Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Nr. 1195 Zyprian von Serntein (ksl. Kanzler) an den Jülicher Marschall Bertram von Lützenrode und den Jülicher Kanzler Wilhelm Lüninck

Zons, 26. Oktober 1512

Duisburg, LandesA, Jülich-Berg I Nr. 203, fol. 45, Orig. Pap. m. S.

Hat sie um Mitteilung ersucht, was sie hinsichtlich (des Darlehens für den Ks. in Höhe von) 1500 rh. fl. erreicht haben, jedoch noch keine Antwort erhalten. Ist deshalb vom Ks. angewiesen worden, nochmals bei ihnen nachzufragen. Fordert sie demgemäß auf, daß sie ihre Antwort entweder schriftlich übermitteln oder daß einer von ihnen zum Ks. kommt und diesen persönlich in Kenntnis setzt. Sollen sich nach Kräften darum bemühen, daß dem Wunsch des Ks. entsprochen wird.

Nr. 1196 Zyprian von Serntein an den Jülicher Marschall Bertram von Lützenrode und den Jülicher Kanzler Wilhelm Lüninck

Zons, 28. Oktober 1512

Duisburg, LandesA, Jülich-Berg I Nr. 203, fol. 51, Orig. Pap. m. S.

Hat ihr (nicht vorliegendes) Schreiben mit der Mitteilung, sie hätten die Gewährung des Darlehens für den Ks. in Höhe von 1500 rh. fl. abgelehnt, weil Hg. Johann und seiner Gemahlin keinerlei Geld zur Verfügung stehe, dem Ks. übergeben. Da er ihnen die Gründe, warum der Ks. den Betrag benötigt, und daß es binnen Monatsfrist zurückgezahlt werden wird, dargelegt und sie ersucht hat, mit dem Hg. und der Hg.in darüber zu sprechen, muß er schlußfolgern, daß sie das Geld einfach nicht geben wollen. Rät ihnen dennoch umb vilerlay ursachen willen und der sach zu guet und damit ir ksl. Mt. dester bey pesserm willen behielt, die 1500 rh. fl. unverzüglich zu zahlen und einen Beauftragten damit nach Brabant zu schicken. Ich bit euch, bedenkt die sach und tuet das pest und werdet ksl. Mt. zu gevallen. Glaubt mir, daz ichs treulich und guet maine meinem gn. H., auch meiner gn. frauen zu guetem. Des solt ir euch versehen, dann ksl. Mt. ist vil an dem gelt gelegen.

Dann als ir weiter schreibt des indult oder anstellung halben [vgl. Nr. 1191], daz solhs laut eur ubergegeben copi [liegt nicht vor] gestelt wurde, wil sich die ksl. Mt., dieweil ir auf eur maynung beleibt und sonderlichs auf dem letsten artikel, bedenken, den Rat Ehg.in Margarethes einholen und ihnen dann seine Entscheidung mitteilen. Darumb hette ich wol geacht, daz ir ksl. Mt. mit den 1500 fl. zu gevallen weret worden. Man hette villeicht darnach auch dest pessern vleis praucht.

Nr. 1197 Zyprian von Serntein an den Jülicher Marschall Bertram von Lützenrode und den Jülicher Kanzler Wilhelm Lüninck

Köln, 31. Oktober 1512

Duisburg, LandesA, Jülich-Berg I Nr. 203, fol. 44, Orig. Pap. m. S.

Hat den Ks. über ihre (nicht vorliegende) Antwort in Sachen Darlehen formiert. Die last die sachen bey irer Mt. nechstgegeben antwurt auch beleiben, wiewol sein Mt. gemaint hette, auch mich für nutz und guet angesehen, ir solt den handl aus ursachen paß bedacht haben. Und hab also die sachen bey ksl. Mt. diser zeit nit anders ausrichten kunden.

Nr. 1198 Mandat Ks. Maximilians an Hg. Johann III. von Kleve

Landau, 15. November 1512

Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p., Gegenzeichnung: Serntein): Duisburg, LandesA, Jülich-Berg I Nr. 205, fol. 80.

Kop.: Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b) 1512 Nov., fol. 36a-37a.

Auf dem letzten Reichstag in Köln sind durch die Reichsstände auf unser und des Reichs aigentumb der Ftt. Guilch und Berg 1446 fl. gelegt worden. Hat deshalb Hg. Johann als den, der die rent und nutzungen bereits unser und des Reichs lehen und aigentumb Guilch und Berg auf unser gn. vergönung einnymbt und niesset, durch Christoph von Reichenburg und Heinrich vom Stein ersucht, besagten Anschlag zu zahlen.1 Diesen hat der Hg. geantwortet, er sei auf den Kölner Reichstag nicht wie andere Stände geladen worden, weshalb seine Räte dort auch nur in seinen eigenen Angelegenheiten und nicht in denen des Reichstags erschienen seien. Nun hat es, wie Hg. Johann sicher selbst ermessen kann, ihm (dem Ks.) nicht zugestanden, den Hg. zum Reichstag zu laden, weil dieser nicht im Besitz der Regalien und Lehen der Ftt. Jülich und Berg ist. Weil aber der Anschlag beiden Ftt. auferlegt ist, gebietet er nochmals mit Nachdruck, ihn den beiden genannten ksl. Dienern zu bezahlen und dies nicht länger zu verweigern. Sollte der Hg. sich ungehorsam zeigen, lädt er ihn auf den 45. Tag vor das Reichskammergericht, damit er entweder auf Klage des ksl. Fiskal als ungehorsamer F. des Reiches in die Acht und Aberacht erklärt wird oder Gründe vorbringt, warum dies nicht geschehen soll. Unabhängig davon, ob Hg. Johann persönlich oder durch Vertreter erscheint oder nicht, wird gegen ihn Recht ergehen.

Nr. 1199 Hg. Johann III. von Kleve an Ks. Maximilian

Schloß Brunstein1, 15. Dezember 1512 (uf den neysten gudensdach na unser lb. Fruwendage conceptionis)

Duisburg, LandesA, Jülich-Berg I Nr. 205, fol. 82a-83a, Konz.

Antwortet auf das ksl. Mandat in Sachen Kölner Reichsanschlag (Nr. 1198), da er durch ein weiteres ksl. Mandat zur Teilnahme am kommenden Wormser Reichstag aufgefordert worden sei (Nr. 1849), werde er dort besagten Anschlag dem Ks. durch seine Gesandten übergeben lassen, dan ich in dem obgerurten und allem anderen gegen uyr ksl. Mt. nyt anders, dan eynem gehoirsamen F. des hl. Rychs gezymen soll, erfonden will werden.

Nr. 1200 Ks. Maximilian an Hg. Johann III. von Kleve

Weißenburg im Elsaß, 26. Dezember 1512

Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Renner): Duisburg, LandesA, Jülich-Berg I Nr. 205, fol. 84.

Kop.: Wien, HHStA, RK, Maximiliana 28 (alt 21b), 1512 Dez., fol. 79a.

Antwortet auf Hg. Johanns Schreiben (Nr. 1199), dieser möge, wie angekündigt, seine Gesandten mit dem Kölner Anschlag auf den Wormser Reichstag schicken, denn er habe mit diesen nit allain von des Reichs wegen, sonder auch deiner regalia halben zu handln.

Anmerkungen

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 Das ksl. Kredenzschreiben für die beiden Abgesandten, ausgestellt in Engers am 6. November 1512, in Duisburg, LandesA, Jülich-Berg I Nr. 205, fol. 76, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.p.; Gegenzeichnung: Serntein).
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 Unsichere Lesung.