Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 171’–175.
Gegen die Replik des Kgs. zum 1. HA (Religionsvergleich) keine sofortige Veranstaltung des Kolloquiums auf dem RT in Regensburg. Festlegung von Ort und Termin sowie von Form und Besetzung des Kolloquiums im Religionsausschuss. Keine Beschickung durch die Reichsstände, sondern Abordnung von Theologen beider Religionsparteien.
/171’/ (Vormittag) Versammlung der CA-Stände (Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Küstrin, Brandenburg-Ansbach, Pommern, Württemberg, Hessen, Baden-Durlach, Wetterauer Gff., Verordnete der protestantischen Reichsstädte).
Kurpfalz proponiert und votiert: /171’ f./ Im Anschluss an die geteilte Antwort der Reichsstände und die Replik des Kgs. zum 1. HA (Religionsvergleich)1
steht fest, dass ein Kolloquium stattfinden wird. Deshalb weitere interne Vorberatung, um das geschlossene Auftreten der CA-Stände im Religionsausschuss sicherzustellen. Kg. wünscht die Veranstaltung des Kolloquiums noch während des RT hier in Regensburg. Sie, die Kurpfälzer Gesandten, haben dazu weder Vollmacht noch verfügen sie über das dafür notwendige gelehrte Personal, das in der Kürze der Zeit auch nicht an den RT abgeordnet werden kann. Plädieren deshalb dafür, im Ausschuss die sofortige Veranstaltung des Kolloquiums neben dem RT mit dem Argument abzulehnen, dass weder der RAb 1555, das RT-Ausschreiben [!] noch die Proposition
/172/ vermöchten, das jetzo in diesem werendem reichstag ditz werck, die vergleichung der religion, solt angefangen oder furgenomen, sonder allein beratschlagt und bedacht werden, welcher weg under den vier furgeschlagenen dieser zeit furzunemen am tauglichisten2.
/172 f./ Die Gesandten sind deshalb für sofortige Vergleichsverhandlungen nicht instruiert und können dem Kg. folglich nicht willfahren3
. Sind aber bereit, über die Organisation und Besetzung des Kolloquiums sowie über Veranstaltungsort und Termin bald nach dem RT zu verhandeln. Dies soll im Religionsausschuss vorgebracht werden.
/172’/ Umfrage. Kursachsen: /172’ f./ Mit Kurpfalz darin einig, das Kolloquium nicht während des RT zu veranstalten. Jedoch sollen in der Argumentation der RAb 1555 und die Proposition dieses RT nicht erwähnt werden, da gemäß RAb
/173/ die stende des Reichs mit iren theologen und gelerten auf diesem reichstag solten gefasst sein4. Daneben ist die Form des Kolloquiums, wie Kg. sie nur als Konsultation beschreibt5
, abzulehnen, sonder muesste gehalten werden wie hievor zu andern, dan auf hievorigen colloquiis were nit die form gewest, das die geordneten stendt fur sich selbsten geredt, sonder beiderseits theologen von des gantzen Reichs wegen. /173’/ Also were es noch zuhalten und nit auff die stendt gericht werden. Dan solt es auf die deputirten stendt gericht werden, hett man sich zuberichten, was fur stendt des andern theils inn ausschuß verordnet, die zum thail mehr dem babst dan dem Reich gelobt und geschworen sein6; welche zu einem fridlichen gesprech nit dienen wurden. 2) Were nit rathsam, das von einem stannd darzu solt geordnet werden, wurde ein grosse multitudo geberen7. Derwegen achten, die form zuhalten wie auf vorigen colloquiis, nemlich das von wegen der augspurgischen confession etlich verordnet, dergleichen vom andern tail auch etlich in gleicher anzall, und also jedes teils aus einem mundt tractirt ex sacra scriptura und derselben gemeß. Disputirten nit als fur ire herrn oder die stende, sonder pro deputatione totius Imperii. Dan hievor erwogen, das nit furtreglich, ein Reichs versamblung zu hinlegung dieses handels furzunemen. Und das die augspurgischen confessions verwandten dem andern thail die augs- /174/ purgisch confession furlegten und ein articul nach dem andern furgenomen, tractirt und gehandlet wurde, und das man sich alhie der presidenten, colloquenten, auditorn, ob sie schon nit benent wurden, jedoch der anzall vergliche.
Kurbrandenburg: Keine Vornahme des Kolloquiums bereits auf dem RT. Sonst in effectu wie Sachssen.
Pfalz-Zweibrücken: De continuatione wie Pfaltz, von forma colloquii wie Sachssen.
Brandenburg-Küstrin: Wie Sachssen.
Brandenburg-Ansbach: Wie Sachssen. Doch das der konig darin8 nit allein zubeschliessen, wie etwan die resolution9 denselben verstandt haben und also obreptie gesucht werden möcht.
Pommern: Konigs furschlag seie einem colloquio ungleich. Deshalb wie Kurpfalz und Kursachsen.
/174’/ Württemberg: Haben zuletzt das Gutachten des Hg. zum Kolloquium übergeben10
. Sind zu weiteren Beratungen bereit.
Hessen: Passauer Vertrag und RAb 1555 brechten clerlich mit, das nit allein auf jetzigem reichstag de forma et modo eines concilii [!] solt geredt, sonder das werck auch angegriffen unnd continuirt werden und nit auf andere zeit und ortt verschoben werden11. Aber nichts weniger wurde sich ir herr von den andern nit absondern.
Baden-Durlach (Mgf. Karl)12
: Mgf. hat bisher keine Gelehrten zum RT abordnen können und ihm, dem Gesandten13
, aufgetragen, sich an den Verhandlungen der
CA-Stände zu beteiligen und die sachen helffen zubefurdern, das diese religion meniglich frei sein möcht. Derwegen er ime gefallen liesse, wie davon geredt.
Wetterauer Gff.: In effectu wie Pfaltz und Sachssen.
Verordnete der Reichsstädte: Dergleichen.
/175/ Beschluss für das Votum der CA-Stände im Religionsausschuss: 1) Veranstaltung des Kolloquiums nicht während des RT, sondern zu anderer Zeit und an einem anderen Ort. 2) Vorerst noch keine Beratungen zur Anzahl der Kolloquiumsteilnehmer.