Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
[1.] Teilnehmerliste; [2.] Beteiligung am Romzug Kg. Maximilians; [3.] Maßnahmen gegen das Reislaufen; [4.] Konflikt wegen des Schlosses Joux; [5.] Maßnahmen gegen französische Werber, Ausweisung der französischen Gesandtschaft.
Zürich, nach dem 13. Oktober 1507 (angefangen mitwoch vor Galli).
Solothurn, StA , Eidgenössische Abschiede 1507–1510, AG 1,5, pag. 169–172 (Kop., Datumverm.) = B. Basel, StA, Eidgenossenschaft E 1, fol. 169’-171 (Kop., Datumverm.). Bern, StA, A IV 10, pag. 240–250 (Kop., Datumverm.). Luzern, StA, TA 4, fol. 300–301 (Kop., Datumverm.). Schaffhausen, StA, Tagsatzung 1507, unfol. (verletzte Kop.). Zürich, StA, B VIII 84, fol. 212–214’ (Kop.).
Regest: Eidgenössische Abschiede III/2, Nr. 290, S. 403f. = Textvorlage A.
[1.] Teilnehmer: Zürich: Bürgermeister [Marx] Röist, Bürgermeister [Matthias] Wyss, Gerold Meyer von Knonau, Jakob Hegnauer; Bern: Dr. Thüring Fricker, Venner Kaspar Wyler; Luzern: [nicht vertreten];Uri: Heinrich Göltschi; Schwyz: Ammann [Hans] Wagner; Unterwalden: Ammann [Andreas] zun Höfen, Arnold Winkelried; Zug: Heinrich Clausner (Cläusli); Glarus: Ulrich Landolt; Basel: Bürgermeister [Wilhelm] Zeigler; Fribourg: Pierre Tavernier; Solothurn: Benedikt Hugi d. J.; Schaffhausen: Bürgermeister [Konrad] Barter; Abt von St. Gallen: Landvogt [Johann] Schenkli; Stadt St. Gallen: Bürgermeister [Hans] Ab der Rüti, Balthasar Kapfmann; Appenzell: [Hans] Meggeli (Am Eggeli), Othmar Ronder.
[2.] [...]. Im Zusammenhang mit dem letzten Tagsatzungsabschied zu Zürich [Nr. 918] erklärten die sieben Orte Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Basel und Schaffhausen1, bei der letzten Zusage zu bleiben und gemeinsam mit dem Abt von St. Gallen, der Stadt St. Gallen und dem Land Appenzell Gesandte zum röm. Kg. abzufertigen, um ihm diese Zusage noch einmal zu erläutern und ihn zu bitten, es dabei zu belassen. Die Gesandten wurden zur Anhörung etwaiger Gegenvorschläge auf Hintersichbringen bevollmächtigt. Dem röm. Kg. wurde angekündigt, daß die Gesandten am 24. Oktober (sonntag vor Simonis und Judä) in Konstanz eintreffen würden, um die Antwort der Eidgenossen zu überbringen; falls ihm dieser Termin nicht gelegen wäre, solle er Zürich zur Mitteilung an die übrigen Orte davon in Kenntnis setzen.2
Luzern war nicht auf dem Tag vertreten, die Gesandten aus Zug und Glarus hatten keine Vollmacht, Fribourg und Solothurn wichen von der früheren Zusage ab und votierten für Neutralität.3 Der Abschied wird an Luzern geschickt mit der freundlichen Aufforderung, sich von den übrigen Eidgenossen nicht abzusondern, seine Gesandten mit den übrigen Orten gemeinsam zum röm. Kg. abzufertigen, insbesondere aber gemäß der auf dem letzten Tag gegebenen Zusage das Reislaufen von Luzerner Knechten zu unterbinden.4 Die Gesandten aus Zug, Glarus, Fribourg und Solothurn sollen im Namen der Tagsatzung ihre Magistrate bitten, diesem Abschied beizutreten, um nachteilige Folgen für sie und die Eidgenossenschaft zu vermeiden.5
[3.] Aufgrund von eingegangenen Meldungen wurde den Vögten zu Baden [Jakob Aberli], im Thurgau [Melchior zur Gilgen], in den freien Ämtern im Aargau, zu Rheineck [Felix Grebel] und zu Sargans [Hans Küng] ein weiteres Mal befohlen, Dienstverpflichtungen von Knechten für den frz. oder röm. Kg. streng zu verbieten. Insbesondere soll Luzern dies bei seinem Vogt zu Sargans verfügen. Jeder eidgenössische Ort ist gehalten, in seinem Gebiet das Reislaufen zu verbieten.6 Bern, Fribourg und Solothurn sollen dem Landvogt in der Waadt im Namen der Eidgenossenschaft befehlen, das Aufwiegeln von Knechten zu unterbinden.7
[4.] [Konflikt wegen des Schlosses Joux].
[5.] Über Vorkehrungen bezüglich der im Lande befindlichen Anhörigen der Garde des frz. Kg., die allerlei Umtriebe veranstalten und vielleicht ihrem Kg. Knechte zuführen sollen, soll auf der nächsten Tagsatzung entschieden werden. Auch scheint es den Versammelten an der Zeit zu sein, die französischen Gesandten aus dem Land zu weisen, dwil si doch ander nütz dann alle widerwertikeit stiften, wie dann der nechst abscheid dz och anzöigt [Nr. 918, Pkt. 2]. [...].