Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Augsburg, fol. 41–42.

Einladung der in den Religionsausschuss verordneten und der adjungierten protestantischen Reichsstädte zur Teilnahme an der Beratung der höheren CA-Stände.

/41/ (Nachmittag, 3 Uhr) Städterat, einberufen von Regensburg.

Regensburg (Syndikus Dienzel) proponiert: /41 f./ Er, Dienzel, hat vor zwei Tagen wegen der Beteiligung des SR am Religionsausschuss privat den Kurpfälzer Großhofmeister von der Tann angesprochen1 , woraufhin ihm dieser heute mitgeteilt hat, dass die CA-Stände beabsichtigen, sich morgen um 8 Uhr in der Kurpfälzer Herberge zu versammeln, um die Verhandlungen im Religionsausschuss vorzubereiten. Er, von der Tann, sei beauftragt, den Städten mitzuteilen, /41’/ das si die irn, so si zu solchem ausschuß verordennt, sambt dem beisitz auch zu inen schickhen wolten, dann si2 gedechten, die erbarn stett nit außzuschliessen etc.

Umfrage. Beschluss: Danksagung an von der Tann für die Bekanntgabe. An der morgigen Sitzung der CA-Stände sollen Straßburg als Mitglied des Religionsausschusses und Regensburg als beigeordnete Stadt teilnehmen3.

Der Reichserbmarschall lässt den Reichsstädten in dieser Sitzung ebenso wie allen Reichsständen im Auftrag Hg. Albrechts von Bayern in dessen Funktion als kgl. Kommissar für kommenden Tag zwischen 7 und 8 Uhr in seine Herberge ansagen, da er ain hochlöblich ambt im thumb alhie halten lassen wolte et. /41’ f./ Es stehe jedem frei, dem Hg.  /42/ das glait alain bis zur kirchen oder gar darein etc. zugeben4.

Beschluss des SR, der auch dem Reichserbmarschall vorgetragen wird: Dass bei ains jeden willkhur steen solte, deßhalben zuerscheinen oder nit.

Anmerkungen

1
 Vgl. Beschlüsse des SR am 25./26. 11.: Augsburg, fol. 32, 32’ [Nrr. 240, 241].
2
 = die höheren CA-Stände.
3
 Sitzung am 2. 12. 1556 [Nr. 362]. Die daran teilnehmenden Gesandten Straßburgs und Regensburgs brachten am 3. 12. dem Augsburger J. B. Hainzel vor, dort sei erwähnt worden, dass der zweite Augsburger Verordnete, Sebastian Christoph Rehlinger, der katholischen Religion angehöre, weshalb die höheren CA-Stände Bedenken hätten, ihre Beschlüsse in gemain antzutzaigen; das sie auch was frömbd gedeucht, dass der Augsburger Rat derlei Personen an den RT verordne, weil allerlai hochwichtige puncten in religions sachen einfallen mögen, welche durch ain solches etwa gar verhindert, nachdem ich [Rehlinger] ungezweifelt vil annderst gesindt und affec[iert] alls anndere, so der augspurgischen confession anhengig. Zu dem, das die notdurfft ervordert, solche handlungen inn höchster gehaim zuhalten, damit der gegenthail sollicher rhatschleg nit vor der zeit gewahr wurde, wie dann alberait etwa beschehen. Da auch was offennbar werden solte, wurde niemandt eher alls die erbarn stett unnd ich, doctor Rehlinger, meiner person halben, alls der mit den anndern inn guter kundtschafft unnd ires glaubens, verdacht. Um dem vorzubeugen, erfolge diese Mitteilung. Hainzel und Rehlinger antworteten am 4. 12.: Sind befremdet über die Vorhaltung, da sie weder am Religionsausschuss noch an den Sitzungen der CA-Stände teilnehmen. Teilen vertraulich aus ihrer Instruktion mit, sie seien angewiesen, sich in gemainen articl unnd da khain sonnder praeiuditium, den CA-Ständen anzuschließen, in wichtigen Punkten aber um Bescheid nachzufragen. Werden sich demgemäß verhalten, unabhängig davon, dass Rehlinger der katholischen Religion angehört. Davon abgesehen versicherte Rehlinger die Verpflichtung zur Geheimhaltung ohne Rücksicht auf seine Religion. Der Straßburger Gesandte [Hermann] replizierte, dies sei nicht von den höheren CA-Ständen, sondern von ihnen, den Straßburger und Regensburger Räten, zum Besten Rehlingers angesprochen worden, da bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltung der erste Verdacht wegen seines Bekenntnisses auf ihn fallen würde. Rehlinger bat den Augsburger Rat im Bericht, ihn von der Teilnahme an diesen Beratungen zu entbinden (Bericht Hainzel und Rehlinger vom 5. 12. 1556: StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. Or.; präs. 10. 12.).
4
 Dagegen erfolgte gemäß dem Bericht der Kurpfälzer Deputierten an Kf. Ottheinrich vom 29. 11./1. 12. 1556 die Ansage des Reichserbmarschalls ohne Nennung des Anlasses, vielmehr sei erst in der Herberge des Hg. (Kloster St. Emmeram) klar geworden, dass sie ihn anlässlich des Andreastags [Apostelfest, 30. 11.] zum Dom geleiten und /90/ auf den diennst warten sollen. Die Verordneten der weltlichen Kff. verweigerten dies als Verstoß gegen das Herkommen und die kfl. Reputation, da Kg. oder Ks. nur anlässlich der Proposition und des RAb oder an kirchlichen Hochfesten aufgewartet werde. Hingegen regten die Gesandten der geistlichen Kff. an, den Hg. nur für sich und nicht namens der Kff. zur Kirche zu geleiten und dort die Session nicht einzunehmen. Die Gesandten der weltlichen Kff. lehnten dies ab und zogen, als Hg. Albrecht aus der Herberge kam, in ihre Unterkünfte ab. Die Verordneten der geistlichen Kff. dagegen geleiteten ihn bis in die Kirche und nahmen dort die Session für ihre Herren ein (HStA München, K. blau 106/3, fol. 86–94, hier 90–91. Or.; präs. o. O., 14. 12.).