Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
[1.] Eröffnung und Anfangsphase des Rechtsverfahrens zum Erfurter Streitfall; [2.] Weiterer Verlauf der Verhandlungen.
Köln, 19. Juli 1512
Orig. Pap. m. S.: Weimar, HStA, EGA, Reg. G Nr. 208, fol. 272-273.
Kop.: Dresden, HStA, GR, Loc. 9847/8, fol. 81a-82a.
[1.] Gruß. Gnst. und gn. Hh., euern ftl. Gn. fugen wir zu wissen, das Gf. Sigmund vom Hag als verordenter ksl. commissari uns auf freitag jungstverschinen [16.7.12] fur sich, auch ander ksl. Mt. und der stend des Reichs verordenten rete auf die dritt stund nach mittag furbescheiden hat. Alda sein wir erschinen, und mit volgender protestacion, in unser instruction [Nr. 1603 [3.]] begriffen etc., haben wir ausserhalb rechtes summarie die meynung furgetragen: Nachdem die ausgangen ladung numer erloschen, auch die ferien eingefallen weren, das sie dann stillsteen und weyter dieser zeit nicht procedirn wollen, dann ob sie gleichwol procedirten, so were doch aller proceß nichtig. Dagegen hat widerteyl vil unnützer fraschan [= Phrasen] furwenden lassen. So sein wir auf unser meynung verharret. Darauf haben uns der commissari und die verordenten rete diesen abschied geben: Sie wollen gescheen furtrag an ksl. Mt. langen lassen, ir Mt. meynung darinnen vernemen und ferner, wann sie uns bescheiden werden, dieselbig eröffnen. Und nachdem uns anlangt, das der stend rete nachmals hierin nicht handeln und die ksl. rete dem Ks. raten wolten, er solte die ferias de plenitudine potestatis aufheben, haben wir, solchs zu furkomen, allen vleis ankert, aber unser handlung halb unangesehen.
[2.] Ist uns am sambstag darnach [17.7.12] dieser abschied vom commissari in beysein Ks. und der stend rete gesagt, das ksl. Mt. ernstlich meynung sey, das in diesen sachen der ferien halb unverhindert procedirt werden solt. Darauf haben wir ein bedacht genomen und auf heut, dato [19.7.12], mit zimlicher und geburlicher rede inen furgehalten, das wir hievor auf die verschinen termyn zu Trier vorm hofcanzler [Zyprian von Serntein], auch ksl. Mt. und etlicher der stend reten erschinen, uns angezeigt hetten, so uns der commissari, auch zeit und stat ernennt würd, wolten wir erscheinen und eur ftl. Gn., auch der ausgetrieben bürger etc. notturft nicht unangezeigt lassen. Aber desmals wer kein commissarius verordent gewesen, auch gar nicht weyter gehandelt, und het die ausgangen ladung ir end erlangt, und weren alsbald die ferien eingefallen. Das alles hetten wir eurn ftl. Gn., auch den ausgetrieben bürgern entdeckt. Darauf sich auch dieselben billich keins weytern proceß, sonder stillstands in feriis versehen hetten. Es weren auch eur ftl. Gn., auch die bürger etc., auf gemelt ladung in feriis zu erscheinen und sich in einich gerichtlich handlung zu geben, nicht pflichtig gewesen, hetten sich auch ksl. Mt. handlung nicht versehen. Daraus volgte, das auf gemelt handlung nicht wirklichs und sonder in euer ftl. Gn. und der ausgetrieben bürger contumaz (dieweyl euer Gn. etc. zu erscheinen nicht pflichtig gewesen weren) nit solt noch mocht rite noch legitime gehandelt werden. Bitten darauf, sie wollten euer ftl. Gn., auch den bürgern nichterscheinen entschuldigt haben, auch, nichtigkeit zu verhüten, nicht weyter dieser zeit procedirn. Dagegen hat Engellender stuel und benk eingeworfen, mit anregung, das wir kein mandat hetten und billich in euer ftl. Gn. und der bürger contumaz weiter solt procedirt werden etc. Auf das haben commissarius und rete ein bedacht genomen. Also sein wir abgeschieden. Das alles haben wir unterteniger, guter meynung euern ftl. Gn. nicht verhalten wollen, euer ftl. Gn. willen und gemuts auf unser forig schreiben wartende, dem wir uns auch gemes halten, auch sonst allen moglichen vleis fur uns selbs ton wollen. Uns damit euern kftl. und ftl. Gn. unterteniglich bevelhende. Datum montags nach Margarethe zu Colln Ao. etc. 12.