Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Korrektur und Billigung der Ausschussresolution als Resolutionskonzept für die Duplik der Reichsstände beim 1. HA (Religionsvergleich).

/139’/ (Vormittag) Religionsausschuss. Verlesung des gesamten Konzepts für die geteilte Resolution des Ausschusses1  [zur Duplik der Reichsstände beim 1. HA (Religionsvergleich)].

1. Umfrage. Kurtrier: Billigung. In den geteilten Passagen haben beide Seiten einander keine Vorgaben zu machen.

Kurköln: Billigung. Beharren gegen die Forderung einiger CA-Stände am Vortag darauf, dass Ks. und Kg. in die Amtsklausel aufgenommen werden2: Dweil solchs ex parte catholicorum gestelt, so hetten es andere nit zu bestreiten. Zu deme were in der beratschlagung auch furgangen, das adversarii wolten gleicher gestalt furbehalt thun. Also stunde es yetzo auf kaiser, konig und alle stendt.

Kurpfalz: /139’ f./ Zusatz im Konzept, dass nicht nur die katholischen, sondern auch die CA-Stände die Darlegung ihrer Religion nicht scheuen. Keine Einbeziehung von Ks. und Kg. in die Amtsklausel, da dazu nicht beraten worden ist. /140/ Wes dan die argumenta beiderseitz anlangt, die liessen sie auf inen beruhen. Allain da des ordenlichen concilii meldung beschicht, da solte man „christlichen“ zusetzen, domit nit blasphemia Christi furgehe und die ordinaria potestas uber Gottes wort und die heilige schrifft, so nit obscur, gesetzt. Konten auch in solchen ordinariam potestatem nit willigen, sie wolten dan Gottes wort verleuchnen. Item stehe, das colloquium „ordenlicher weise“ anzustellen. Da were „ordenlichen“ zu umbgehen und darfur zu setzen: „wie nachmals zubedencken“.

Kursachsen: Wie Pfaltz, doch wellen sie nit hoch bestreiten die sachen.

/140’/ Kurbrandenburg: Wie Pfaltz.

Kurmainz: Wusten in dem concept kein enderung zethun und achten, das beiderseitz einer dem andern der motiven halben kein maß zugeben. Wollen zum Votum von Kurpfalz andere anhören.

Salzburg: Wie Meintz.

Bayern: Wollen zum Votum von Kurpfalz andere anhören. In den geteilten Passagen haben beide Seiten einander keine Vorgaben zu machen.

Österreich: Wes von kaiser und koniga gemeldet3, were solchs zu umbgehen und iren Mtt. nit /141/ vorzugreiffen. Im ubrigen hette man sich leichlichen zuvergleichen.

Pfalz-Zweibrücken: Wie Pfaltz4.

Augsburg: 1) Billigt den Zusatz gemäß Kurpfalz, dass die CA-Stände die Darlegung ihrer Religion ebenfalls nicht scheuen. 2) Was kaiser und konigs halben erregt, placet etiamb. Werden ire Mt. wol wissen, wes ire notturfft, [sich] furzubehalten. 3) Das bei dem wort „ordenlichen concilii“ solt „christlich“ zugesetzt werden, placet, dan sie auch kein ander meinung haben konnen, dan das alle sachen sollen christlichen furgenomen werden. Als auch inter cetera gemeldet, das allein iuxta scripturam gehandelt werden solte, die nit obscura weren: Da wuste er5 sich zuerinnern, das Augustinus et Hieronymus zeigten rationes an, warumb /141’/ schrifft an etlichen orten obscur, und sonderlich Augustinus, liber de doctrina christiana6, wege wiese, wie der obscuritet zubegegnen.

Im Folgenden votieren Brandenburg-Ansbach, Württemberg, Hessen, Wetterauer Gff. und Stadt Straßburg wie Kurpfalz. Die Prälaten schließen sich Augsburg und die Stadt Schwäbisch Gmünd Österreich an.

/141’–142’/ [2.] Umfrage zum Vorbringen von Kurpfalz.

Katholische Stände gemäß Votum Kurtrier: /141’/ Sovil erstlich anlangt, das die confessions verwandten auch zuzesetzen, das die kein scheuch tragen ihrer leher, placet. Item bei „ordenlich“ [Konzil] „christlich“ zuzusetzen, placet. Item placet, colloquium orden- /142/ licher weiß anzustellen. Das gesetzt werde „nachfolgender weiß“, placet. Keiser und konig halb indifferentes.

Kurpfalz und Kursachsen [sowie alle CA-Stände] wiederholen das Votum der 1. Umfrage, verzichten aber auf den Zusatz wegen der Darlegung ihrer Religion, da dies ohnehin im Bedenken der CA-Stände in der Resolution enthalten ist.

Beschluss: Einvernehmen zum Konzept. /142 f./ Dessen entsprechende Korrektur.

/142’/ (Nachmittag). Verlesung des vom Ausschuss beschlossenen Resolutionskonzepts [für die Duplik zum 1. HA (Religionsvergleich)] in FR und SR. Dort jeweils Billigung7.

/143/ Vereinbarung einer Audienz beim Kg. für die Übergabe der Duplik.

Anmerkungen

1
 Das Mainzer Konzept liegt nicht vor. Vgl. zur folgenden Debatte die Ausfertigung der Duplik [Nr. 429].
2
 Vgl. Votum Kurpfalz und Kursachsen am 25. 1.: Kurmainz A, fol. 135’–137’ [Nr. 330].
a
 kaiser und konig] Kurpfalz B (fol. 54) deutlicher: keiser und konigs stanndt.
3
 Wohl Bezugnahme auf die Amtsklausel. Vgl. Votum Kurköln und Kurpfalz.
4
 Die aufgrund ihrer verspäteten Ankunft nicht am Religionsausschuss beteiligten, neu abgefertigten sächsischen Gesandten Brück und Tangel berichteten den Hgg. am 30. 1. 1557, sie würden sich weiterhin (vgl. Anm.5 bei Nr. 362) um ihre Aufnahme in den Religionsausschuss anstelle von Pfalz-Zweibrücken bemühen, was neben Kursachsen auch Trier und Jülich [!] gerne sähen, da gemäß deren Äußerungen der Gesandte Pfgf. Wolfgangs /245/ sich allwegenn inn seinenn votis ann Eberhardtenn vonn der Thann [Kurpfalz] gehenckt, auch jedesmals nichts annders oder weiters votiret, dann das er sich uff Eberhardtenn gezogenn unnd allenn anndern one ausfuerunge einicher ursachenn abgefallenn. Welcher anhanng dann der anndern ire consultationes viel muehseliger gemacht dann sonnst (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 243–249’, hier 245. Or.).
b
 placet etiam] Kurpfalz B (fol. 54’) eindeutig: Wie Osterreich.
5
 = der bfl. Augsburger Kanzler Dr. Konrad Braun.
6
 Aurelius Augustinus, De doctrina christiana libri IV ( CCSL  32, 1–167).
7
 Vgl. Österreich B, fol. 697’ [Nr. 181]; Nürnberg, fol. 261’ f. [Nr. 283]. Duplik: Nr. 429.