Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
[1.] Bevorstehender Beginn des Rechtsverfahrens im Erfurter Streitfall; [2.] Ihre juristischen Empfehlungen hierzu.
Köln, 15. Juli 1512
Orig. Pap. m. S.: Weimar, HStA, EGA, Reg. G Nr. 208, fol. 270-271.
Kop.: Dresden, HStA, GR, Loc. 9847/8, fol. 77a-78a.
[1.] Gruß. Gnst. und gn. Hh., euer ftl. Gn. fugen wir unterteniger meynung zu wissen, das ksl. Mt. in der meinzischen und erfurtischen sachen Gf. Sigmunden vom Hag zu comissarien verordent hat, der dann neben andern irer Mt. reten und den verordenten von des Reichs stenden laut ausgegangener ladung procedirn und handeln soll, als dann morgen [16.7.12], wo wir solchs nicht verhindern, des wir uns doch mit vleis understeen wollen, gescheen wirdet. So wir nu die beid instruction[en], uns zukomen [Nr. 1603, 1604] (die uns exception halb, darinnen begriffen, ganz wol gevallen), mit allem vleis ermessen und derhalb zu Coln die bücher besehen, erfinden wir in dem, das wir dieselben als excusatores und excusatorio nomine furtragen sollen, das dadurch eur ftl. Gn. merklich beschwerung entsteen und dieselben euer ftl. Gn. contumaces erkennt werden mochten, und nemlich also:
[2.] Nach vermog beider recht mag ein schlechter excusator allein die ursachen, warumben die partey nit hab mogen erschinen, als krankeit, fanknus und andere ferligkeit, die in der geschicht steen, furwenden. Aber die ursachen juris, die im rechten gegrunt sein, derhalb die partey zu erscheinen im rechten nicht pflichtig ist, als exceptiones, declinatorias und banni, wie die unsern sind, mag simplex excusator sine mandato nicht furtragen. Aus dem haben wir nicht unbillich zu besorgen, wo wir die exception in beyden instructionen excusatorio nomine und als excusatores furwenden, der widerteyl wird dagegen anzeigen, das wir solchs sine mandato nicht zu tun haben. Deshalb wir mandatum anzeigen oder aber contumaces erkennt werden sollen. Wo nu solchs gescheen, tragen wir sorg, eur ftl. Gn. mochten aus grund rechtes contumaces erkennt werden, das dann on zweifel euer ftl. Gn., auch uns beschwerlich und nicht lieb sein würd. Damit nu solchs verhüt belieb, haben wir underteniger, getreuer meynung solch unser sorgfeldigkeit euer ftl. Gn. nicht unangezeigt lassen wollen. Wir achten dafür, wann wir mandatum hetten, die exception in beyden instructionen furzutragen, es sollte eur ftl. Gn. nütz- und dinlich sein, ein urteyl zu erlangen (man wolt uns denn offenbarlich unrecht tun), das eur ftl. Gn. dem gegenteyl zu antwurten nicht schuldig sein sollten. So wir aber als excusatores und excusatorio nomine handeln, ist zu besorgen, das euer ftl. Gn. unsers furtrags unangesehen contumaces erkennt werden und widerteyl ein urteyl erlangen mocht. So konnden auch wir, wann wir als excusatores handeln, kein urteyl, auch wann wir es cum mandato furtragen, kein nachteyl ersehen, wirdet auch dadurch euer ftl. Gn. sach unsers bedunkens nicht erger. Demnach wollen euer ftl. Gn. solch unser anzeigen unserthalb gnediglich versteen, diese unser sorgfeltigkeit statlich mit gutem grund ermessen und uns auf das furderlichst euer ftl. Gn. willens und meynung, uns darnach wissen zu halten, berichten. Datum zu Coln am 15. tag Julii Ao. etc. 12.