Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[1.] Streichung oder Ergänzung des Wortes stracks; [2.] Streichung oder Formulierungsänderung im Artikel über die identifizierten Tatbeteiligten; [3.] Ergänzung bzw. Änderung der Formulierung zu den Kommissaren, Nichtnennung des Urhebers einer Ladung; [4.] Vorschlag bzgl. der Form der Ladungsübergabe; [5.] Anpassung einer Formulierung an die Landfriedensdeklaration im Reichsabschied von 1500; [6.] Wunsch nach weiteren Formulierungsänderungen; [7.] Änderungswunsch zu einem (nicht vorliegenden) Artikel; [8.] Verschiedene Änderungs- und Streichungsvorschläge zum 10. Artikel; [9.] Streichung eines der Landfriedensordnung widersprechenden Artikels; [10.] Ersatz von vier weiteren entsprechenden Artikeln durch mit der Landfriedensordnung konforme Regelungen; [11.] Formulierungsergänzung; [12.] Weitere Formulierungsänderung bzw. -ergänzung; [13.] Streichung eines Artikels; [14.] Schutz von Unschuldigen als Leitlinie für sämtliche Vorschläge.

[Köln, ca. 22. August 1512]1

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Amts- und Standbücher Nr. 147a, fol. 81b-83b, Kop.

Diea verordenten rete des ausschus in dem bambergischen handel haben die ksl. commission [Nr. 1028],2 auch den landfriden horen lesen, gegeneinander ermessen und nachvolgendermaß geratschlagt:

[1.] Nemlich zum erstenb, als in dem zweiten plat in dem artikel, anfahend „Und wiewol diselben teter etc.“ [Nr. 1028 [2.]], gemelt wirdet, das mit den penen, strafen etc. stracks gehandelt werden soll etc., sehe den ausschus fur gut an, das das wort „stracks“ heraussenplyb oder, so man das ye dynnen haben wolt, das dann dise wort hinzugesetzt würden „nach vermoge unsers landfriden und ordnung stracks gehandelt werden solle“.

[2.] Zum andernc, als in dem artikel an demselben plat, anhebend „Dieweil aber etc.“ [Nr. 1028 [3.]], gemelt ist, das sich alle solche nachgemelte personen „on alle weiter gegenwere, auszug und behelf etc.“, das solchs ausgelassen oder mit nachvolgenden zugesatzten worten geendert würde, nemlich also: „on allerlay ungepurlich gegenwere oder frevenlich auszug und behelf etc.“.

[3.] Zum drittend, als im artikel am dritten plat, anfahend „Und damit solch teter etc.“ [vgl. Nr. 1028 [5.]], camerrichter und beysitzer zu commissarien in diser sachen furgenomen, gesetzt und geordent werden etc. und aber von inen on das in kraft der ordnung die purgacion gescheen mag, so sehe die rete des ausschus fur gut an, das dise wort hinzugesetzt und der artikel also gestelt würde: „So haben wir euch als unser und des Reichs ordenlich richter zu dem, das on das vor euch beschehen hett mugen, nit allain uf vorgemelte clag und bitt etc.“, und das das wort „commission“ in disem und allen nachvolgenden artikeln, darin es stet, herausblybe und an sein stat „richter“ gesetzt wurde.

Und als in demselben artikele nyemands benennt ist, uf des anrufen solich ladung und citationes ausgeen sollen, da tragen die rete des ausschuß fursorg, wo das also pleiben und uf nymands anrufen beschehen solt, das es ain nichtigkait der citation und nachvolgenden ganzen proces geben würde. Doch so stellen sie solchs zu meins gn. H. von Bambergs bedenken oder das zum wenigsten darin gemelt werd, das der camerrichter solchs ex officio anstat ksl. Mt. tu.

[4.] Zum virtenf, in dem artikel am vierten plat, anhebend „Und nachdem aber wol zu vermuten“ [Nr. 1028 [6.]], dagegen [citationes] ausgeen sollen, das bedunkt die rete des ausschus dem rechten und der ordnung, dieweil derselben vyl personlich oder zuhaus citirt werden mogen, nit gemes sein, und das darumb dieselben citaciones per edictum, in massen der ksl. bevelh ausweist, ausgiengen und doch nichtsdestermynder die, der personen zu betreten oder heuser zu finden weren, personlich oder zu haus daneben auch citirt würden.

Weiterg, als in demselben artikel des glaits halb meldung geschicht, das hinzugesetzt würd „gnugsamlich und nach aller noturft sicherhait und glait“.

