Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Ausstände an den Reichshilfen aus der Zeit Hg. Albrechts IV., Besteuerung der Besitzungen Hg. Wolfgangs durch das Reich; [2.] Lehnsindult für Hg. Wilhelm; [3.] Vertretung Bayerns auf dem Reichstag durch eine Gesandtschaft; [4.] Streit mit Pfgf. Friedrich um das Kloster Niederaltaich; [5.] Rückkaufrecht an Kufstein, Kitzbühel und Rattenberg; [6.] Heiratsprojekte für Prinzessin Sibylle von Bayern; [7.] Fortsetzung der Vormundschaft für Hg. Wilhelm; [8.] Taxationsverhandlungen im Landshuter Erbfolgestreit; [9.] Änderung des ksl. „Interessebriefes“ in Bezug auf Merching; [10.] Ankauf von seltenen Erden durch Heinrich Barth; [11.] Rückgabe des Schlosses Partenheim an Kuno von Wallbrunn.

München, HStA, KÄA 3137, fol. 132–136’ (Konz.) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 3137, fol. 117–118 [Pkt. 1 – Falls der Ks. … Anschlag gleichkommt.], 129 [Pkt. 2], 130 [Pkt. 3] (unvollständiges Or.) = B.

[1.] Der Ks. hat von Hg. Wilhelm und seinen Vormündern mehrfach – durch Hans von Landau und Albrecht von Wolfstein1, kürzlich durch Kaspar von Winzer [Nr. 142] und in diesen Tagen durch eine schriftliche Aufforderung Pauls von Liechtenstein2– nachdrücklich die Begleichung der ausstehenden Reichssteuern Hg. Albrechts eingefordert. Winzer hatte deshalb bereits Verhandlungen mit dem Ks. geführt. Er informierte sie über die danach durch Wolfstein und Liechtenstein erneuerte Forderung, in Abschlag der Schuld unverzüglich 3000–4000 fl. an Jakob Fugger in Augsburg zu bezahlen, um mit dem Geld die Kaiserin in Konstanz auslösen zu können. Die Zahlung wurde nicht etwa aus Ungehorsam verzögert, sondern mit Hinblick auf das bevorstehende Treffen Hg. Wilhelms mit dem Ks. aufgeschoben. Bei dieser Gelegenheit soll der Hg. auf seine große finanzielle Notlage wegen der hohen Verschuldung infolge des [Landshuter Erbfolge-]Krieges hinweisen. Die Vormünder müssen täglich Güter verpfänden und verkaufen, um diese Schulden bedienen zu können. Der Ks. hat mit dem Hg. als seinem Neffen und als einem jungen Fürsten sicherlich Mitgefühl. Dieser bittet, seine Notlage zu bedenken und von der Forderung zurückzutreten. Falls der Ks. dazu trotz aller Bemühungen nicht bereit ist, soll über einen Vertrag verhandelt werden, der eine Barzahlung von 2000–4000 fl. gegen Rücktritt von der Gesamtforderung vorsieht – wenngleich das Geld nur unter großen Schwierigkeiten aufgebracht werden kann.3Im Gegenzug soll der auf dem Konstanzer Reichstag von Hg. Wolfgang erhobene Anschlag in Erwägung der bereits schriftlich geltend gemachten Gründe4gestrichen werden.

