Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XI. Band. Der Reichstag zu Regensburg 1541 bearbeitet von Albrecht P. Luttenberger, für den Druck vorbereitet von Christiane Neerfeld

Speyer StadtA, 1 A Nr. 237 , unfol. (Kop.); DV v. a. Hd.: Supplication der gesandten von Speyr, 14. Julij; v. 3. Hd.: Sol inen ein urkundt gegeben werden, das sie bey iren alten, loblichen gewonheiten und gebruchen, sovil die diß artikels halben hergebracht, gelassen werden sollen, unangesehen die legitimation durch die comites palatini, quoad successionem saltem uffgericht, actum in consilio imperiali 14. Julij anno 41.

Obwohl in der Stadt Speyer entsprechend ihrem Herkommen die Rechtsstellung unehelicher Kinder geregelt ist, so understeen sich doch etliche, durch mitl euerer ksl. Mt. außgangen begnadunge deß palatinats auf sonderliche personen mit vilen faculteten und zugebungen und sonderlich auf allerlay gestalt unehelicher gepurt kindere zu ehelichen legittimieren, geschickt zu machen und zu habilitriren [sic!], dermassen gestellt, das dieselben, welche von inen also duchtig gemacht werden, zur erbschaft irer vatterlicher und mutterlicher gutere, sofer eheliche oder naturliche kinder nit vorhanden, das sie auch aller zur seitten und durch zwerchlinien anwachsender habe, die von iren freunden, den besitzern, unverschafft plieben, vehig seyn und zudem zu den ehren, herligkaiten, wirden und allen denen gescheften und sachen, die ehelichen kindern bevorsteen, gepraucht und denselbigen gleich gehalten werden sollen, in gemelter statt Speir vorangeregtem herekomen und ordnungen zuwider beschwerlichen einbruch einzufuren, das, wo von euerer ksl. Mt. demselben nit haylsamblich vorkommen, sich in ehegenanter statt Speir nichts gewissers dan zertrennung guter pollicei, schweren schadens und abfalls und, das die ehelichen kindere, durch die unehelichen verdruckunge zu leyden, genottrengt werden, zu versehen. Glauben nicht, dass dies den Absichten des Kaisers entspricht. Der Stadt ist vom Kaiser das Privileg zugesichert, bei ihrem Herkommen bleiben zu dürfen. Bitten, die Freiheiten der Stadt Speyer zu interpretieren und durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, dass künftig die Legitimierung unehelicher Kinder die Rechte, das Herkommen und die Ordnungen der Stadt Speyer nicht beeinträchtigt und den Bürgern keine Nachteile verursacht 1.

Anmerkungen

1
 Vgl. Bgm. und Rat der Stadt Speyer an ihre Reichstagsgesandten [Friedrich Meurer und Adam von Berstein], o. Datum, Speyer StadtA, 1 A Nr. 237, unfol. (Reinkonz.): Reise des Stadtkämmerers Reinhard Benedict nach Venedig ohne die erforderliche Erlaubnis des Rates. Deshalb Unterbrechung der Rechtssprechung seit dem 9. Mai 1541. Ihre schriftliche Beschwerde darüber beim Bf. von Speyer. Weigerung der Zunft, einen unehelich geborenen Jungen als Lehrling zum seckler handtwerck anzunehmen, trotz Vorlage einer von Dr. Dick ausgestellten Legitimierungsurkunde. Es fällt ihnen schwer, in dieser Sache zu entscheiden, dieweil es kayserliche gescheft. Haben Dr. Ludwig Ziegler um Rat gebeten, der ihnen von einer Entscheidung abrät. Denn wenn sie sich gegen das Votum der Zunft aussprechen, würde dies die Rechte der ehelich geborenen Kinder schwer beeinträchtigen. Bestätigen sie das Votum der Zunft, riskieren sie ein von Dr. Dick oder dem ksl. Fiskal initiiertes Strafverfahren. Wenn sie den Fall an das Kammergericht verweisen, mocht uns, gemayner stadt und den zunften daselbst auch widerwertigs (wy dan diser zeit dy leut daran gesynnet) zu gonst den unerlichen, sonderlichen [p]riesterskindern erkant werden. So weren dan die gute ordnung und pollicei der zunften dordurch zu scheitern gericht. Ziegler hält für das beste, die Sache hinzuziehen und sich um ein ksl. Privileg zu bemühen, das solche Legitimierungen, die im Widerspruch zu den Ordnungen der Zünfte und Handwerker stehen, in Speyer für ungültig und unwirksam erklären und festlegen soll, dass nur ehrlich Geborene zu den Handwerken zugelassen werden dürfen. Dieweil aber auß disem schlechten ein grössers volgen möcht, das uns und den unsern zu zerreuttung gutter ordnungen, pollicei und handtwercker furderlich, schicken sie in der Anlage einen Ausz. aus dem Schriftsatz Dr. Dicks mit der Bitte, darüber nachzudenken und den Rat der anderen reichsstädtischen Gesandten dazu einzuholen, denn es handelt sich um ein Problem, das langfristig den Städten viel Unruhe und Nachteil verursachen kann. Haben erfahren, dass das Kammergericht in einem ähnlichen Fall gegen das bender handtwerck zu Worms entschieden hat. Falls sie und andere zu der Auffassung kommen, dass ein Privileg gegen solche Legitimierungen erlangt werden kann, sollen sie sich bei der ksl. Kanzlei erkundigen, ob und zu welchen Kosten ein solches Privileg zu erhalten ist, und dann darum supplizieren, weil dy ksl. Mt. bey handen. Der Kaiser hat neben den schriftlichen Privilegien der Stadt auch unsere alte herkhomen und gutte gewonheiten, die wir redlich erworben und loblich herpracht haben, ebenfalls konfirmiert und bestätigt. Das sollen sie auch bedenken. Und stunde allein bey den worten ‚alte herkhomen und gutte gewonheit‘. Das Wort ‚ordnung‘ macht ihnen keine Schwierigkeit. Sollen ihr und anderer Gutachten mitteilen.