Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Nr. 1051 Reichskammerrichter Gf. Sigmund zum Haag und die Beisitzer des Reichskammergerichts an die weltlichen Räte Bf. Georgs von Bamberg und in gleicher Form an Nürnberg

ohne Ort, 6. September 1512

Orig. Druck: Straßburg, AM, AA 1385, fol. 12 (an die bfl. Räte).

Kop.: Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Amts- und Standbücher Nr. 147a, fol. 100b-101b (an Nürnberg; Überschrift: Verkündung der commissarier an die von Nurmberg).

Sind durch den Ks. zu Kommissaren in Sachen Geleitbruch bei Forchheim ernannt worden. Haben demgemäß alle in ihrer Kommission (Nr. 1048) genannten Personen für den 15. November nach Worms oder Frankfurt geladen, je nachdem, wo das Reichskammergericht zu diesem Zeitpunkt abgehalten wird, und sie aufgefordert, sich dort entweder zu purgieren oder die gegen sie verhängte Acht und Aberacht entgegenzunehmen.1 Die bfl. Räte (bzw. Nürnberg) haben die Möglichkeit, Anwälte zu diesem Rechtstag zu schicken und durch sie vorbringen zu lassen, was ihnen notwendig erscheint. Die Anwälte erhalten für die Hin- und die Rückreise freies Geleit.

Nr. 1052 Beschluß Nürnbergs zur ksl. Kommission an das Reichskammergericht in Sachen Geleitbruch bei Forchheim

Mögliche negative rechtliche Folgen für Nürnberg beim Gebrauch der ksl. Kommission gegen die Beteiligten am Geleitbruch bei Forchheim, Beschluß, die Kommission vorläufig nicht einzusetzen.

Nürnberg, 25. September 1512

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratsbücher Nr. 10, fol. 35a, Orig. Pap.

Beschluß des Nürnberger Rates in seiner Sitzung vom 25. September 1512 (samstag nach Mauritii): Obwohl Ks. Maximilian in Sachen Geleitbruch bei Forchheim eine Kommission an den Reichskammerrichter Gf. Sigmund zum Haag und die Beisitzer des Reichskammergerichts ergehen hat lassen, die an dem Geleitbruch beteiligten Personen vor das Reichskammergericht zu laden und gegen diejenigen, die sich nicht purgieren wollen, die Acht zu verhängen [Nr. 1048], so soll man sich doch solher commission noch zur zeyt nicht geprauchen und nymand citiren lassen in bedacht der grossen fare, so aim rat darauf stee, nemlich dweyl nach anzaigen Dr. Johann Letschers diejenen, so in die acht erkant, infames und verleumbt werden und im rechten versehen, welher sich understee, ainen andern umb ainicherlay untat untuglich und infamen ze machen und im desselben mit recht nicht beweisen konnd oder der beclagt sich der zugelegten untat purgirt, so fall der clager in gleiche pen und sey darzu demjenen, den er also unrechtlich fürgenomen, zu grossem abtrag verpflicht, zudem, das unter den verdachten tetern vil liderlichs gesinds, die der eren nicht achten oder zu verlieren haben. Darumb sich, als zu vermuten, derselben etliche wurden purgirn, allain zu dem schein, damit sie neue vorderung gegen aim rat furnemen möchten. Dasselbig zu verhüten und das ein rat sunst ursach gnug hat, gegen denselben ze handeln, ist, als obstet, für das pest angesehen, die commission ruen ze lassen, doch unbegeben, solichs hienach zu pesser gelegenhait ze tun. Und soll darauf an den camerrichter geschriben werden, die besigelt commission ains rats sindico, Dr. Peter Kirsser, zu uberantwurten, damit die nicht verlegt werd oder aim rat zu nachtail in ander hend komm. Actum ut supra.1

Nr. 1053 Die fränkischen Adeligen Konrad von Grumbach, Cyriakus von Herbilstadt, Apel vom Stein, Jörg Fuchs, Engelhard von Münster, Philipp Truchseß von Wetzhausen, Philipp von Maßbach, Bernhard von Thüngen, Dietrich Fuchs und Reinhard Steinrück an den Reichskammerrichter Gf. Sigmund zum Haag

ohne Ort, 16. Oktober 1512

Innsbruck, TLA, Maximiliana VII 24, fol. 93a u. b, Kop.

