Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 196’–199.
Benennung Kf. Augusts von Sachsen und Hg. Christophs von Württemberg als Assessoren beim Religionskolloquium. Finanzierung der Kolloquiumsteilnahme von Kolloquenten und Adjunkten durch die abstellenden Stände, die CA-Stände insgesamt oder eine Reichssteuer. Zusammenkunft der eigenen Theologen vor dem Kolloquium zur Klärung der internen Lehrdifferenzen.
Kursachsen: [1] Vorschlag als Assessoren: Kurpfalz oder Kurbrandenburg2
und Württemberg. [2] Finanzierung der Auditoren durch die abordnenden Stände.
Kurbrandenburg: [1] Assessoren: Kursachsen und Württemberg. [2] Finanzierung: Achten sie, ein jeglicher standt werde die seinen abfertigen und erhalten, oder aber sollte zuvorderst der ander thail auch gehört werden, was ir furnemen.
Pfalz-Zweibrücken: Wie Brandenburg.
Sachsen: [1] Hat dazu keine Weisung und gibt deshalb kein Votum ab. [2] Wie Brandenburg. Wo aber etliche stett, so dem Reich nit underworffen, colloquenten oder adjuncten geben wurden und den uncosten nit zuertragen hetten, wer auf weg zubedencken, wie dieselben stet bedacht wurden.
Brandenburg-Ansbach: [1] Kursachsen und Mgf. Johann von Küstrin als Assessoren. [2] Finanzierung wie Brandenburg-Küstrin. Doch wo ein unvermogender standt darzu ein person geben mues, alsdan die confessions verwandten denselben underhalten solten. Wolle sich doch von mererm nit absondern.
Hessen: [1] Wie Pommern. [2] Dazu ohne Weisung. Zunächst Anhörung der katholischen Stände. Anschluss an die Mehrheit.
Wetterauer Gff.: Wie Kurpfalz4 . [2] Doch geb er zubedencken, das die notarien und substituten muesten genomen werden, wo sie gefunden. Obs aber dieselbigen stenndt unnderhalten solten, hette man zuerwegen.
Stadt Straßburg: Wie Kurpfalz: [1] Kursachsen und Württemberg. [2] Finanzierung durch die abstellenden Stände oder aber, falls die katholischen Stände dies befürworten, aus dem noch vorhandenen Reichsvorrat.
Stadt Regensburg:
Weiterer Beschluss: Das vor allen dingen nottwendig, der confessions verwandten theologi vor dem vorstehendem colloquio zusamen khomen unnd sich vergleichen, worin sie strittig7.