Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Nürnberg, fol. 207–213’.

2. HA (Türkenhilfe): Resolution des SR und Anschluss an KR. Einigung im RR: Bewilligung von zwölf Römermonaten. Session.

/207/ (Vormittag, 8 Uhr)a  /207–210/ Reichsrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 562–566.]

/210/ Städterat [Besetzung1 : Auf der rheinischen Bank Köln, Aachen, Straßburg, Speyer, Frankfurt mit Vollmacht für Nordhausen und Wetzlar, Hagenau mit Vollmacht für Gegenbach, Offenburg, Zell am Harmersbach und zusammen mit Colmar in Vertretung der Städte in der Landvogtei Hagenau; der Colmarer Gesandte vertritt zudem den auf der gemeinsamen Anreise erkrankten Verordneten Rottweils bis zu dessen Ankunft. Auf der schwäbischen Bank: Augsburg mit Vollmacht für Donauwörth, Nürnberg, Ulm mit Vollmacht für acht Städte, Nördlingen mit Vollmacht für Bopfingen und Schwäbisch Hall, Rothenburg, Schwäbisch Gmünd, Memmingen mit Vollmacht für Leutkirch, Dinkelsbühl, Lindau mit Vollmacht für Wangen, Schweinfurt, Kempten, Isny, Weißenburg/Nordgau, Wimpfen, Regensburg].

Beratung des soeben referierten Beschlusses von KR und FR zum 2. HA (Türkenhilfe).

Umfrage2 . Augsburg: /210’/ Konstatieren weitgehende Einigkeit mit den höheren Ständen. Was die zwischen KR und FR strittige Höhe der Bewilligung betrifft, mochte ihrs erachtens, da man dem ainen oder anderm thaill zufielle, den erbarn stetten beschwerlich fallen unnd zu ungnadenn raichen. Dann solte man sich den churfursten, als die uff ein geringere hilff geschlossen, anhengig machen, unnd also von ihr, der stett, furbringen in deme fallen3, mochte es bey der kgl. Mt. allerlay ungnad verursachen. Solte man dann den furstlichen zufallen, so were nit allain bey den andern4 auch ungnad, sonnder auch darneben deß zu gewartten, das man furgeben mocht, als stecken die erbarn stett noch voll gellts; unnd wurde derhalben hernach auch in andern desto mehr in sie getrungen. Derhalben so mochte ungefehrlich die anttwortt gegeben werden: Die erbarn stett achteten nochmals, das der vorrath unnd ergentzung desselben, so vorhannden und noch eingebracht werden mag, wie obgemeltt verlesen concept5 mit bringt, disem werck /211/ zu guttem khomen solle etc. Aber wie dem, so were inen doch nit zugegen, das bede mainungen der kgl. Mt. furbracht wurden.

Straßburg: Billigen den nochmaligen Hinweis auf den Reichsvorrat vor KR und FR. Da aber sy, die hohern stennde, gemelten vorrath einzustellen unnd zu disem werck nit zuverwenden, sonnder zu besserer notturfft des Reichs zu gebrauchen gedechten, so liessen sy inen dasselbig auch gefallen und es also bey der churfurstlichen bedencken der hilff halben bleiben etc.

Die Mehrheit schließt sich dem Straßburger Votum an. Daraufhin haben ihnen es Augsburg, Nürnberg und Ulm umb mehrer vergleichung willen unnd damit ein gemainer beschluß furgebracht werden mocht, auch gefallen lassen; doch in allweg es zu prothocollirung begert, damit sie nit allain gegen ihren herrn unnd obern, sonnder auch der kgl. Mt., da ainige ungnad hierauß ervolgen wurdt, dester baß zuveranttwortten hetten.

/211’–213’/ Reichsrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 572–574. Differenzierter:] Vortrag der neuerlichen Erklärung des SR durch den Straßburger Gesandten.

Anmerkungen

a
 8 Uhr)] Augsburg (fol. 86’) zusätzlich noch vor der folgenden Sitzung des RR: Städterat. Regensburg proponiert: Zwar ist die Resolution des SR zum 2. HA (Türkenhilfe) [Nr. 476] bereits gebilligt worden, da inzwischen aber Gesandte etlicher weiterer Städte angekommen sind, die an der Beratung des Konzepts nicht beteiligt waren, sollte sie nochmals verlesen werden. /87/ Verlesung. Umfrage. Beschluss: Einhellige Billigung. In der Umfrage bringt Aachen vor: Im Sessionsstreit Aachens mit Köln ist beim RT 1541 durch SR vermittelnd entschieden worden, dass der Vorrang alternierend gehandhabt werden soll, wobei Köln den Vorsitz am 1. Tag hat. Aachen belässt es vorbehaltlich seiner Rechte bei dieser Regelung. [Zum Sessionsstreit beider Städte mit der Regelung von 1541 vgl. Schmidt, Städtetag, 86–89; Bergerhausen, Köln, 51–56.]
1
 Besetzung laut einem Verzeichnis der am 8. 1. 1557 im SR vertretenen Reichsstädte in StadtA Augsburg, RTA 14, unfol. (Kop.). 
2
 Das Protokoll verzeichnet nicht alle Voten. Vgl. zur Position Frankfurts den Bericht des Gesandten A. zum Jungen, der am 8. 1. erstmals am SR teilnahm, an Bürgermeister und Rat vom 23. 1. 1557: Geht aufgrund der bisherigen Verhandlungen davon aus, dem Kg. werde /290/ ain statliche hulff bewilligt und das beharlich begernn auch nicht gar abgeschlagen werdt khonnen /290’/ oder mogen. Deshalb sollte Frankfurt direkt beim derzeitigen Moderationstag um eine Verringerung des Anschlags anhalten (ISG Frankfurt, RTA 70, fol. 288–294, hier 289’–290’. Or.; im Rat verlesen am 2. 2.). Der Rat lehnte in der Weisung vom 13. 2. 1557 (ebd., fol. 295–300’, hier 297–298. Konz.) die Wendung an den Moderationstag als aussichtslos ab und wollte stattdessen den Kg. um einen Nachlass bitten, da sich die 8 Doppelmonate mit den in der kgl. Triplik [Nr. 437] geforderten Zusätzen für Frankfurt auf mehr als 13 000 fl. beliefen. Zum Jungen erhielt mit der Weisung die Eingabe an den Kg. (Frankfurt, 13. 2. 1557): Stadt ist hoch verschuldet aufgrund der Leistung der im Vergleich mit anderen Ständen zu hoch veranschlagten Reichssteuern in den vergangenen Jahren, infolge der wiederholten Kriege und der 1552 erfolgten Brandschatzung. Kann deshalb die Reichssteuern derzeit nicht erlegen und bittet um den Erlass der neu beschlossenen Hilfen (ebd., RS II 1134, unfol. Kop.). Zum Jungen übergab das Schreiben Vizekanzler Jonas, er gewärtigte wegen der Geldnot des Kgs. aber keine bzw. abschlägige Reaktion (Bericht vom 2. 3. 1557: Ebd., RTA 70, fol. 313–316’, hier 315 f. Or.). Diese Einschätzung bestätigte er wenig später, als das absehbare Ende des RT keine Antwort mehr erwarten ließ (Bericht vom 7. 3. 1557: Ebd., fol. 320–321’, hier 320’. Or.).
3
  KR hatte zuletzt allerdings 12 Römermonate bewilligt (Kurmainz, pag. 562 f. [Nr. 65]. Dem entsprach die Zusage in der Resolution des SR [Nr. 476].
4
 = dem KR.
5
 = die zuvor im RR vorgetragene Resolution des SR [Nr. 476].