Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Innsbruck, 28. Januar 1510

Magdeburg/Wernigerode, LHA, A 37b I, II XV Nr. 35, fol. 6 (an Kf. Friedrich), 7 (an Hg. Georg), 8 (an Hg. Johann), Orig. Pap. o. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein; Zustellungsvermerke des ksl. Boten Wolfgang Hegeli).

Hat glaubhaft erfahren, daß Bm., Rat und Gemeinde von Erfurt vor einiger Zeit Gesandte zu EB Uriel von Mainz als ihrem rechten, natürlichen Erbherrn, dem diese Stadt mit aller Obrigkeit und Gerechtigkeit unmittelbar zusteht, schickten, um ihn über ihre derzeitigen großen Probleme zu informieren und um Rat und Hilfe zu bitten. Der EB sandte daraufhin zusammen mit den Vertretern Erfurts einige seiner führenden Räte nach Erfurt, um die dortigen Schwierigkeiten prüfen und abstellen zu lassen. Als die Delegation am 14. Juli 1509 (sambstag nach St. Margarethentag nehestvergangen) im Kloster St. Georgental eintraf, kam dorthin auch der Weimarer Hauptmann Hg. Johanns, Friedrich von Thun, mit 30 Berittenen und 200 Fußsoldaten und erklärte, seine Herren könnten in diesen gegenwärtigen Irrungen die Kurmainzer Räte nicht nach Erfurt ziehen lassen. Diese sollten deshalb wieder heimkehren. Die Erfurter Vertreter nötigte er, sich bis auf weiteren Bescheid nach Weimar in ein Wirtshaus zu begeben. Darüber hinaus schickten beide Hgg. Räte nach Erfurt und verlangten, man solle bei Kurmainz wegen der aktuellen Probleme der Stadt nichts unternehmen. EB Uriel soll Kf. Friedrich und Hg. Johann mehrfach um Freilassung seiner Räte und Bürger sowie um Abstellung anderer Differenzen ersucht, auch Schiedstage beschickt und sich ganz bereitwillig gezeigt haben, während die beiden Hgg. sich völlig unzugänglich gezeigt haben sollen. An Erfurt ergingen dem Vernehmen nach von ihnen und Hg. Georg von Sachsen mehrere gehässige Schreiben. Wenn all das zutrifft, so verstößt das Vorgehen gegen Recht und alle Billigkeit, den Landfrieden und andere Ordnungen des Reiches und gereicht EB Uriel, seinem Erzstift und den Seinen in Erfurt zu erheblichem Schaden und Nachteil. Wenn er (der Ks.) sich dieser Sache nicht annimmt, wird daraus großer Aufruhr im Reich entstehen, der wiederum sein künftiges Vorhaben, das er derzeit zum Wohl des Reiches, seiner selbst und seiner Erblande vorbereitet, erheblich zu beinträchtigen droht. Plant deshalb, besagten Konflikt auf dem Reichstag in Augsburg persönlich zu behandeln und sich für seine Beilegung einzusetzen. Gebietet aus ksl. Machtvollkommenheit und unter Androhung schwerer Strafe und Ungnade, in besagter Angelegenheit gegen EB Uriel und die Seinen in Erfurt stillzustehen und weder durch Sperrung von Straßen noch durch andere Maßnahmen etwas Nachteiliges gegen sie zu unternehmen, vielmehr die angekündigte Schiedshandlung abzuwarten, die gefangenen Erfurter Gesandten innerhalb von zwölf Tagen nach Empfang dieses Mandats freizulassen und im übrigen den ungehinderten Verkehr des EB mit denen von Erfurt im Interesse der Wiederherstellung guter Ordnung in der Stadt zu gewährleisten. Ansonsten sähe er sich zu weitergehenden Maßnahmen veranlaßt.