Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Augsburg, fol. 22–25’.

Einheitliche Resolution des SR zur Erklärung des Kgs. wegen der Verhandlungsaufnahme. Resolution von KR und FR: Bedingte Aufnahme der Hauptverhandlungen ohne vorherige Klärung der Freistellung. Anschluss des SR.

/22/ (Nachmittag, 1 Uhr) Städterat. Einberufung wegen der für 2 Uhr anberaumten Sitzung des RR, um sich dort zur Erklärung des Kgs. vom 26. 10.1  äußern zu können, wie dies dem Vernehmen nach KR und FR tun werden.

Dafür hat Rehlinger [Augsburg] im Anschluss an die gestrige Beratung auf der Grundlage des zuletzt mehrfach korrigierten Entwurfs2  ein Konzept formuliert3 , das aber durch die straßburgischen unnd regenspurgischen etwas emendirt worden. /22’/ Das Konzept wird in dieser Fassung von den übrigen Städten, auch von Augsburg, umb merer vergleichung willen gebilligt4 , da es mehr den verstannd hat, das der erbarn stett gesanndten noch nit bevelch erlanngt, sich der freystellung antzunemmen, weder die gut zehaissen. Daneben wird beschlossen: Falls KR und FR sich nur zur Freistellung sowie zur Beratung der Proposition generell ohne Einzelheiten zur Konstituierung des Religionsausschusses äußern, soll SR ebenfalls nur den allgemeinen Teil der Resolution ohne den Schlussabsatz5  referieren.

/22’–25’/ reichsrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 244–247: Billigung der Verhandlungsaufnahme durch die CA-Stände trotz der noch nicht geklärten Freistellung unter Vorbehalt6 . Ferner:] /25/ Im Anschluss an das Referat des Beschlusses von KR und FR zur Replik der kgl. Kommissare und zur Erklärung des Kgs. 7  hat der Mainzer Kanzler auf deß herrn Dr. Zasii ansprechen weiter vermelt, das die erbarn stett die sachen der beratschlagung, wie oben angeregt, dahin versteen [sollen], das in genere mit allen puncten der proposition furgeschriten werden solte.

[Differenzierter:] Verlesung der Resolution des SR durch Straßburg, jedoch ohne den letzten Absatz8.

Anmerkungen

1
 Nr. 448.
2
 Konzept für eine geteilte Resolution des SR [Nr. 449].
3
 Vgl. das Konz. Rehlingers in Anm.5 bei Nr. 450. Gemäß dem Bericht des Ulmer Gesandten Stamler an den Rat vom 22. 11. 1556 wurde das einheitliche Konz. auch deshalb formuliert, weil vom gezweyeten bedencken anders nichts zugewarten wäre, dan bey der röm kgl. Mt. ein sundere ungnad, auch den obern rheten schimplichs [!] unnd nachteyliges nachredens (StadtA Ulm, A [9002], Prod. 28. Or.).
4
 Nr. 450. Vgl. zu den Verhandlungen des SR auch den Bericht von Zasius an Kg. Ferdinand I. vom 21. 11. 1556: Die von stetten haben dise thäg seer vil zusamenkhunfften gehallten, allain deß puncten der freystellung halb. Wellichen Straßburg und Regenspurg hefftig unnd scharpf urgieren, Augspurg und Nürmberg aber von inen dissentieren; Ulm bißheer mit der spraach nitt herauß gewöllt, sonder noch zur zeitt vast neutraliziert (HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 66–68’, hier 67. Or. Vgl. Westphal, Kampf, 57).
5
 Vgl. die Resolution [Nr. 450], Anm.b.
6
 Vgl. zum Inhalt das vorausgehende Referat des KR vor FR: Kurmainz, pag. 235–239 [Nr. 30]. Der Ulmer Gesandte Stamler ging im Bericht vom 21. 11. 1556 an den Rat wegen des Vorbehalts davon aus, die thematische Erörterung der Freistellung werde nunmehr aufgenommen. Deshalb sei zu erwägen, ob dieser Streit den Reichsstädten annemlich oder nit sein welle. Sollte man sich den CA-Ständen wie sunßt in genere also auch ihn disem special puncten von wegen der erbarn stett anhenig [!] machen, so möchte unangesehen, das man teglich in erfarung, was der erbarn stett vota und stimen gelten, gleichwol solche gefarliche bewilligung inen, den erbarn stetten, nit zu geringem preiuditio unnd verderben reichen. Stamler bat den Rat, die ihm künftig zugeordneten RT-Gesandten entsprechend zu instruieren (StadtA Ulm, A [9002], Prod. 27. Or.).
7
 Nr. 425, Nr. 448.
8
 Vgl. oben, Anm. 5.