Da der Ks. wegen seiner Angelegenheiten möglicherweise nicht selbst auf dem Wormser Reichstag anwesend sein wird, soll er aum einen Befehl an seine Stellvertreter–a gebeten werden, sich bei der Reichsversammlung dafür einzusetzen, dass die Besitzungen Hg. Wolfgangs nicht mehr separat veranschlagt werden. Gemäß dem vom Ks. bestätigten Vertrag über die Regierung5sind Hg. Wilhelm und die Vormundschaftsregierung verpflichtet, Hg. Wolfgang gegenüber Ks. und Reich zu vertreten. Dieser hat seine Besitzungen nur als Leibgedinge inne und nicht als Regalien oder Lehen vom Reich empfangen. Als Lehnsnehmer tritt gegenüber dem Reich allein der regierende Landesfürst Hg. Wilhelm auf. Diesem obliegt die Vertretung des gesamten Fm. gegenüber dem Reich. bWenn die Besitzungen Hg. Wolfgangs an Hg. Wilhelm zurückfallen, müsste dieser auch dessen Anschlag mitbestreiten und somit mehr leisten als die Kff., was zu Zeiten Hg. Georgs [von Bayern-Landshut] nie der Fall war. Überdies wird Hg. Wilhelm auch nach dem Heimfall der Gebiete seines Onkels über kein größeres Territorium verfügen als seinerzeit Hg. Georg. Von solcher Belastung möge der Ks. seinen Neffen verschonen und Vorsorge treffen, dass Hg. Wolfgang auf künftigen Reichstagen nicht mehr veranschlagt wird–b.

Wenn die Verständigung über eine Zahlung mit dem Ks. gelungen ist, soll dieser für sich und seine Nachfolger eine Verzichtserklärung über die Gesamtforderung ausstellen und eine Erklärung, dass die Besitzungen Hg. Wolfgangs künftig nicht mehr vom Reich besteuert werden; stattdessen sind diese in den Reichsanschlag Hg. Wilhelms mit einzubeziehen, cder ohnehin einem kfl. Anschlag gleichkommt–c.6

[2.] Der Ks. hat ein zweijähriges Indult für den Empfang der Lehen und Regalien genehmigt und Winzer eine entsprechende Urkunde7ausgehändigt. Hg. Wilhelm benötigt jedoch einen längeren Aufschub bis zu seiner Volljährigkeit. Der Ks. soll gebeten werden, die Urkunde entsprechend dem erstellten Entwurf zu ändern.8

[3.] Falls der Ks. Hg. Wilhelm in Augsburgdauffordern sollte, persönlich am Wormser Reichstag teilzunehmen, soll er gebeten werden, dies dem Hg. in Anbetracht seiner Jugend und Unmündigkeit zu erlassen und sich mit einer Gesandtschaft zu begnügen, die von den Vormündern Vollmacht erhält, neben den anderen Reichsständen zum Besten von Ks. und Reich zu handeln. Der Ks. möge auch berücksichtigen, dass die persönliche Teilnahme am Reichstag dem verschuldeten Hg. erhebliche Kosten verursachen würde. Falls eine Reichshilfe für den Ks. beschlossen wird, würden die Aufenthaltskosten seine Fähigkeit beeinträchtigen, diese zu leisten. Die Vormünder wissen in Wahrheit nicht, wie sie die Schulden bedienen und gleichzeitig den hgl. Hof unterhalten sollen.

[4.] Über das Kloster Niederaltaich soll mit dem Ks. entsprechend der Plieningen mitgegebenen Instruktion [Nr. 144] verhandelt werden.

[5.] Hg. Wilhelm soll den Ks. bei einer günstigen Gelegenheit in einem vertraulichen Gespräch darum bitten, ihm und seinen Erben das Rückkaufrecht an Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel einzuräumene. Der Ks. könnte dem Hg. eine entsprechende geheimefVerschreibung mit einer Klausel ausstellen, wonach der Kauf erst nach seinem Tod erfolgen soll. Hg. Wilhelm soll gegenüber dem Ks. erklären, dass er in ihm nicht nur einen Onkel, sondern einen Vater sehe und dass er und seine Brüder [= Hgg. Ludwig und Ernst], abgesehen von dessen Enkeln, seine nächsten männlichen Erben seien. Er würde ihm damit eine besondere Gnade erweisen, die er vergelten wolle.

