Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Nürnberg, fol. 214–218’.

2. HA (Türkenhilfe): Billigung des Resolutionskonzepts zur Duplik im RR. Protest des SR gegen die etwaige Erhebung der Steuer nach der nicht moderierten Reichsmatrikel. Koadjutorfehde in Livland: Veränderte Besetzung sowie Instruierung der Vermittlungsgesandtschaft.

/214/ (Vormittag, 8 Uhr) Städterat. [Regensburg] proponiert: KR und FR haben am Vortag gegen die Resolution des SR beschlossen, bezüglich der Matrikel für die Steuer beim 2. HA (Türkenhilfe) in genere zu bleiben unnd khainen anschlag zubenennen1. Soll SR dies bei der Verlesung des Resolutionskonzepts [für die Duplik] ansprechen?

/214’/ 1. Umfrage. Es wird vorgebracht, dass die Formulierung der höheren Stände anderst nit zuversteen, dan das bey ains jeden stanndts gelegenhait unnd willkhur steen solte, gemelte hilff nach dem alten oder reformirten anschlag, welcher ime am gelegnesten, zubezallen, unnd das derwegen durch dise generalitet niemand nichts benomen sein solte etc.

Dennoch Beschluss in 2. Umfrage, dass nach der Verlesung des Resolutionskonzepts im RR ein anregen uff das glimpflichest unnd wie es sich am fueglichsten schicken wolt, gethann werden solte, ungefehrlich auff mainung, wie hernach volgt: /214’ f./ SR schließt sich KR und FR an, falls die Formulierung bedeutet, dass jeder Stand selbst entscheiden kann, die Steuer nach dem alten oder dem moderierten Anschlag zu erlegen. /215/ Wo es aber einen andern verstannd haben unnd hernach ettwa dahin khomen solte, das die hilff allain nach dem alten anschlag erlegt, unnd aber der mehrer thaill der erbarn stett desselben zum hochsten beschwerdt2, unnd dem mehrern nach dahin bedachtt weren, gemelte hilff nach dem neuen, reformirten anschlag zuerlegen, so wolten sy sich dessenn, da sy inn kunfftig hiewider beschwertt wurden, hiemit offentlich bezeugt, protestirt unnd daneben begert haben, es also in des Reichs prothocoll zuverzeichnen und inen davon recognitionem mitzuthaillen.

/215’/ Reichsrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 578 und 584.]

/217/ (Nachmittag, 4 Uhr) /217–218’/ Kgl. Herberge. [Entsprechend Protokoll des KR, 588–592.]

Anmerkungen

1
 Vgl. Kurmainz, pag. 573 [Nr. 65].
2
 Vgl. dazu die Weisungen der Stadt Speyer an ihren Gesandten Süß, die jedoch wegen dessen verspäteter Abordnung für diese Verhandlungen nicht mehr relevant waren: Die Weisung vom 8. 2. 1557 enthielt den Auftrag, eine Türkensteuer nur auf der Grundlage des moderierten Anschlags zu bewilligen, andernfalls sollte Süß bei der Mainzer Kanzlei protestieren (StadtA Speyer, 1 A 167/I, fol. 96–99’, hier 97. Or.). Am 20. 2. wiederholte die Stadt diesen Befehl (ebd., fol. 100–102’. Or.; präs. 2. 3.). Am 2. 3. folgte die Vorgabe, wegen der unpräzisen Formulierung der Anlageform in den weiteren Resolutionen unter Protest zu erklären, dass die Stadt Speyer diese auf den moderierten Anschlag beziehe (ebd., fol. 103–104’. Or.; präs. 8. 3.). Süß berichtete am 11. 3., aus der allgemeinen Formulierung sei zwar nicht abzuleiten, dass jemand zur Erlegung nach dem alten Anschlag von 1521 gezwungen werden könne, doch da der Protest /61’/ zum uberfluß auch nit schaden werde, wollte er ihn einreichen (ebd., fol. 61–64’, hier 61 f. Or.; präs. Speyer, 22. 3.). Er tat dies am 12. 3. 1557: Protest an die Mainzer Kanzlei; Inhalt wie in den Weisungen (HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, fol. 162–163’. Kop. Dorsv.: Protestatio von wegen der statt Speir. Praesentatum 12. Martii anno 57).