Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Köln, 11. September 1512
Orig. Druck m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein; gedruckt bei Hermann Bungart in Köln): Augsburg, StadtA, Literalien Personenselekt Ks. Maximilian I. Fasz. IV, o. Fol.; Augsburg, StA, Rst. Nördlingen, MüB 31, Prod. 6 Colmar, AM, AA 17, Nr. 43; Frankfurt, IfStG, RTA Bd. 30, fol. 83; Hannover, StA, Celle Br. 15 Nr. 46, o. Fol.; Koblenz, LHA, 1 A Nr. 9272; Meiningen, StA, GHA, Sektion I, Nr. 113, 117, 2 Exemplare; München, HStA, KÄA 3137, fol. 204 (Vermerk auf der Rückseite: Zu Lantsperg anzuslahen); Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 145 Nr. 4, o. Fol.; Speyer, StadtA, 1 A 445, fol. 30; Straßburg, AM, AA 1385, fol. 13; Weimar, HStA, EGA, Reg. C Nr. 358; Ebd., EGA, Reg. E Nr. 58, fol. 179; Zürich, StA, A 176.1, fol. 202; Ebd., B VIII 273, Nr. 20.
Kurzregest: Rauch, UB, Nr. 2287; Rosenthal, Einblattdrucke, Nr. 109.
Hat bekanntlich vor kurzem allgemein und insbesondere einem, der sich nennt Gf. Emich von Leiningen-Dagsburg, unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe sowie der Acht und Aberacht geboten und dies auch öffentlich anschlagen lassen, daß sich niemand zu Roß und Fuß bestellen und in fremde Lande außerhalb des Reiches führen lassen darf, sunder unser, darzu Kff. und anderer stende des Reichs annemung und bestallung, die wir dann nach endung des reichstags zu unserm fürnemen zu tun willens sein, zu erwarten [Nr. 911]. Wir auch nochvolgend, als uns zu wissen worden, das ein merklich anzal kriegsvolk und besunderlich, das gedachter von Leiningen wider sein phlicht und aide, damit er uns als röm. Ks. und dem hl. Reich verwandt ist, auch uber unser vorgemelt ksl. mandat und gebotsbrief sich mit etlichen fußknechten zu dem Kg. zu Frankreich getan, unser ksl. hocheit und Mt. zu grosser verachtung, und also mit der tat in die peen und straf in unser ksl. rechten, der gulden bullen, ksl. reformation und darzu in unser und des hl. Reichs rebellion, auch acht und aberacht gefallen, als wir dann gemelten von Leiningen, solh und all uberfarer, darein gefallen zu sein, auch hievor sonderlich denunciert und erklert haben. Und wiewol es unnot, dannocht zu einem uberfluß so denunciern und erklern wir solhs abermals aus röm. ksl. machtvolkomenheit und rechtem wissen, yetz als dann und dann als yetz, oftgenanten von Leiningen und sie all ander darein gefallen ze sein mit erfullung und ersetzung aller mengel und gebrechen, ob ainicher darin erfunden. Trotz seines Gebots und obwohl er die Adressaten bevollmächtigt hat, Verstöße entsprechend zu bestrafen, hört er doch, daß sie bei der Umsetzung säumig und nachlässig gewesen sind und villeicht darumben, das der uberfarer und ungehorsamen etlich und besunder der genant von Leiningen iren weibern, kindern, freunden oder andern kurzlich hievor ire slosser, stet, dorfer, hab, güter und anders ubergeben und zugestelt haben sollen. Dies mißfällt ihm nicht wenig. Gebietet deshalb ihnen und insbesondere Kf. Ludwig von der Pfalz unter Verweis auf ihre Pflichten gegenüber Ks. und Reich und unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe sowie der Acht und Aberacht, besagtem von Leiningen und anderen Übertretern keinerlei Unterstützung zu gewähren, sie vielmehr zu ergreifen, zu bestrafen, ihren Besitz einzuziehen und sie dadurch zum Gehorsam zu bringen, unangesehen, auch unverhindert aynicher ubergab, zustellung oder anders, so sy aus furgesetzten willen und, als genzlich zu vermuten, zu beschonung irer mutwilligen handlung, so sy uns, auch dem hl. Reich zu verklainung und smahe, darzu fisco zu betriegung bedacht und fürgenomen haben, dann wir dieselben ubergab und zustellung aus obberurter unser ksl. machtvolkumenhait und rechter wissen hiemit aufheben, abtun, cassiern und vernichten. Was sie bislang gegen die Übertreter und insbesondere den von Leiningen unternommen haben oder noch unternehmen werden, entspricht vollkommen seinem Willen. Niemand soll sich dafür verantworten oder Bestrafung befürchten müssen, vielmehr kann jeder über den von ihm eingezogenen Besitz verfügen wie über seinen eigenen. Wird sie bei allen entsprechenden Handlungen schützen und schirmen. Wer hingegen gegen diejenigen, die seinem Befehl gehorcht haben, vorgeht und sie beeinträchtigt, verfällt den genannten Strafen.1