[6.] Zu einem geeigneten Zeitpunkt soll der Hg. den Ks. auch an dessen Überlegungen bezüglich des Heiratsprojekts mit dem Kg. von England erinnern: Der Ks. stand bereits in Verhandlungen über eine Vermählung der ältesten Schwester Hg. Wilhelms [Sibylle] mit dem Kg. und hat deshalb auch an die Vormünder geschrieben.9Der Hg. soll sich über den Stand des Projekts informieren. Falls es scheitert, könnten mit ksl. Hilfe andere Kontakte für die Prinzessin geknüpft werden.

[7.] Falls der Ks. den Hg. auf die Übernahme der Regierung und Entlassung seiner Vormünder vor Vollendung des 18. Lebensjahres drängen sollte, soll er auf die [Primogenitur-]Ordnung seines Vaters verweisen. Diese könne er ohne die Mitwirkung Hg. Wolfgangs und der Landstände, die darauf die Erbhuldigung geleistet hätten, nicht ändern. Auf Wunsch des Ks. werde er jedoch mit seinem Onkel und den bayerischen Ständen darüber beraten.

[8.] Falls der Ks. den Hg. wegen des Unterpfands im Niederland (vorm wald)ansprechen sollte, das mit Hinblick auf die bevorstehenden Taxationsverhandlungen an Kf. Friedrich von Sachsen übergeben wurde10, soll dieser bitten, für einen raschen Abschluss des Verfahrens Sorge zu tragen, damit er das Unterpfand zurückerhält. Denn es sei davon auszugehen, dass Pfgf. Friedrich bei Fortsetzung der Taxation größere jährliche Einkünfte als die zugesprochenen 24 000 fl.11 erhalten werde. Dieses Thema soll jedoch nur dann angesprochen werden, wenn der Ks. dazu Anlass gibt.

[9.] Der Ks. hat während der Fastenzeit durch Albrecht von Wolfstein darauf hingewiesen, dass das zum ksl. „Interesse“12 gehörige, bei Augsburg im Gericht Mering (Moring)gelegene Dorf Merching (Manching [!]) im Interessebrief irrtümlich als „Mentzing“ geschrieben worden sei.13 Dem Gesandten war eine Antwort durch einen eigenen Boten angekündigt worden.14 Falls der Ks. diesen Punkt erneut anspricht, soll darauf hingewiesen werden, dass sich das ksl. Interesse aus ehemaligen Gebieten Hg. Georgs zusammensetze, Merching (Menching) aber im Gebiet Hg. Albrechts gelegen und gemäß der vom Ks. konfirmierten Primogeniturordnung (bruderlichen vertrags)auf Lebenszeit an Hg. Wolfgang übergegangen sei. Der Ks. möge Hg. Wilhelm in dieser Angelegenheit nicht weiter behelligen. Auch auf diesen Punkt soll nur eingegangen werden, wenn zuvor die Initiative vom Ks. ausgegangen ist.

[10.] Der Ks. hat schon mehrfach wegen der von Hg. Albrecht an Heinrich Barth verliehenen und die von diesem und seinen Partnern von Grundherren und Klöstern angekauften Sande und Erden an die Vormünder geschrieben.15 Nach Kenntnis der Stellungnahme Barths wird der Ks. sich vermutlich damit begnügen und zu dem Ergebnis gelangen, dass der Vorgang von Leuten, die eigene Interessen vertreten, falsch dargestellt wurde. Ohnehin wäre es nicht rechtens, die Barth ausgestellte Urkunde16 zu missachten.

[11.] Der Hauptmann von Burghausen, Kuno von Wallbrunn, bekleidete während des Bayerischen Krieges die Stelle eines hgl. Hauptmanns vor dem Wald. Sein in der Pfalz gelegenes Schloss [Partenheim] und die dazugehörigen Güter wurden im Krieg eingenommen und an Hans Landschad übergeben. Laut Kölner Spruch sollen alle Eroberungen zurückgegeben werden, doch ist dies trotz seiner wiederholten Bitten an den Ks. bislang nicht geschehen. Er bittet um entsprechende Mandate an den pfälzischen Kf. und Hans Landschad, außerdem um Weisung an die ksl. Reichstagskommissare in Worms, den Kf. und Landschad zur Rückgabe der Güter zu veranlassen.

