Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
[1.] Sie haben heute die kgl. Antwort [Nr. 952] auf ihre letzte Supplikation erhalten und gelesen. Bitten um Anhörung ihres Gegenberichts: 1. Sie haben zuvor mündlich und schriftlich angezeigt, daß die von ihm, dem Kg., eroberten kurpfälzischen Pfandschaften und Eigengüter nach gewonlichem anschlag etwas mehr als jährlich 11 600 fl. einbrächten, Kf. Philipp aber eher jedes Jahr auf 15 000 fl. als auf diese Gebiete verzichten wolle [Nr. 427, Pkt. 2/4]. Er hingegen hat den Wert der Eroberungen gemäß den Abrechnungen seiner Amtleute auf nicht mehr als 7000 fl. jährlicher Einkünfte veranschlagt, und auch auf seine hohen Kosten verwiesen. Sie wollen diese Angabe gar nicht bestreiten, hoffen aber, daß er seine Unkosten nicht höher bewerten wird als die von Kf. Philipp bewiesene untertänige Haltung ihm gegenüber, auch daß er dessen Lage bedenkt und sich gnädig erzeigt, um den Kf. vor wyterem verderben und entlichem verjagen zu bewahren.
In bezug auf das kgl. Angebot, daß sie die von ihnen errechneten höheren Einkünfte belegen sollen und er dies dann berücksichtigen wird, können sie nur darauf verweisen, daß viele bislang geleistete Abgaben derzeit nicht mehr erhoben werden. Erinnern im übrigen noch einmal an das von ihnen in Anwesenheit des Zinsmeisters [Hans Heinrich Armstorfer] mit einem beigelegten Bericht an den kgl. Kanzler [Zyprian von Serntein] übergebene Register [Nr. 428]. Das angegebene jährliche Einkommen von über 11 000 fl. wird dadurch eindeutig belegt.
[2.] Am kgl. Angebot, Kf. Philipp 40 000 fl. und dazu weitere 10 000 fl. für die verpfändeten Güter und das kurpfälzische Eigengut zu bezahlen und sogar die Zahlung von 80 000 fl. zu erwägen, erkennen sie seine gnädige Haltung gegenüber dem Kf. Sie müssen aber noch einmal an die ihnen bei Verhandlungen mit dem kgl. Kanzler in Hagenau1 gegebene Antwort erinnern, wonach er die Eroberungen, ob Pfandschaft oder Eigentum, zwar weder zurückgeben könne noch wolle, doch der Kf. eine Entschädigung von über 50 000 fl. fordern und auch für das Eigengut noch etwas geltend machen könne; er werde es seinerseits gegen eine Verzichtserklärung und die Übergabe der einschlägigen Urkunden an Geld nicht fehlen lassen. Er wolle mit diesbezüglich bevollmächtigten Gesandten Kf. Philipps hierüber abschließend verhandeln, dann werde man sich auch wegen der übrigen kurpfälzischen Anliegen und der Führung des kfl. Titels verständigen.
Sie haben dem Kf. aufgrund dieser Vereinbarung 100 000 fl. in Aussicht gestellt, obwohl sie sogar mit einer Zusage von 130 000 fl. gerechnet haben, und dazu die Erlaubnis zur Führung seines kfl. Titels und die Erledigung aller übrigen Beschwerdepunkte durch einen gnädigen Kg. versprochen.2 Die jetzt angebotene Summe bei Zurückstellung aller anderen Fragen können sie deshalb nicht akzeptieren.
[3.] Der Kg. hat in seiner Antwort unter Hinweis auf seinen dem Reich geleisteten Eid und seine Vereinbarungen mit den Gegnern Kf. Philipps die Rückgabe des kfl. Titels zwar abgelehnt, jedoch Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen und seine Absicht zur Vermittlung zwischen den Parteien bekundet. Bedanken sich dafür im Namen Kf. Philipps. Sie sind jedoch nicht zu Verhandlungen mit den übrigen Kriegsgegnern bevollmächtigt. Der Kf. wird sicherlich aufgrund ihres Berichts ein Angebot unterbreiten.
[4.] Bekunden erneut ihre Hoffnung, er werde die untertänige Haltung und erwiesenen Dienste Kf. Philipps und das diesem drohende Verderben ebenso wie die große Zahl seiner Kinder, die existentiellen Interessen seines Landes und seiner Untertanen sowie insbesondere die zweimalige Fürbitte der Kff. und der Reichsversammlung berücksichtigen und den Kf. großzügiger als bisher bedenken, diesem ein gnädiger Kg. sein und gemäß dem Recht und dem kgl. Kölner Spruch3 zu verfahren. Bitten, sie mit einem gnädigeren Bescheid abzufertigen. Falls dies wider Erwarten nicht geschieht und er auf seiner heute übergebenen Antwort beharrt, so müssen sie diese Kf. Philipp vortragen. Sie sind sicher, daß dieser sich, soweit ihm irgend möglich ist, gegenüber ihm, dem Kg., untertänig erzeigen wird.
[5.] Er hat bezüglich des Vikariats erklärt, daß er mit Kf. Friedrich von Sachsen keinen Reichsvikar, sondern lediglich einen Reichsstatthalter ohne Führung eines besondern Titels bestellt habe, so daß die Rechte Kf. Philipps dadurch nicht tangiert würden. Sie haben indessen von Kff., Ff. und anderen Ständen gehört, daß nach allgemeiner Auffassung Kf. Friedrich in das Amt eines Reichsvikars eingesetzt worden sei, um den abwesenden Kg. zu vertreten. Unabhängig von der kgl. Auffassung werden die kurpfälzischen Rechte doch beeinträchtigt, da zwischen einem Statthalter und einem Vikar kein großer Unterschied gemacht wird. Bitten, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen und einen entsprechenden Reversbrief zugunsten Kf. Philipps auszustellen.
[Konstanz], 5. August 1507 (dornstags nach Petri ad vincula).
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 165–167 (Kop.).