[5.] Zum fünftenh, als in dem artikel am fünften plat, anfahend „Und alsdann denen etc.“ [Nr. 1028 [7.]], etliche wort, die im landfriden oder declaracion derselben nit begriffen, gesetzt sind, bedünkt die rete des ausschus gut, das dieselben wort aus der declaration des landfriden, im abschid zu Augspurg Ao. 1500 gemacht, in dem artikel anfahend „Und nemlich, als in gemeltem landfriden auch ain artikel gesetzt ist etc.“,3 genomen und nit weiter in den aid gesetzt werden.

[6.] Zum sechsteni, als in dem artikel auf fünften plat, anheben[d] „Und ob dann etlich der obgemelten etc.“ [Nr. 1028 [8.]], stet „nit versehen“, das dasselb wort herausplyb und an sein stat gesetzt würde „nit gewist“. Und als nachvolgend im selben artikel die wort gemelt „mit gefengnus und ander straf etc.“, das dieselben wort auch heraussen und der artikel sunst also steen plieb: „nach erfarung gemelter tat unserm landfryden und desselben declaration gemes gehalten und keinerlay geverde darin gepraucht haben“.

[7.] Zum sibendenj, als in dem artikel am sechsten plat, also anfahend „Nemlich so lassen inen die artikel etc.“ [liegt nicht vor], angezaigt, das sie sich demselben artikel ganz gemes gehalten und dawider in kainerlay weys, heimlich noch offenlich, getan noch solichs andern zu tun bevolhen haben, das dieselben wort alle herausplyben und an ir stat gesetzt wurden, das sie sich demselben artikel gemes gehalten und dawider in kain weys geverlich gehandelt haben.

[8.] Zum achtenk, als im artikel am sechsten plat, anfahend „Und welche also aus obgemeltem verdacht etc.“, stet „vor euch nit erscheinen etc.“ [Nr. 1028 [10.]], das, damit solchs dem landfriden gemes sey, darangehenkt wurd das wort „wolten“ und darnach anstat des worts „würden“ gesetzt „widerten“.

Und als furter im selben artikel stetl „on alle waigerung, aufhalten und verziehen, auch on alle auszuge und ausflucht“, das dieselben wort, wie oblaut, also gestelt wurden „on alle geverliche waigerung, aufhalten und verziehen, auch on alle frevenliche auszug und behelf“.

Und als verner im selben artikel gemelt würdetm „und allen denjenen, so inen hilf, rat, beystand, furschub, unter- und durchschlaif, essen, trinken oder ander begünstigung geben oder getan oder sie gehauset, geherbergt oder enthalten haben“, das dieselben wort alle aus vil ursachen herausplyben und allain uf die, so solchs kunftiglich tun wurden, gestelt oder wo die wort ye darin bleyben solten, das hinzugesetzt wurde „so die alle und yegliche insonder denuncirt und nach vermoge des landfriden declariert würden, das es alsdann gehalten werden solt“.

Und als am letzten im selben artikel angesatzt istn, ufs furderlichst summarie zu handeln, das das wort „summarie“ herausgelassen oder zum selben wort „summarie“ gesetzt würd „uf das furderlichst und schleunigst, das nach vermoge des camergerichts ordnung und fridpruch betreffent sein mag zu handeln, bevolhen haben wollen“.

[9.] Zum neunteno, den artikel am sibenden plat, also anfahend „Und ob die beysitzer etc.“ [liegt nicht vor], betreffend, sehe die rete des ausschus fur gut an, das der als der ordnung widerwertig ganz herausgetan oder uf des hl. Reichs ordnung gestelt würde.

[10.] Zum zehendenp bedünkt die rete des ausschus gut, das der artikel am sibenden plat, anfahend „Und dieweil wir aber aus erfarung befinden etc.“ [Nr. 1028 [11.]], darnach der artikel am achten plat, anfahend „Hierin dem lehenherren vorbehalten etc.“ [Nr. 1028 [11.]], nachvolgend der artikel am selben plat, anfahend „Ob auch yemand der obgemelten teter etc.“ [Nr. 1028 [11.]], und der artikel, auch am selben plat, anhebend „Und welcher obgemelter lehenherr etc.“ [liegt nicht vor], in ansehung, das sie dem rechten und des landfrides ordnung und declaration nit gemes, sonder in vil stücken zuwider sein, alle ausgeschlossen und an ir stat gesetzt, das es mit der echter aigen- und lehengüter nach vermoge des landfriden gehandelt und gehalten werd und gegen denen, die verdacht, das sie ichts denselben tetern und echtern zu gut geverlich durch kauf oder ander weis an sich bracht oder eingenomen hetten, wie der abschied, zu Augspurg Ao. etc. 1500 ausgangen, in den artikeln, anfahend „Item declarirn, setzen und ordnen und wollen wir“,4 und den nachst nachvolgenden, die solchs gnugsamlich versehen und austrucken, [besagt,] gehandelt werd.