Anmerkungen

1
 Ks. Maximilian hatte durch seine Gesandten Landau und Wolfstein ein bayerisches Angebot zur Zahlung von 5000 fl. für die gesamten – vom Ks. auf 17 000 fl.rh. bezifferten – Ausstände Hg. Albrechts abgelehnt und stattdessen vorgeschlagen, der Vormundschaftsregierung nach Zahlung von 10 000 fl. über die gesamte noch schuldige Reichshilfe zu quittieren (Instruktion für Landau und Wolfstein, Or. Antwerpen, 29.11.1508, Vermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein; HStA München, KÄA 3136, fol. 366–367. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XVII, S. 207–211). Am 2.1.1509 (eritag nach dem neuen jarstag)legte Wolfstein ein Verzeichnis vor, das die von Hg. Albrecht herrührenden Verbindlichkeiten auflistete: Ausstand an der Kölner Reichshilfe von 1505: 4356 fl.rh., an der Konstanzer Romzughilfe 1736 fl. zuzüglich des vollständigen Anschlags Hg. Wolfgangs von 2080 fl.rh., vollständige Anschläge von Frankfurt [1489] [Bock, RTA-MR III/2, Nr. 296, S. 1158] in Höhe von 5400 fl. und Nürnberg [1491] von 5850 fl. [Seyboth, RTA-MR IV/1, Nr. 356, S. 494], insgesamt 19 422 fl.rh. (HStA München, KÄA 3137, fol. 114–115’). Hg. Wilhelm und die in München anwesenden Regentschaftsräte dementierten am folgenden Tag, ein verbindliches Angebot über die Zahlung von 5000 fl. gemacht zu haben, und erklärten im Übrigen, auf die Rückkehr Hg. Wolfgangs und weiterer Vormünder warten zu müssen (Kop., act. mitichen nach dem neuen jarstag; HStA München, KÄA 3136, fol. 368–369’. Druck: Krenner, ebd., S. 211–215). Wie aus einem vom 7.4. datierenden Schreiben Hg. Wilhelms und der ihn begleitenden Vormünder an Hg. Wolfgang hervorgeht, hatte Wolfstein inzwischen noch einmal die unverzügliche Bezahlung der ausstehenden Reichssteuern gemäß dem im Januar vorgelegten Verzeichnis gefordert und bei weiterer Säumigkeit mit einem Fiskalprozess am RKG gedroht (Or. m. S. [Ingolstadt], an dem heiligen osterabent; HStA München, KÄA 1969, fol. 37–37’).
2
 Liechtenstein erinnerte die Hgg. Wolfgang und Wilhelm mit Schreiben vom 26.4. an die noch ausstehenden 19 000 fl. von den seinerzeit Hg. Albrecht auferlegten Reichshilfen. Der Ks. habe ihn informiert, dass sie in Abschlag dieser Summe unverzüglich 4000 fl. an Jakob Fugger ausbezahlen würden. Im ksl. Auftrag erneuerte er den Vorschlag, außerdem noch eine am 25.7. fällig werdende Obligation über 3000 fl. auszustellen. Das Geld werde ebenfalls für die Auslösung der Ksin. in Konstanz benötigt. Im Gegenzug würde der Ks. oder er als dessen Bevollmächtigter den Hgg. über die Gesamtforderung quittieren (Or. Innsbruck; HStA München, KÄA 3136, fol. 373–374’. Regest: Krenner, Landtagshandlungen XVII, S. 220). Hg. Wolfgang antwortete am 4.5., dass der Ks. seinen Informationen zufolge in wenigen Tagen in Augsburg eintreffen und sein Mündel zu sich bescheiden werde. Hg. Wilhelm selbst werde dann mit dem Ks. über diese und andere Angelegenheiten verhandeln (Konz. München, freitag nach invencionis crucis; HStA München, KÄA 3136, fol. 372½).
