Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Landsässigkeit der Stadt Göttingen. Klage gegen deren Veranlagung zu Reichssteuern durch den Reichsfiskal. An Kg. und Reichsstände.

Supplikation an Kg. und Reichsstände (präs. im RR am 20. 2. 1557, kopiert am 25. 2.)1 , unterzeichnet von Theodor Ludeck, Gesandter des Hg.; mit 2 Belegdokumenten2  (Urkunden von 1420 als Beleg der Landsässigkeit Göttingens): Unter Verstoß gegen die Vorgaben der RAbb zum Verfahren bei eximierten und eximierenden Ständen zieht der Reichsfiskal die Stadt Göttingen, mit der Hg. E. vom Ks. belehnt worden und die ihm mit allen Rechten und Gerechtigkeiten als landsässige Stadt unmittelbar untertan ist, die auch seit jeher keine Abgaben an das Reich leistet, zu Reichssteuern heran. Fiskal hat deshalb einen Prozess am RKG eingeleitet. Bittet namens des Hg. um Veranlassung beim RKG oder um direkte Anweisung an den Fiskal, den Prozess einzustellen und Göttingen nicht weiter mit Reichssteuern zu belegen.

Beratung im Supplikationsrat am 26. 2. 15573  mit Beschluss des Dekrets4 , das am 1. 3. im RR als Ständedekret gebilligt wurde (dem Kg. übergeben am 4. 3.)5 : Anforderung von Bericht des Reichsfiskals.

Anmerkungen

1
  HStA München, KÄA 3179, fol. 85–88. HStA Düsseldorf, JB II 2297, fol. 511–513’. Kopp. Vorlage im RR: Mainzer Einlaufprotokoll (HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 7’) und Kurpfalz, fol. 527.
2
  HStA München, KÄA 3179, fol. 88–90. HStA Düsseldorf, JB II 2297, fol. 514–515’. Kopp.
3
  HHStA Wien, MEA RTA 42, fol. 28’ (Protokoll).
4
 Ebd., fol. 85–90’, hier 89’ f. Konz. (gemäß Aufschr. im RR als Ständedekret gebilligt am 2. 3.; vgl. dagegen die Protokolle: Billigung am 1. 3.).
5
 Ebd., unfol. Kop. Kurpfalz, fol. 546; Würzburg, fol. 236’ (Billigung im RR).