Sind gemäß ksl. Befehl durch Gf. Sigmund zum Haag aufgefordert worden, am 15. November (montag nach Martini) vor dem Reichskammergericht zu erscheinen, um sich von dem ungerechtfertigten Verdacht, den der Bf. von Bamberg gegen sie vor dem Ks. geäußert hat, zu purgieren. Gleichzeitig hat aber der Ks. der gesamten Ritterschaft zu Franken, also auch ihnen, befohlen, am 11. November ( St. Mertinstag) nach Schweinfurt zu kommen. Da sie deshalb den genannten Termin vor dem Reichskammergericht nicht wahrnehmen können, bitten sie um seine Verschiebung. Sollte die Angelegenheit nicht in Schweinfurt durch die ksl. Räte sowie die Ff. von Würzburg und Ansbach-Kulmbach bereinigt werden, wollen wir uns uf erstreckten tag nit ungehorsam erzaigen, sonder dermassen anzaygung tun und halten, das uns unsers verhoffens von eur Gn., dem loblichen camergericht und menniglich nichts unpillichs zugemessen mag werden. Bitten um Antwort.

Nr. 1054 Reichskammerrichter Gf. Sigmund zum Haag an Ks. Maximilian

Worms, 22. Oktober 1512

Innsbruck, TLA, Maximiliana VII 24, fol. 92a u. b, Kop.

Übersendet abschriftlich Nr. 1053. Da ihm und den Beisitzern des Reichskammergerichts diese Klage berechtigt erscheint, hat er den Gerichtstag auf den 3. Dezember verschoben und sowohl die Adligen als auch den Bf. von Bamberg entsprechend informiert. Bittet um Mitteilung, wie er in der Sache weiter verfahren soll.

Nr. 1055 Ks. Maximilian an Nürnberg

Landau, 18. November 1512

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 145 Nr. 14, fol. 1-2, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).

Der Reichskammerrichter Gf. Sigmund zum Haag hat vor einiger Zeit mitgeteilt, er habe den für den 15. November (montag nach Martini) geplanten Gerichtstag auf den 3. Dezember verschoben, damit keine Terminkollision mit dem Schweinfurter Tag entsteht (Nr. 1054). Ist darüber sehr verärgert, da die Verschiebung ohne seine und seiner Hofräte Zustimmung erfolgt ist. Hat daraufhin den Reichskammerrichter angewiesen, es beim ersten Termin zu belassen, woraufhin sich dieser nachdrücklich entschuldigt, aber zugleich darum gebeten hat, nicht auf diesem Befehl zu beharren, da er für ihn schimpflich und zudem ein Erscheinen der Verfahrensbeteiligten zum ersten Termin nicht möglich sei. Fordert seinerseits Nürnberg auf, sich durch das Ersuchen des Reichskammerrichters nicht irritieren zu lassen. Wird diesen anweisen, gemäß der ihm erteilten Kommission den Gerichtstag zügig durchzuführen und keine eigenmächtige Terminverschiebung mehr vorzunehmen.

Nr. 1056 Achtbrief Ks. Maximilians gegen Götz von Berlichingen und andere Adelige

Worms, 18. Dezember 1512

Druck: Siegl, Achterklärung, S. 138-145.

Reichskammerrichter Gf. Sigmund zum Haag und die Beisitzer des Reichskammergerichts haben den Auftrag erhalten, als ksl. Kommissare die der Beteiligung am Überfall auf eine Reihe von Reichsuntertanen nahe Forchheim verdächtigen, namentlich genannten Personen vorzuladen und ihnen den Purgationseid abzunehmen. Da diese zu dem anberaumten Rechtstag entweder nicht erschienen sind oder den Purgationseid verweigert haben, wird gegen sie zusammen mit Götz von Berlichingen die Acht und Aberacht verhängt. Die Einziehung ihrer Güter darf nur mit Zustimmung Bf. Georgs von Bamberg und des verordneten Reichshauptmanns (Gangolf von Geroldseck) erfolgen, damit sie zur Freilassung der Gefangenen, zur Wiedergutmachung für die Geschädigten und zur Erstattung von Kosten verwendet werden können.1

Anmerkungen

1
 Das Ladungsschreiben vom 6. September 1512 an die entsprechenden Adeligen in Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Amts- und Standbücher Nr. 147a, fol. 99b-100b, Kop.
1
 Mit Schreiben vom 28. September 1512 (eritag nach St. Moritzentag) dankte Nürnberg dem Reichskammerrichter Gf. Sigmund zum Haag für seine Bemühungen in Sachen Geleitbruch bei Forchheim und seine Bereitschaft zur Übernahme der ksl. Kommission, teilte aber zugleich mit, daß es diese derzeit aus vorsteenden ursachen und guter bewegnus nicht gebrauchen wolle. Damit sie jedoch nicht verlegt werde oder in andere Hände gerate, möge er sie Nürnbergs Syndikus Dr. Peter Kirser aushändigen, der sie nach Nürnberg übersenden werde. Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher Nr. 69, fol. 147b-148a, Kop.
1
 Zur weitgehenden Wirkungslosigkeit der Beschlüsse des Kölner Reichstags gegen Götz von Berlichingen und andere Beteiligte am Geleitbruch bei Forchheim vgl. Heil, Friedensproblematik, S. 76.