3
 Hg. Wolfgang und die übrigen Vormünder stellten dem Ks. am 16.5. einen Schuldbrief aus, worin sie sich zur Begleichung noch unbezahlter Reichshilfen aus der Zeit Albrechts IV. in Höhe von 2000 fl. verpflichteten. Die Schuld sollte entweder in bar ausbezahlt oder durch eine entsprechende Getreidelieferung bis 14 Tage vor oder nach Martini [11.11.] abgegolten werden (Or. m. S., Kaufbeuren, am abend ascensionis Domini; HStA München, Kurbay. Urk. 25239. Undat. Konz.; HStA München, KÄA 3137, fol. 125. Konz., montag vor der auffart Cristi[14.5.]1509; ebd., fol. 108). Ks. Maximilian quittierte Hg. Wilhelm im Gegenzug über die Bezahlung sämtlicher Restanten – im Einzelnen: Frankfurter Reichsanschlag [von 1489]: 5000 fl.rh., Nürnberger Anschlag [von 1491]: 5850 fl., Kölner Reichsanschlag [von 1505]: noch 4356 fl., Konstanzer Reichsanschlag [von 1507]: für die zusätzlichen zwei Monate 1736 fl. sowie für den Anteil Hg. Wolfgangs an der Romzughilfe [in Höhe von 2080 fl., insgesamt: 19 022 fl.] (Or. Perg. m. anh. S., Kaufbeuren, 16.5.1509; Vermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein; HStA München, Kurbay. Urk. 9943. Undat. Konz.; HStA München, KÄA 3137, fol. 131–131’. Vgl. die z. T. abweichenden Zahlenangaben im ksl. Verzeichnis vom Jan. 1509 [Anm. 1]).
4
 Vgl. Nr. 144, S. 291, Anm. 12.
a
–aum … Stellvertreter] Einfügung am Rand.
5
 Gemeint ist die von Kg. Maximilian am 21.8.1506 konfirmierte Primogeniturordnung vom 8.7.1506 (Druck: Gebert, Primogeniturordnung, S. 97–112; Ay, Altbayern, Nr. 139, S. 186–194; Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 355–381). Am 11.4.1508 hatten sich die Mitvormünder außerdem gegenüber Hg. Wolfgang vertraglich verpflichtet, ihn gegen alle Anforderungen seitens des Ks. bezüglich der in Konstanz beschlossenen Reichssteuern in Schutz zu nehmen (Kop. München, erichtag nach dem sonntag judica in der vasten; HStA München, KÄA 1969, fol. 3–5. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XVII, S. 160–165).
b
–bWenn … wird] Einfügung am Rand.
c
–cder … gleichkommt] Einfügung am Rand.
6
 Ks. Maximilian sagte am 16.5. in Anerkennung der bayerischen Argumentation zu, sich bei den Reichsständen gegen eine separate Veranschlagung der Besitzungen Hg. Wolfgangs einzusetzen (Or. Perg. m. anh. S., Vermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein; HStA München, Kurbay. Urk. 6801). Vgl. Nr. 395.
7
 Lehnsindult Ks. Maximilians für Hg. Wilhelm, Grave, 30.3.1509 (Konz. mit ex.-Verm.; HHStA Wien, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 134).
8
 Ks. Maximilian bewilligte Hg. Wilhelm am 15.5. in Kaufbeuren ein Indult bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Or. m. Siegelrest, Kanzleivermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein; HStA München, Kurbay. Urk. 1741/1742. Undat. Konz. der hgl. Kanzlei; HStA München, KÄA 3137, fol. 127–127’). Gleichzeitig genehmigte er den Vormündern bzw. deren Amtleuten bis dahin die Ausübung des Blutbanns im Hm. Bayern (Or. m. Siegelrest, Kanzleivermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein; HStA München, Kurbay. Urkunden 1743/1744. Undat. Konz.; HStA München, KÄA 3137, fol. 128).
