Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Augsburg, 6. Mai 1510 (montag nach St. Philipp und Jacobstag)

Orig. Perg. m. 2 S. und eigenhändigen Unterschriften der beiden Vertragschließenden ( a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein): Wien, HHStA, AUR 1510 V 6; Stuttgart, HStA, A 107 U 1.

Spätere Kop.: Stuttgart, HStA, A 107 Bü. 2, Nr. 2-4, 3 Exemplare; Ebd., A 1 Bü. 1, Nr. 7 (frz. Übersetzung).

Inhaltsangabe: Sattler, Geschichte, S. 104-106.

Ks. Maximilian und Hg. Ulrich von Württemberg schließen zur Wahrung ihrer Obrigkeiten, Rechte und Freiheiten sowie zur Handhabung des Wormser Landfriedens von 1495 eine Erbeinung.1 Sie geloben, den Landfrieden in allen Einzelheiten zu vollziehen und einander nicht zu verlassen. Jeder soll treu zum anderen stehen, dessen Räte und Diener bei ihren angestammten Rechten bleiben lassen, ihn und die Seinen in keiner Weise attackieren und dies auch keinem anderen gestatten. Eigene Leute, die entsprechende Übergriffe begehen, sollen nicht gedeckt, sondern ihrer Bestrafung zugeführt werden. (Es folgen diverse Detailbestimmungen zur Wahrung des Landfriedens.) Bei einem Übergriff auf die im Besitz Ks. Maximilians befindliche Gft. Tirol, seine Vorderen Lande oder die Gebiete, die er im Landshuter Erbfolgekrieg an das Haus Österreich gebracht hat, ebenso bei einer Attacke auf Hg. Ulrichs Hgt. Württemberg, seine Eroberungen im Landshuter Erbfolgekrieg, die Gft. Mömpelgard oder die Hftt. Blâmont, Reichenweiler und Horburg sollen beide Vertragschließende persönlich oder durch kundige Räte in Rottenburg oder Tübingen zusammenkommen und beraten, wie dem Angriff begegnet werden kann. Die dabei angeschlagene Hilfe soll bei einem Angriff auf die Gft. Tirol höchstens 100 Berittene und 1000 Fußsoldaten, bei einer Attacke auf die Vorderen Lande oder Hg. Ulrichs Besitzungen maximal 200 Berittene und 1500 Fußsoldaten umfassen. Die entsprechende Hilfe ist unverzüglich zu schicken. (Folgen weitere Einzelheiten der Hilfeleistung.) Der Angegriffene soll sich mit dem Angreifer nicht verständigen, ohne den Hilfeleistenden dabei einzubeziehen. Gefangene stehen demjenigen zu, dem geholfen wird. (Folgen Bestimmungen, wie bei Forderungen von Räten, Dienern und Untertanen des einen Vertragspartners an die des anderen zu verfahren ist.) Kein Einungsmitglied soll eine neue Einung abschließen oder eine bestehende fortführen, ohne das andere auszunehmen. Beide Seiten nehmen den Papst, das hl. Reich sowie den Schwäbischen Bund mit seinen Verwandten aus. Leistet eine Seite der anderen bereits Hilfe gemäß der Einung des Schwäbischen Bundes, so ruht die Hilfeleistung gemäß der Erbeinung. Hg. Ulrich nimmt zusätzlich die Krone Böhmen aufgrund bestehender Lehensbindungen sowie Hg. Wilhelm von Bayern aus. Die Untertanen, Pfandherren und Amtleute der Gft. Tirol sollen, was bisher nicht üblich war, diese Erbeinung durch Bevollmächtigte der vier Stände beeiden. Die Vertreter der übrigen (oben genannten) ksl. Besitzungen haben den Eid erst bis zum 23. April 1512 ( St. Georgentag) zu leisten, da Ks. Maximilian wegen der gegenwärtigen Kriegsläufe seine Landstände nicht früher zusammenrufen kann. Auch die Untertanen der (oben genannten) Besitzungen Hg. Ulrichs sollen die Einhaltung der Einung beschwören.

Anmerkungen

1
 Bereits am 9. Dezember 1509 hatte Hg. Ulrich von Württemberg Zyprian von Serntein mitgeteilt, er sei bereit, gemäß dessen Bitte seinen Kanzler (Dr. Gregor Lamparter) und seinen Marschall (Konrad Thumb) zu Verhandlungen über eine Einung mit Ks. Maximilian und dem Haus Österreich nach Innsbruck zu schicken. Da ihn aber der Ks. sowohl durch eine Gesandtschaft als auch schriftlich zum Reichstag nach Augsburg geladen habe, wolle er diesen, sofern auch der Ks. komme, persönlich besuchen und seine Räte mitbringen, damit besagte Angelegenheit zum Abschluß gebracht werde, denn er sei stets bereit, dem Ks. und dem Haus Österreich Dienste zu leisten. Serntein möge ihn informieren, wenn der Ks. nach Augsburg ziehe. Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII 256/VI, fol. 82, Orig. Pap. m. S. – Am gleichen Tag schrieben auch Konrad Thumb und Dr. Gregor Lamparter an Serntein, sie wüßten, daß er sich ebenso eifrig wie sie selbst um die Vereinigung der Häuser Österreich und Württemberg bemühe. Und aber vil hendel zwüschent Osterrych und Wirttemperg ynryssen, die uch zum tail von unserm gn. H. Hg. Ulrichen zu Wirtemberg in ingelegtem zedel [liegt nicht vor] siner ftl. Gn. briefs angezögt werden, bitten wir uch, in denselbigen hendeln zu handeln, damit die uf den tag gen Augspurg geschoben und darin mitler zit mit handlung stillgestanden, damit die zimlicher maß hingelegt werden. Ebd., fol. 81, Orig. Pap. m. S.