Stadtsteuer durch Kg. Maximilian oder seine Nachfolger (Or. Perg. [Salzburg], pfinztag nach unser lb. Frauen tag empfengnuß; HHStA Wien, Maximiliana 17, Konv. 2, fol. 27).
5
 Entsprechende Urkunde Kg. Maximilians, Salzburg, 6.12.1506 (koll. Kop., Beglaubigungsverm. des öffentlichen Notars Sebastian Hohenschilt vom 6.5.1605; GStA Berlin, I. HA, Repos. 11, Nr. 306d, Fasz. 2. Kop.; LHA Koblenz, 1 C, Nr. 21 [= Afi. Nr. 375], pag. 115–124; HStA Stuttgart, B 201, U 101. Druck: Harpprecht, Reichsarchiv III, S. 515–517. Regest: Schnell, Reichs-Erzkämmereramt, S. 35, Nr. 3). Vgl. Manns, Hohenzollern, S. 108f.
1
 Ebenfalls vom 24.7. datierende, gleichlautende Konsensbriefe liegen vor von Kf. Jakob von Trier (Kop.; LHA Koblenz, 1 C, Nr. 21 [= Afi. Nr. 375], pag. 153–156; HStA Stuttgart, B 201, U 101–104/111–112, fol. 13–18) und Kf. Friedrich von Sachsen (Kop.; ebd., fol. 19’-24’). Kf. Joachim von Brandenburg erklärte seine Zustimmung am 4.11.1507 (Or. Perg. m. S., Cölln/Spree, dornstags nach omnium sanctorum; HStA Stuttgart, B 201, U 106. Spätere Abschr.: HHStA Wien, RK Kleinere Reichsstände 205, fol. 1–7’; StA Ludwigsburg, D 10, Bü. 88, unfol. [irrtümliche Datierung auf den 2.11.]). Kf. Philipp von Köln und Kf. Ludwig von der Pfalz folgten erst gelegentlich des Augsburger RT am 4.5.1510 (jew. Kop., sampstag nach des hl. creuztag; HStA Stuttgart, B 201, U 101–104/111–112, fol. 18–19, 19–19’). Dessenungeachtet befahl Kg. Maximilian der Stadt Reutlingen bereits am 7.8.1507 unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung der Kff. die Auszahlung der Stadtsteuer an Gf. Eitelfriedrich von Zollern (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein; ebd., U 105).