d
 in Augsburg] Einfügung am Rand.
e
 einzuräumen] Danach gestrichen: nachdem ir Mt. kainen manlichen erben [hat], der die oberosterreichischen land in aigner person villeicht besetzen wurd.
f
 geheime] Einfügung am Rand.
9
 Liegt nicht vor. Ende Dez. 1508 hatte Kaspar von Winzer im ksl. Auftrag eine mögliche Verheiratung Sibylles mit dem Sohn des englischen Kg. angesprochen. Die bayerischen Regenten setzten indessen auf das von Bf. Philipp von Freising angeregte, nach dessen Bekunden bereits mit Hg. Albrecht IV. besprochene Projekt einer Heirat mit dessen Bruder Kf. Ludwig von der Pfalz und zeigten sich an weiteren Verhandlungen mit England desinteressiert (Hg. Wolfgang und andere Vormünder an Ks. Maximilian, Or. München, sontag, dem hl. weihnacht abent[24.12.]1508; präs. 10.1.1509; HHStA Wien, Maximiliana 20, Konv. 1, fol. 31–31’). Vgl. Marth, Politik, S. 156 Anm. 120; Scarisbrick, Henry, S. 10. Bzgl. weiterer diesbezüglicher Verhandlungen zwischen Kurpfalz und Bayern auf dem Wormser RT (erwähnt bei Häberlin, Reichs-Geschichte IX, S. 445, und Häusser, Geschichte, S. 505) liegen keine Dokumente vor.
10
Konstanzer Deklaration Kg. Maximilians vom 2.7.1507 (Regest: Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 410, S. 697, Pkt. 5–8).
11
Kölner Spruch vom 30.7.1505 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, S. 774f., Art. 7f.).
12
Der Terminus bezeichnet den von Kg. Maximilian geforderten Anteil am Erbe des im Dez. 1503 verstorbenen Hg. Georg von Bayern-Landshut. Vgl. Stauber, Herzog, S. 767f., 846f.; Metz, „Interesse“, S. 865 Anm. 84.
13
Im kgl. Interessebrief vom 16.3.1504 heißt es „Nenzingen“ (Druck: Krenner, Landtagshandlungen XIV, S. 536–544. Regest: Wiesflecker, Regesten IV/1, Nr. 18399, S. 445. Vgl. ebd. IV/2, Nr. 21087, S. 958 Anm.). Laut seiner Instruktion für den ksl. Forstmeister in der Mgft. Burgau, Konrad von Rot, und den ksl. Pfleger zu Ehrenberg, Hans Baumgartner, – Wolfstein wird nicht genannt – forderte Ks. Maximilian nach Darlegung dieses Sachverhaltes die Übergabe Merchings (Menchingen)anstelle des irrtümlich genannten „Nentzingen“ (Kop. Brüssel, 24.1.1509, imit. Vermm. prps./cdip. und Gegenz. Serntein; HStA München, KÄA 3136, fol. 353). In einem undatierten Schreiben benannte der Ks. neben Baumgartner Konrad Peutinger als seinen Bevollmächtigten zur Übernahme der Ortschaft (Konz.; HHStA Wien, Maximiliana 42, Fasz. IV/3, fol. 37–37’).
14
Entsprechendes Schreiben Hg. Wolfgangs von Bayern an Konrad von Rot und Hans Baumgartner, Ingolstadt, 20.3.1509 (Konz., eritag nach letare; HStA München, KÄA 3136, fol. 352½).
15
Vgl. Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 548, S. 777 Anm. 1; Nr. 622, S. 871 [Pkt. 6].
16
Lehnsbrief Hg. Albrechts IV. für Heinrich Barth vom 27.7.1506 (Druck: Lori, Sammlung, Nr. XCVI, S. 132f.).