Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

[1.] Unklarheiten über die Reichshilfe für Bf. Georg von Bamberg in der jüngsten Antwort der Reichsstände, Forderung nach deren eindeutiger Beschreibung im Reichsabschied; [2.] Formulierungswunsch hierfür.

Köln, 1. September 1512

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Amts- und Standbücher Nr. 147a, fol. 93a-94a, Kop. (Überschrift: Uberantwort uf mitwoch St. Gilgentag Ao. etc. 12 [1.9.12]).

[1.] Den Bf. von Bamberg und seinen geclagten glaitspruch betreffent hat gestern [31.8.12] ksl. Mt. der stende antwort [Nr. 1045] abermals empfangen, und versicht sich ksl. Mt. genzlich, der stende wyll und maynung sey, das in solchem handel ksl. Mt. jüngst begern gemes furtreglich hilf beschehen soll. Und dieweil aber in der stende jüngst antwort, als ksl. Mt. ungevarlicherweise geschehen achtet, etliche notürftige, wesentlich begerte stück zu melden unterlassen, auch etlichermassen dunkel gesetzt ist, damit dann solch hilf in des Reichs abschied alhie lauter, verstentlich und unirrig gesetzt werde, so begert ksl. Mt., solchen abschied deshalben mit den worten, wie hernachvolgt, zu stellen:

[2.] Artikel, in den abschied zu stellen, den bambergischen glaitsbruch betreffend: Und als eben zu der zeit, da unser yetziger reichstag zu Trier gewesen, uns, dem hl. Reich und allen stenden desselben zu sonderlicher, merklicher verachtung, nachtail und pillichem, ernstlichen, hochsten myßfallen auf unser und des hl. Reichs strassen in bambergischem glait etwavil bürger und kaufleut wider unsern landfriden, recht und alle pillichait geschlagen, gefangen, das ir genomen und geschatzt worden sind, darumben wir zu gebürlicher straf und widerkerung solchs fridbruchs unsern camerrichter und beysitzern desselben bevelh getan und daneben wider solche fridbrecher, derselben helfern, anhengern, leut und güter, die deshalben an unserm camergericht in die acht verkündt werden, ainen sundern verpflichten haubtman verordent, auch Kff., Ff. und stende verwilligt, demselben unsern geordenten haubtman 100 gerüster geraisiger auf iren costen und schaden zuzusetzen, und das dieselbigen geraisigen auf N. tag schirst zu Bamberg einkommen und keiner auf den andern wart oder verziehe und berürtem unserm haubtman und wem er deshalben weitern bevelh gibt, in disem handel getreulichen zu dienen, zu helfen, willig, gewertig und gehorsam sein und im ein yeder des also leiblich pflicht tun soll, auch in solchem zusatz bis auf endung des nachstkunftigen unsers reichstags, wo anders solche sachen mitler zeit entlich nicht vertragen wurden, bleyben und beharren sollen. Und soll auch auf solchem nachstkunftigen reichstag, woe obgemelte sachen alsdann noch unvertragen stunden, durch uns und die stende von ainer merern, tapfern hilf wider obgemelte fridprecher und echter geratschlagt und beschlossen werden.

Desgleichen haben wir, auch Kff., Ff. und stende des hl. Reichs verwilligt und zugelassen, ob yemand unter uns dergleichen sachen begegnete, das dem- oder denselben dergleichen hilf auch mitgetailt werde [vgl. Nr. 1592 [14.], [16.]].