[11.] Zum ailftenq, uf den artikel am achten plat, anhebend „Und nachdem auch Gotz von Berlichingen etc.“ [Nr. 1028 [12.]], darin am end stet „kainerlay auszuge oder verlengerung zulasset etc.“, das hinzugesetzt und dieselben wort also gestelt würden „auch keinerlay ungepürend, frevenlich auszuge dem rechten und gemelter unser und des Reichs landfriden und ordnung ungemes verlengerung zulasset noch gestattet“.

[12.] Zum zwolftenr, als in dem artikel, anhebend „Und sunst hierin und bis zu genzlicher etc.“ [liegt nicht vor], ein wortlein stet „summarie“, das dasselb wortlein herausplib und an sein stat „schleunig“ gesetzt oder, wo es sten solt, darangehengt „summarie und zum allerfurderlichsten, wie das unsers camergerichts ordnung vermag, gehandelt werde“.

[13.] Zum dreyzehenden bedunkt die rete gut, das der letzt artikel, anfahend „Ob auch in diser unser ksl. commission etc.“ [Nr. 1028 [13.]], ganz ausgelassen werd bis auf die wort „Mit urkund etc.“.

[14.] Solchs alles obgemelt haben die verordenten rete des ausschus uf den bevelh, von Kff., Ff. und stenden des Reichs inen bescheen, damit der ksl. bevelh dem landfriden und declaration desselben gemes gestelt, also im pesten und nit der maynung, das die schuldigen damit gesteuert, sunder allain, ob yemand unschuldig were, nit ubereylt werde, uf verpesserung der stende betracht.

Anmerkungen

1
 Diese Datierung ergibt sich aus Nr. 1012 [16.], 1037.
a
 Randvermerk: Nota, dise commission ist gestelt uf 22 artikel und dise glos darüber uf 13 artikel.
2
 Die Änderungsvorschläge beziehen sich augenscheinlich nicht genau auf die unter Nr. 1028 wiedergegebene, sondern eine andere, nicht vorliegende Textfassung der Kommission, die eine Reihe zusätzlicher Artikel enthält.
b
 Randvermerk: 1. artikel beschwernus das wort „stracks“ im andern artikel der comission.
c
 Randvermerk: 2. artikel beswerung im dritten artikel des puncts, das sich alle etc.
d
 Randvermerk: 3. artikel beschwerung im sechsten artikel der commission, das camerrichter und beysitzer commissarier sollen genennt werden.
e
 Randvermerk: Nymands zu benennen, uf des anrufen die ladung ausgee, nichtikait zu verhüten.
f
 Randvermerk: 4. artikel beschwerung im 8. artikel der commission, vermeinen, es solt den, so aigen heuser haben und zu betreten sei, neben dem anslahen zu haus auch verkunt werden.
g
 Randvermerk: Beswerung des glaits halb, das solchs mit etlichen worten gepessert werden sollt.
h
 Randvermerk: 5. artikel beswerung im 9. artikel der commission des worts halb „versehen“, auch etlicher nachvolgender wort mer.
3
 Schmauss/Senckenberg, Sammlung, S. 64f. Art. IV.
i
 Randvermerk: 6. artikel beswerung im 10. artikel der commission des worts halb „versehen“, auch etlicher nachvolgender wort mer.
j
 Randvermerk: 7. artikel beswerung im 12. artikel der commission etlicher wort gemes etc.
k
 Randvermerk: 8. artikel beswerung im 13. artikel der commission solt hinzugefügt werden etliche wort.
l
 Randvermerk: 9. beschwerung.
m
 Randvermerk: Beschwerung, das die wort, uf die furschieber solcher teter gestelt, herauspleiben solt.
n
 Randvermerk: Beswerung des worts sumarie.
o
 Randvermerk: 9. artikel beswerung des 14. artikels, die vacanz betreffend, solt gar ausgeschlossen werden.
p
 Randvermerk: 10. artikel beswerung nachvolgender artikel halb solten alle in der commission ausgeschlossen und etliche wort an ir stat gesetzt werden. Darunter: Der 15., 16., 17., 18. artikel alle der echter guter betreffend.
4
 Schmauss/Senckenberg, Sammlung, S. 67 Art. XII.
q
 Randvermerk: 11. artikel beswerung im 19. artikel der commission, etlich wort hinzuzusetzen.
r
 Randvermerk: 12. artikel beschwerung im 20. artikel der commission des wortleins „summarie“.