Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Augsburg, fol. 15.

Differenzen wegen des Konzepts für die geteilte Resolution des SR zur Erklärung des Kgs. bezüglich der Verhandlungsaufnahme im Zusammenhang mit der Freistellung.

/15/ Städterat. Nochmalige Verlesung des Konzepts für die geteilte Resolution des SR zur Erklärung des Kgs. bezüglich der Verhandlungsaufnahme im Zusammenhang mit der Freistellungsforderung1 . Da wie am 3. 11. erneut keine Einigung und auch keine Mehrheitsentscheidung gefunnden werden mögen, hatt der straßburgisch fur sich selbs ain articl gestelt2, wie der inn gemelt concept zesetzen sein möcht3. Anschließend neuerliche Vertagung.

Anmerkungen

1
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 449.
2
 Abweichende Fassung in Anm. a bei Nr. 449. Vgl. Bericht des Gesandten Hermann vom 12. 11. 1556: Die Korrektur durch Nürnberg, Augsburg und Ulm ist nicht akzeptabel, da /75/ die schwebischen innen damit bey der kgl. Mt. ein glimpff schepffen, unnd aber dardurch alle ungnadt auf uns (als die sich der kgl. Mt. resolution nit settigen laßen) geschoben würdt. Er kritisierte die Kontroversen im SR und bat den Rat um seine Abberufung vom RT (AVCU Strasbourg, AA 622, fol. 74–75’, hier 74’ f. Or.; präs. 21. 11. Vgl. Weyrauch, Krise, 191).
3
 Differenzierter im Bericht der Nürnberger Gesandten Tetzel und C. F. Gugel vom 12. 11. 1556: Zur geteilten Resolution beharren beide Seiten mit je 3 Städten auf ihrer Position bezüglich der Korrekturen (vgl. Nr. 449, Anm.4, 5 und b). Der Straßburger Gesandte kritisiert, dass sich die Städte also von einannder trennen und absonndern unnd eine der anndern den glimpff unnd unglimpff uffladen unnd bei andern stennden verhasst unnd verbittert machen wollen. Nürnberg: Do sie mittel furtzeschlagen wusten, wollte man dieselbigen gern anhören, doch unverpuntlich, unnd dz es dem, so wir von unnsern herrn bevelch, nicht zuwider were. Daraufhin verliest der Straßburger eine vorbereitete Neufassung des strittigen Abschnitts. Die Nürnberger erklären dazu: Da berurts bedenncken dahin gericht, dz sie unnserer vorigen meynung nitt gemeß, unnd sie allein den glimpff suchen unnd sich dardurch schon [= schön] machen wollen, seien wir gesynnet, nachmalen uff unnser vorigen meynung zuverharren (StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz.).